Miete für Keller und Balkon

Hallo,

zu welchen Anteilen werden Keller und Balkon bei der Mietberechnung (kalt) berücksichtigt? Der Balkon doch mit den reellen qm zur Hälfte, oder?

Gruß
Dany

Hallo Dany,

ganz kurz:

zu welchen Anteilen werden Keller und Balkon bei der
Mietberechnung (kalt) berücksichtigt? Der Balkon doch mit den
reellen qm zur Hälfte, oder?

Balkon 50%, Keller ist kostenlos, zumindest für den Mieter. Beim Kauf zählt dann jeder Quadratmeter, Pech für den Käufer. Übrigens zählt der Balkon auch 50% bei Warmmiete (Heizkosten), ist leider so.

Gruß
André

Hallo Dany,

zu welchen Anteilen werden Keller

der Keller wird bei dem Mieter in der Wohnflächenberechnung nicht berücksichtigt.

und Balkon bei der

Mietberechnung (kalt) berücksichtigt? Der Balkon doch mit den
reellen qm zur Hälfte, oder?

Hier sind mehrere Regelungen vorgeschrieben. Grundsätzlich aber vorab. Es müssen alle Wohnungen einen Balkon haben, sonst darf der Balkon nicht bei der Berechnung der Nebenkosten wie Grundsteur, Versicherungen berücksichtigt werden. Wenn Wasser nach Wohnfläche abgerechnet wird, darf der Balkon nicht berücksichtigt werden. Der Balkon darf grundsätzlich bei den Heizkosten nicht berücksichtigt werden. Daselbe gilt auch für Warmwasser.

Bei Sozialwohnungen wird der Balkon zur Hälfte angerechnet. Bei den privat finanzierten Wohnungen darf der Vermieter weder nach der früheren DIN 283 noch nach der II. Berechnungsverordnung den Balkon anrechnen. Hier muss der Wohnwert überprüft werden. Ist der Wohnwert des Balkon sogar sehr niedrig z.B. an einer stark befahrenen Strasse kann es sogar dazu führen, dass der Balkon nicht berücksichtigt werden darf.

Die Rechtssprechung hat nun im Laufe der Zeit entwickelt, dass ein Balkon ohne Überdachung ( auch Terrasse) in einer geringeren Wohnlage (mittel bis einfach) nicht als Fläche angerechnet werden darf, bei guter Wohnlage 25 %, ein überdachter Balkon (Terrasse) jedoch mit 50 %. Die Flächenanrechnung von 50 % wird jedoch als Ausnahmefall gesehen. Bei 50 % verlangen die ÖLGs bereits, dass es auf den Balkon grunsätzlich nicht regnen darf.

Gruss Günter

Gruß
Dany

Hallo Andre,

::zu welchen Anteilen werden Keller und Balkon bei der

Mietberechnung (kalt) berücksichtigt? Der Balkon doch mit den
reellen qm zur Hälfte, oder?

Balkon 50%

so, habe es oben näher dargelegt, in zwei Worten - leider - nicht

, Keller ist kostenlos, zumindest für den Mieter.

Beim Kauf zählt dann jeder Quadratmeter, Pech für den Käufer.
Übrigens zählt der Balkon auch 50% bei Warmmiete (Heizkosten),
ist leider so.

Bei der Warmmiete ist es unerheblich, ob ein Balkon dabei ist oder nicht. In solchen Fällen wird, was Warmmiete als Begriff im Mietrecht betrifft, wird eine Wohnung inkl. sämtlicher Nebenkosten in einem Gesamtpreis vermietet. Eine Trennung zischen Kaltmiete und zusätzlichen Nebenkosten entfällt bei der Warmmiete. Es wird auch bei der Warmmiete keine Abrechnung der Nebenkosten erteilt.

Gruss Günter

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Zwischenfrage zu Balkon/Terasse
Hallo!!

Entschuldigt wenn ich mich hier reinhänge, aber mir ist spontan eine
Frage zum Theam Balkon/Terasse eingefallen die mich interessiert.

Darf man als Vermieter dem Mieter die Nutzung eines vorhandenen Balkons oder Terasse verbieten?
Also wenn dies von Anfang an im Mietvertrag drinnstehen würde das die Nutzung nicht erlaubt ist und auch nicht Bestand der Vermietung ist.

Oder ist das nicht machbar?

Danke
Robert

Hallo,

Entschuldigt wenn ich mich hier reinhänge, aber mir ist
spontan eine
Frage zum Theam Balkon/Terasse eingefallen die mich
interessiert.

Darf man als Vermieter dem Mieter die Nutzung eines
vorhandenen Balkons oder Terasse verbieten?
Also wenn dies von Anfang an im Mietvertrag drinnstehen würde
das die Nutzung nicht erlaubt ist und auch nicht Bestand der
Vermietung ist.

Oder ist das nicht machbar?

Wer eine Wohnung mit Balkon vermietet kann wohl kaum untersagen, dass der Mieter dne Balkon nicht benutzen kann. Dasselbe gilt, wenn aus den Räumen des Mieters die Terrasse zugänglich ist.

Gruss Günter

Nochmals, 2te, Zwischenfrage zu Balkon/Terasse
Hallo!

Hallo,

Entschuldigt wenn ich mich hier reinhänge, aber mir ist
spontan eine
Frage zum Theam Balkon/Terasse eingefallen die mich
interessiert.

Darf man als Vermieter dem Mieter die Nutzung eines
vorhandenen Balkons oder Terasse verbieten?
Also wenn dies von Anfang an im Mietvertrag drinnstehen würde
das die Nutzung nicht erlaubt ist und auch nicht Bestand der
Vermietung ist.

Oder ist das nicht machbar?

Wer eine Wohnung mit Balkon vermietet kann wohl kaum
untersagen, dass der Mieter dne Balkon nicht benutzen kann.
Dasselbe gilt, wenn aus den Räumen des Mieters die Terrasse
zugänglich ist.

Warum denn nicht? Wenn ich es im Mietvertrag die Nutzung explizit ausklammere!?
Wenns so nicht geht, wie sieht es dann aus wenn man ein Gitter vor
der Balkontür anbringt so das es keine Möglichkeit gibt auf den Balkon
zu kommen?

Gruss Günter

Gruß
Robert