Hallo,
wenn eine Klausel im Mietvertrag regelt, dass bauliche
Veränderungen an der Mietwohnung, die durch den Mieter oder
Dritte (Vormieter, Vorvormieter …) gemacht wurden, auf
Wunsch des Vermieters in den Originalzustand zurückzubauen
sind, - bedeutet das dann, dass der Vermieter den Rückbau
beliebig weit in die Vergangenheit hinenin verlangen kann ?
Zuerst einmal halte ich fest, dass nur die baulichen Änderungen von Dir geändert werden müssen, die Du ohne Zustimmung des Vermieters oder mit dessen Zustimmung, aber mit der Vereinbarung, bei Auszug diese zu beseitigen, gemacht hast. Wenn der Vermieter dagegen baulichen Änderungen zustimmt und keine Vereinbarung trifft, sind diese bei Auszug auch nicht zu beseitigen.
In unserer Wohnung hat zB. der Vormieter einen (hochwertigen)
Laminat-Fußboden verlegt (und zusätzlich darunter
Fußbodenplatten, um den Boden erstmal gerade zu bekommen), und
eine Einbauküche eingebaut. Der Mieter davor hat das
Badezimmer komplett erneuert, und das Dach innen mit Holz
verkleidet. Die Wohnung (Altbau, Dach) muss früher die reinste
Bruchbude gewesen sein.
Wir selbst haben nur angestrichen und sind eingezogen. Kann
der Vermieter theoretisch nun bei unserem Auszug verlangen,
dass wir das alles rausreißen, und in einen nicht näher
bekannten uralten Zustand zurückversetzen ?
Grundsätzlich dann ja, wenn der Vermieter erklärt hat, bei Abschluss des Vertrages, dass ihr diese Änderungen rückgängig machen müsst. Auch dann ja, wenn bauliche Massnahmen vom Vormieter übernommen wurden, diesr aber eien Vereinbarung hatte, dass die baulichen Änderungen wieder geändert werden müssen.
In solcehn Fällen habt ihr dann die Vereinbarung übernommen.
Ich frage deshalb, weil wir derzeit Wasser im Keller haben,
und alles was drinstand ruiniert ist. Wenn ich nun den
Vermieter mit Sanierung- und Schadenersatzswünschen ärgere,
könnte er uns das dann später beim Auzug mit dem oben
genannten Rückbau heimzahlen ?
Wenn ich Dich richtig verstehe, habt ihr vom Vermieter den Zustand übernommen und Euch ist lediglich bekannt, dass die früheren Mieter Änderugnen vorgenommen haben. Dann hast Du nichts zu befürchten. Der Wasserschaden muss ohnehin von Dir dem Vermieter mitgeteilt werden. Hierzu bist Du gemäss verpflichtet. Wenn Du den Schaden nicht meldest, dann aber Feuchtigkeitsschäden weitere Schäden verursachen, bist Du haftbar. Also, melde den Schaden dme Vermieter und sucht gemeinsam eine Lösung. Möglicherweise ist Dein Vermieter sogar versichert.
Gruss Günter