Strafanzeige

Darf in einem Ermittlungsverfahren die KHK einen Zeugen im Krankenhaus anrufen und telefonisch vernehmen? Dies erfolgte ohne jegliche Belehrung auf die Zeugenaussage. Darf dies der ermittelnde Staatsanwalt überhaupt anerkennen ? Hat er sich nicht von dem Teilnehmer am anderen Ende zu überzeugen, konnte ja auch jemand Anderes sein ??

Darf in einem Ermittlungsverfahren die KHK einen Zeugen im
Krankenhaus anrufen und telefonisch vernehmen?

Wer ist denn die KHK?
Ja er darf, auch wenn es taktisch unklug sein KANN, kommt auf den einzelfall an. War das denn eine Vernehmung oder nur eine formlose Befragung?

Dies erfolgte
ohne jegliche Belehrung auf die Zeugenaussage.

Der Zeug soll zur Wahrheit ermahnt werden.
Er muß, wenn dies in Betracht kommt, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden, d.h. wenn er sich selbst oder den in § 55 ff StPO genannten Personenkreis belastn würde, sonst nicht.
In etwa so:
Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht: „Sie brauchen als Bruder, Schwester pp. des Angeklagten hier nichts zu sagen. Das ist ganz allein Ihre Entscheidung. Wenn Sie aber etwas sagen, müssen Sie, wie jeder andere Zeuge auch, die Wahrheit sagen.“

Belehrung über Auskunftsverweigerungsrecht § 55, nur wenn dazu Anlass besteht: "Ich weise Sie darauf hin, dass Sie keine Fragen beantworten müssen, deren Beantwortung Ihnen oder einem nahen Angehörigen die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zuziehen würde.

Darf dies der
ermittelnde Staatsanwalt überhaupt anerkennen ?

Der STA kann anerkennen was er will. Die Beweiskraft bewertet der Richter.
Wurde der Zeuge nicht wie oben belehrt können seine Aussagen gegen sich selbst oder seine Angehörigen aus 55ff StPO nicht verwertet werden.
Alle anderen Aussagen schon.

Hat er sich
nicht von dem Teilnehmer am anderen Ende zu überzeugen, konnte
ja auch jemand Anderes sein ??

Werden nun am telefon belastende Aussagen getroffen, ist es am Verteidiger deren Beweiswert in der Verhandlung in Frage zu stellen.
Ist keine saubere, unangreifbar, beweissichere Polizeiarbeit - sonst nichts.

M.