Feuerkunst Mündliche Zusage, dann Absage- was nun?

Hallo,

ich bin Feuerkünstler und habe folgendes Problem:
Es gab eine Anfrage eines Gewerbevereins für ein Stadtfest, ich habe ein Angebot gemacht und lange nur gehört, dass sie definitiv interesse haben, aber verständlicherweise erst zusagen können, wenn der Finanzplan durch ist. Dann war das soweit nach längerer Zeit. Ich habe folgende mail bekommen:

„Sehr geehrter Herr Sahm, 6.5.2003
endlich ist unser Finanzplan durch und wir würden uns freuen, wenn wir Sie
am 12.07.03 22:00Uhr zu unserem III. Historischen Altstadtspektakel in
Ueckermünde begrüßen könnten.
Bitte teilen Sie mir noch einmal die Kosten für die Feuershow und die Länge
der Vorstellung mit.
Über das vorhandene Heu auf dem Marktplatz hatten wir schon gesprochen und
Sie sagten es wäre sicherheitstechnisch für Sie kein Problem.
Über eine Rückantwort würde ich mich freuen.“

Daraufhin habe ich zurückgerufen und die Modalitäten meines Angebotes wiederholt worauf die Frau mir definitiv zugesagt hat. Deshalb habe ich den Vertrag – von mir auch unterschrieben - geschickt.

Nach 2 Wochen war mein Exemplar noch nicht zurück, auf Anfrage erhielt ich folgende Mail:

„Sehr geehrter Herr Sahm,
ich habe am Dienstag unserem Vorstand Ihren Vertrag
vorgelegt. Er ist in dieser Form nicht angenommen worden. Unverständnis rief
hervor, das die Fahrtkosten mit MwSt belegt und bei Überweisung noch 3%
Aufschlag hinzu kommen sollten. Aus diesem Grund muß ich Ihnen leider
mitteilen, das wir diesen Vertrag nicht unterschreiben können. Es tut mir
leid, ich hatte mich schon auf die Vorstellung gefreut.
Da ich gestern nicht im Haus ,konnte ich Ihnen erst heute die Mitteilung
senden.
Herzliche Grüße“

Darauf habe ich zurückgemailt, dass ich in den Vertragsmodalitäten auf sie eingehe, dass aber der Vertrag gültig ist:

(die Langversion: „anbei noch einmal Ihre Mail vom 6.5.2003. Nach Erhalt dieser Email haben wir telefoniert und Sie haben mir die verbindliche Zusage für diesen Tag gegeben. Ich habe Ihnen deshalb meinen Vertrag geschickt und zwar am 07.05.2003. Der Vertrag wurde in zweifacher Ausfertigung gesendet, beide Exemplare waren von mir unterschrieben, weil ich mit Ihnen den mündlichen Vertrag hatte. Ich habe Ihnen gesagt, dass durh die lange Verzögerung der Sache durch Ihren Seite ich nicht garantieren kann, dass tatsächlich ich komme sondern evtl. ein anderer Künstler aus dem Hause SAM -Sam And More, wodurch gegebenenfalls die Fahrtkosten reduziert werden. Zwischenzeitlich hat sich für den nächsten Tag im Schwarzwald eine Option durch einen anderen Künstler aufgetan, der diesen Job nun übernimmt. Ausserdem gab es für den Samstag Nachmittag eine Anfrage, die ich aufgrund der langen Fahrtzeit zu Ihnen absagen musste, da ich ja den Vertrag schon unterschrieben hatte.

Nun zu den Bedenken Ihrer Gruppe. Ich kann sie wie eben telefonisch besprochen nicht nachvollziehen. Ich habe diesen Vertrag in dieser Form ca. 40x pro Jahr seit 4 Jahren. Wenn es logistische Probleme gibt und die Gage überwiesen werden muss, ist das auch kein Problem, dann verlasse ich mich einfach darauf, dass es klappt mit der Überweisung. Die Fahrtkosten sind sowieso sehr niedrig angesetzt, wenn man die lange Strecke bedenkt und auch die Fahrtzeit, die für mich Extraarbeitszeit ist. Und natürlich muss ich diese Einnahmen versteuern, da es sich nicht um ein reines Firmenfahrzeug handelt. Aber auch da bin ich zu Zugeständnissen bereit und kann anbieten, dass die 7% auf meine Kappe gehen.

