ich habe eine Frage bezüglich der einem Arbeitnehmer jährlich zur Verfügung stehenden Urlaubstage. Ich arbeite im Öffentlichen Dienst in einem Krankenhaus (auch an Wochenenden) und habe ca. 33 Urlaubstage im Jahr zur Verfügung. Ich arbeite offiziell die 5-Tage-Woche. Also muss ich 5 Urlaubstage (Montag bis Freitag) verplanen, um eine Woche (inklusive Wochenende) Frei zu bekommen. Wenn ich zwei Wochen Frei will, plane ich also 10 Urlaubstage ein etc. Nun kommt doch letzte Woche unser Chef an und sagt sinngemäß: „Es ist bei der Planung einer oder mehrerer Urlaubswochen keinesfalls gewährleistet, dass das Wochenende danach oder davor arbeitsfrei ist.“ Das heißt, dass es nun passieren kann, dass ich fünf Urlaubstage plane, aber das Wochenende davor arbeite, Montag bis Freitag Frei habe und dann wieder ein Wochenende arbeite. Meines Erachtens ist das nicht statthaft, denn es werden plötzlich aus vom Arbeitnehmer planbaren Tagen vom Arbeitgeber planbare Tage (Abfeiern der an einem der beiden Wochenenden geleisteten Überstunden). Das ist doch Klau von Urlaubstagen! Ich bin der Ansicht, dass mindestens eines der beiden umschließenden Wochenenden dann arbeitsfrei sein sollte bzw. bin ich sicher, dass es das Wochenende nach den fünf als Urlaub geplanten Arbeitstagen sein muss. Ich finde es einfach eine Schweinerei, wie der ÖD den selbst verschuldeten Personalmangel (wegen Sparzwangs trotz ausreichenden Personalangebots jede Menge unbesetzte freie Stellen des Stellenplans) mit solch perfiden Methoden zu kompensieren versucht.
Wer kann mir sagen, wer Recht hat? Mein Chef oder ich? Ganz toll wäre irgend ein Urteil oder gar ein Gesetzestext. Es ist zwar nicht eilig aber ganz ganz wichtig, denn es sind noch etwa 50 Kollegen (und damit schätzungsweise ca. 200 bis 300 „geklaute“ Urlaubstage) mit betroffen. Ich scheine der Einzige zu sein, der das so sieht. Die anderen nehmen es einfach so hin. Ich möchte aber erst die „Generalmobilmachung“ starten, wenn ich mir sicher bin, dass das Recht auf meiner (unserer) Seite ist. Darum bitte nur fundierte Antworten! Spekulieren und philosophieren kann ich selbst. (Bitte nichts für ungut !!!)
Ich bin im Berich AVR beschäftigt - und der deckt sich ja ziemlich mit dem öffentlichen Dienst. Bei uns steht unter Anlage 14 folgender Text:
(4) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist.
Habe gerade auch noch im Bundesurlaubsgesetz nachgesehen. Dort steht unter § 7:
2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Das Ganze erledigt sich in dem Augenblick, wo Du den Urlaubsantrag „vernünftig“ einreichst. Wenn Du also zum Beispiel die jetzt kommenden zwei Wochen frei haben wolltest, reichst Du einfach einen Urlaubsantrag ein, der den Zeitraum vom 23.06. - 07.07 umschließt. Sobald dieser Antrag gewährt wird, impliziert er natürlich auch die Wochenenden. Wird er in dieser Form abgelehnt oder kommt der AG auf die Idee, daß man da ja mehr als 10 Tage Urlaub für opfern müßte, würde ich zunächst den Personal- oder Betriebsrat einschalten, da dieser mitbestimmungspflichtig ist. Sonst bleibt irgendwann immer nur der Klageweg. Der Verweis von Karin auf die Vorgabe des BUrlG ist übrigens auch zu beachten. Theoretisch kannst Du, wenn vertraglich dem nichts ausdrücklich entgegensteht, beim AG Deinen gesamten Jahresurlaub erneut am Ende des Jahres einklagen, wenn der AG ihn immer wieder so aufteilt, daß niemals ein zusammenhängender Zeitraum von 12 Werktagen gewährt wird… Hihi. Der Gesichtsausdruck des AG wäre sicherlich ganz witzig, aber das ist ja eigentlich nicht Dein Ziel.