hallo liebe Experten,
für uns als BR in Deutschland hat sich gerade ein kleines
Problem aufgetan, bei dem wir auf Hilfe angewiesen sind:
Zur Erklärung: unsere Mitarbeiterzahl in Frankreich ist sehr
gering; personalmäßig werden sie von Deutschland aus
verwaltet. Dies ist auch der Grund, warum wir als Betriebsrat
der deutschen Zentrale in diese Vorgänge miteinbezogen worden
sind.
Seit Jahren bekommen die französischen Kollegen
Essensgutscheine (einen für jeden Tag, den sie im Büro sind).
Ein Mitarbeiter hat aus Versehen auch für die Zeit, in der er
von seinem Arbeitsplatz zu Hause (home office) gearbeitet hat,
diese Gutscheinen bezogen. Nachdem sie ihm für die Zeit, die
er zuhause ist, nicht mehr gewährt werden, hat es einige
Diskussionen mit der Personalabteilung gegeben.
Um ähnliche Diskussionen in Zukunft zu vermeiden, überlegt
unser Chef nun, ob er diese Schecks ersatzlos streichen kann;
nach deutschem Arbeitsrecht ist es nicht möglich, diese
Lohnnebenleistungen ohne Zustimmung der betroffenen MA (bzw.
ohne finanziellen Ausgleich) zu streichen.
Wir müssen nun wissen, wie diese Streichung im französischen
Arbeitsrecht geregelt ist: ist die Streichung rechtens oder
nicht? Gibt es gesetzliche Vorschriften, ständige
Rechtssprechung, oder etwas ähnliches?
Bitte gebt (nach Möglichkeit) auch die entsprechenden Quellen
an.
vielen Dank für Eure Hilfe
Wolfgang.
Bisher verstehe ich noch nicht so ganz, worin das konkrete Problem des deutschen Arbeitsrechts liegt. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es Usus, daß alle deutschen AN, die in Frankreich eingesetzt werden, diese Schecks bekommen. Desweiteren setze ich voraus, daß einzelvertraglich keinerlei Zusicherung auf Anspruch dieser Gutscheine erfolgt ist. Somit dürfte es doch - insbesondere wenn der BR mit im Boot zu sitzen scheint, denn Ihr scheint dem Anliegen ja zuzustimmen - ein Leichtes sein, allen AN, die nicht auf betriebliche Übung pochen könnten, diese freiwillige Zusatzleistung zu entziehen. Darüber sollten die AN vorzeitig schriftlich informiert werden (a la "wir sehen uns leider gezwungen, die freiwillige Zusatzleistung XY in Höhe von XY € ab dem xx.xx.xxxx vorerst einzustellen. usw. usw.). Soweit das Ganze mit dem BR abgestimmt ist, sollte das auch hinhauen. „Betriebliche Übung“ ist immer etwas schwammig. Sicherlich ist der Zeitraum von drei Jahren ein Anhaltspunkt. So weit würde ich bei einer regelmäßigen monatlichen Zusatzleistung aber auf keinen Fall gehen. Ich persönlich (!) würde alle AN, die die Leistung weniger als 2 Jahre bekommen haben, rausfallen lassen. Bezüglich länger beschäftigter AN und eventueller zukünftiger Sonderzuwendungen dieser Art solltet Ihr das Ganze umgehend über die BetrV regeln und die Anspruchsvoraussetzungen fest definieren. Bei allen AN, die inzwischen Anspruch auf diese Zahlung haben, bietet sich selbstverständlich der Weg der Änderungskündigung an. Allerdings mit zweifelhaften Erfolgsaussichten und sehr viel Aufwand im Falle von Klagen. Hier tendiere ich also dazu, die Schecks weiter auszuschütten und zusätzlich dazu nur eine Information herauszugeben, daß diese Zusatzleistung eben ausschließlich für den Zeitraum des Auslandeinsatzes erfolgt und kein Rechtsanspruch bei einer Beschäftigung in Deutschland besteht.
Das französische Arbeitsrecht wird Euch m.E. nicht weiterhelfen, da es Deiner Schilderung nach auf die AV nicht anzuwenden ist. (Falls ich das falsch interpretiert habe, korrigiere mich). Da die AN nach deutschem Arbeitsrecht behandelt werden, muß man schon auf diesem Wege bleiben. Man kann sich nicht aus jedem „Land“ die arbeitsrechtlichen Rosinen rauspicken.
Den AN, der die Gutscheine versehentlich bezogen hat, könnte man natürlich zur Rückerstattung auffordern. Allerdings wird man ihm vermutlich keine Schuldhaftigkeit nachweisen können, da es ihm ja (so sieht es Deiner Schilderung nach aus) nicht bewußt war, daß er sie gar nicht hätte beziehen dürfen. Demnach könnten Ausschlussfristen oder ein Berufen auf Entreicherung hier zu Gunsten des AN sprechen. Rein aus taktischen Gründen würde ich die Rückerstattung als AG trotzdem fordern, um weiteren späteren Anspruchsforderungen vorzeitig einen Riegel vorzuschieben. Wenn der AN nicht zahlt, würd ich das Ganze auf sich beruhen lassen und ihm gegenüber klarmachen, daß man das alles unter den Tisch fallen läßt, weil man ihm damit einen Gefallen tut. Das hebt seine Moral und er freut sich über den so netten AG … :o)
Gruß,
LeoLo