Ich bin Ihnen nun also mit den Vertragsmodalitäten entgegengekommen, weil ich kein Interesse daran habe wegen so Kleinigkeiten zu streiten, aber der Vertrag steht für mich nach Ihrer Mail und mündlichen Zusage am Telefon. Dies hatte die Konsequenz, dass ich in beidseitigem Einverständnis, den Vertrag mit den genauen Modalitäten unterschrieben geschickt habe. Die Modalitäten entsprechen nun scheinbar Ihren Wünschen, nach dem zu urteilen, was Sie mir geschrieben und gesagt haben. Insofern sehe ich nicht, wieso der mündliche Vertrag nicht gelten sollte.

Wenn Sie diesen nun einseitig aufkündigen wollen, erhebe ich natürlich eine angemessene Ausfallgage (normalerweise 80-100% der Gage) für meine Arbeit, Planung und den verwirkten Auftritt am Nachmittag (ich habe dort gerade noch einmal angerufen, aber natürlich haben sie inzwischen einen anderen Künstler gebucht).

Ich will aber jetzt auch nicht total auf Konfrontation gehen und einfach diese Ausfallgage verlangen, ich schlage Ihnen vor, Sie überlegen sich das in Ruhe und machen mir einen Vorschlag, wie wir damit umgehen können in beidseitigem Einverständnis. Gleich dazugesagt, den mündlichen Vertrag einfach zu kippen obwohl ich in den Vetragsmodalitäten auf Sie zugehe, ist nicht beidseitig, sondern geht voll auf meine Kosten.

Natürlich habe ich rechtlich gesehen einen schweren Stand, weil ich das Telefonat mit der mündlichen Zusage naturgemäss juristisch besehen nicht nachweisen kann (wobei die Kombination aus Anfrage-Angebot-Ihrer Mail-Telefonat-Vertragszusendung schon auch juristisch plausibel klingt), aber dann müssten Sie ja sagen, dass es die Zusage Ihrerseits in dem Telefonat nicht gab. Tun Sie das?

Es tut mir persönlich leid, dass Sie jetzt mitten drin stehen, weil ich den Kontakt sehr nett und offen finde und weil Sie nun gerade stehen müssen für Probleme, die Sie so nicht verursacht haben. Aber ich denke Sie verstehen auch meine Seite, weil ich viel Energie und Oganisationsaufwand in diesen Job bereits gesteckt habe und nicht einsehe, dass einfach so zu machen, weil ein paar „knallharte Geschäftsleute“ denken, sie müssen sich an gemachte Zusagen nicht halten.

Wie gesagt, mein Interesse ist es nicht zu streiten, weil ich finde, dass solche Probleme zwischenmenschlich in beidseitigem Einverständnis gelöst werden sollen. Aber ich lebe davon und bin darauf angewiesen, dass verbindliche Zusagen gehalten werden, wie auch ich sie halte.

Ich würde mich freuen, wenn wir das Problem regeln könnten und erwarte Ihre schriftliche Antwort bis zum 05.06.2003. Falls ich bis dahin nichts von Ihnen gehört habe, muss ich mir leider rechtliche Schritte vorbehalten.

Trotzdem einen schönen Tag!!!

Ciao SAM“

Jetzt habe ich sie vorher noch mal angerufen und sie meinte sie wird sich dazu einfach nicht äussern, weil sie ihrer Gruppe, die den Vertrag so abgelehnt hat, nicht in den Rücken fallen will.

Nun, meine Frage, was soll ich tun? Habe ich da juristisch gesehen irgendwelche reellen Chancen?

Vielen Dank fürs Lesen und für Hilfe noch viel mehr, SAM von Feuershow.de

Hallo SAM,

ich bin kein Jurist, ich kann mir nur denken das du nichts tun kannst da der Vertrag nie unterzeichnet wurde. Es ist sozusagen dein Pech das du den Vertrag so kurzfristig geschickt hast und so kurzfristig die Absage kassiert hast.

Kleiner Tip: Wieso schickst du nicht mit dem Angebot den Vertrag los in dem dann steht das du, sollte der Vertrag nicht unterschrieben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, die Anfrage bzw. Buchung als gegenstandslos betrachtest.

Grüsse
Helena

culpa in contrahendo?
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Disclaimer: Ich bin kein Anwalt. Bei diesem Beitrag handelt es sich nicht um Rechtsberatung, er enthält die persönliche, unverbindliche Meinung eines Laien.
(Sorry, man muss vorsichtig sein.)
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Hallo SAM,

wenn ich das richtig verstanden habe, ist das - zusammengefasst - wie folgt abgelaufen:

  1. Angebot Deinerseits
  2. Mündliche Absprache über die Konditionen
  3. Zusage des Gewerbevereins (war Deine Gesprächspartnerin vertretungsberechtigt?)
  4. Du hast den Vertrag hingeschickt
  5. Die haben bestimmte Einzelheiten moniert
  6. Du bist in diesen Punkte entgegengekommen, d.h. die Bedingungen entsprachen dann genau denen, die vom Gewerbeverein erwünscht waren.

Du stehst jetzt auf dem Standpunkt, dass bereits nach 3) ein Vertrag zustande gekommen war.

Selbst wenn das nicht so ist … frage doch einmal einen Anwalt nach „culpa in contrahendo“ (Verschulden beim Vertragsabschluss).

Hier ein Zitat (Quelle weiß ich nicht mehr):
_culpa in contrahendo = ‚‚Verschulden bei Vertragsabschluß‘‘: die dem Vertragsabschluß regelmäßig vorausgehenden Verhandlungen begründen bereits ein vertagsähnliches Vertrauensverhältnis, das den Parteien gewisse Sorgfalts- und Aufklärungspflichten auferlegt, deren Verletzung Schadenersatzpflichten auslöst.

  1. Schutz des Leistungsinteresses
    a) Pflicht, das wirksame Zustandekommen des Vertrags nicht zu verhindern


    cc) grundloser Abbruch des sicher zu schließenden Vertrags_

Vielleicht, vielleicht, vielleicht kann man dem Gewerbeverein vorwerfen, dass er nach Deinem Entgegenkommen grundlos den Vertrag nicht abgeschlossen hat. Mit diesem Vortrag räumst Du allerdings ein, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist, also Vorsicht.

Wenn sich’s lohnt (aufgrund er Höhe der Gage bzw. der Ausfallgage), dann geh zum Anwalt, wenn eher nicht, dann buch’s unter Lehrgeld.

Für die Zukunft: Wichtig ist immer, dass Angebotsinhalt und Vertragsbedingungen wirklich identisch sind. Wenn der Vertrag Überraschungen enthält, führt das i.d.R zu Problemen.

Ich würde an Deiner Stelle meine Angebote so präzise formulieren, dass dort alles drinsteht (incl. aller Kosten und Bedingungen) und der Kunde nur das Angebot annehmen muss (Auftrag). Damit kommt ja ein Vertrag zustande. Dann bekommt er noch eine Auftragsbestätigung, und fertig isses.

Das Angebot muss dabei hinreichend bestimmt sein, so dass es mit einem einfachen „Ja“ zu einem Vertrag wird. Ist es eher unbestimmt und lässt vieles offen, könnte es auch nur eine „invitatio ad offerendum“ (Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) sein, dann ist die Antwort wiederrum ein Angebot, das Du erst annehmen musst, damit ein Vertrag draus wird.

Beispiel: Eine Werbeanzeige oder ein Verkaufsprospekt ist eine „invitatio ad offerendum“, kein verbindliches Angebot. Wenn der Kunde in den Laden geht und sagt „Ja, ich will das kaufen!“, kommt noch kein Vertrag zustande, sondern dies ist ein Angebot des Kunden, das der Händler annehmen kann oder nicht. Erst wenn der dann „Ja“ sagt, ist der Vertrag zum Leben erwacht.

Wenn Du auf Nummer sicher gehen willst, lass Dir Deine Angebote von einem guten Anwalt zimmern, der sich darüberhinaus noch mit dem AGB-Gesetz auskennt, das schlägt nämlich zu, wenn Du vorformulierte Verträge verwendest, und da ist so manche Bestimmung von vorneherein nichtig.

Grüße
Sebastian