französisches Arbeitsrecht

hallo liebe Experten,

für uns als BR in Deutschland hat sich gerade ein kleines Problem aufgetan, bei dem wir auf Hilfe angewiesen sind:

Zur Erklärung: unsere Mitarbeiterzahl in Frankreich ist sehr gering; personalmäßig werden sie von Deutschland aus verwaltet. Dies ist auch der Grund, warum wir als Betriebsrat der deutschen Zentrale in diese Vorgänge miteinbezogen worden sind.

Seit Jahren bekommen die französischen Kollegen Essensgutscheine (einen für jeden Tag, den sie im Büro sind). Ein Mitarbeiter hat aus Versehen auch für die Zeit, in der er von seinem Arbeitsplatz zu Hause (home office) gearbeitet hat, diese Gutscheinen bezogen. Nachdem sie ihm für die Zeit, die er zuhause ist, nicht mehr gewährt werden, hat es einige Diskussionen mit der Personalabteilung gegeben.
Um ähnliche Diskussionen in Zukunft zu vermeiden, überlegt unser Chef nun, ob er diese Schecks ersatzlos streichen kann; nach deutschem Arbeitsrecht ist es nicht möglich, diese Lohnnebenleistungen ohne Zustimmung der betroffenen MA (bzw. ohne finanziellen Ausgleich) zu streichen.

Wir müssen nun wissen, wie diese Streichung im französischen Arbeitsrecht geregelt ist: ist die Streichung rechtens oder nicht? Gibt es gesetzliche Vorschriften, ständige Rechtssprechung, oder etwas ähnliches?
Bitte gebt (nach Möglichkeit) auch die entsprechenden Quellen an.

vielen Dank für Eure Hilfe

Wolfgang

hallo liebe Experten,

für uns als BR in Deutschland hat sich gerade ein kleines
Problem aufgetan, bei dem wir auf Hilfe angewiesen sind:

Zur Erklärung: unsere Mitarbeiterzahl in Frankreich ist sehr
gering; personalmäßig werden sie von Deutschland aus
verwaltet. Dies ist auch der Grund, warum wir als Betriebsrat
der deutschen Zentrale in diese Vorgänge miteinbezogen worden
sind.

Seit Jahren bekommen die französischen Kollegen
Essensgutscheine (einen für jeden Tag, den sie im Büro sind).
Ein Mitarbeiter hat aus Versehen auch für die Zeit, in der er
von seinem Arbeitsplatz zu Hause (home office) gearbeitet hat,
diese Gutscheinen bezogen. Nachdem sie ihm für die Zeit, die
er zuhause ist, nicht mehr gewährt werden, hat es einige
Diskussionen mit der Personalabteilung gegeben.
Um ähnliche Diskussionen in Zukunft zu vermeiden, überlegt
unser Chef nun, ob er diese Schecks ersatzlos streichen kann;
nach deutschem Arbeitsrecht ist es nicht möglich, diese
Lohnnebenleistungen ohne Zustimmung der betroffenen MA (bzw.
ohne finanziellen Ausgleich) zu streichen.

Wir müssen nun wissen, wie diese Streichung im französischen
Arbeitsrecht geregelt ist: ist die Streichung rechtens oder
nicht? Gibt es gesetzliche Vorschriften, ständige
Rechtssprechung, oder etwas ähnliches?
Bitte gebt (nach Möglichkeit) auch die entsprechenden Quellen
an.

vielen Dank für Eure Hilfe

Wolfgang.

Bisher verstehe ich noch nicht so ganz, worin das konkrete Problem des deutschen Arbeitsrechts liegt. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist es Usus, daß alle deutschen AN, die in Frankreich eingesetzt werden, diese Schecks bekommen. Desweiteren setze ich voraus, daß einzelvertraglich keinerlei Zusicherung auf Anspruch dieser Gutscheine erfolgt ist. Somit dürfte es doch - insbesondere wenn der BR mit im Boot zu sitzen scheint, denn Ihr scheint dem Anliegen ja zuzustimmen - ein Leichtes sein, allen AN, die nicht auf betriebliche Übung pochen könnten, diese freiwillige Zusatzleistung zu entziehen. Darüber sollten die AN vorzeitig schriftlich informiert werden (a la "wir sehen uns leider gezwungen, die freiwillige Zusatzleistung XY in Höhe von XY € ab dem xx.xx.xxxx vorerst einzustellen. usw. usw.). Soweit das Ganze mit dem BR abgestimmt ist, sollte das auch hinhauen. „Betriebliche Übung“ ist immer etwas schwammig. Sicherlich ist der Zeitraum von drei Jahren ein Anhaltspunkt. So weit würde ich bei einer regelmäßigen monatlichen Zusatzleistung aber auf keinen Fall gehen. Ich persönlich (!) würde alle AN, die die Leistung weniger als 2 Jahre bekommen haben, rausfallen lassen. Bezüglich länger beschäftigter AN und eventueller zukünftiger Sonderzuwendungen dieser Art solltet Ihr das Ganze umgehend über die BetrV regeln und die Anspruchsvoraussetzungen fest definieren. Bei allen AN, die inzwischen Anspruch auf diese Zahlung haben, bietet sich selbstverständlich der Weg der Änderungskündigung an. Allerdings mit zweifelhaften Erfolgsaussichten und sehr viel Aufwand im Falle von Klagen. Hier tendiere ich also dazu, die Schecks weiter auszuschütten und zusätzlich dazu nur eine Information herauszugeben, daß diese Zusatzleistung eben ausschließlich für den Zeitraum des Auslandeinsatzes erfolgt und kein Rechtsanspruch bei einer Beschäftigung in Deutschland besteht.

Das französische Arbeitsrecht wird Euch m.E. nicht weiterhelfen, da es Deiner Schilderung nach auf die AV nicht anzuwenden ist. (Falls ich das falsch interpretiert habe, korrigiere mich). Da die AN nach deutschem Arbeitsrecht behandelt werden, muß man schon auf diesem Wege bleiben. Man kann sich nicht aus jedem „Land“ die arbeitsrechtlichen Rosinen rauspicken.

Den AN, der die Gutscheine versehentlich bezogen hat, könnte man natürlich zur Rückerstattung auffordern. Allerdings wird man ihm vermutlich keine Schuldhaftigkeit nachweisen können, da es ihm ja (so sieht es Deiner Schilderung nach aus) nicht bewußt war, daß er sie gar nicht hätte beziehen dürfen. Demnach könnten Ausschlussfristen oder ein Berufen auf Entreicherung hier zu Gunsten des AN sprechen. Rein aus taktischen Gründen würde ich die Rückerstattung als AG trotzdem fordern, um weiteren späteren Anspruchsforderungen vorzeitig einen Riegel vorzuschieben. Wenn der AN nicht zahlt, würd ich das Ganze auf sich beruhen lassen und ihm gegenüber klarmachen, daß man das alles unter den Tisch fallen läßt, weil man ihm damit einen Gefallen tut. Das hebt seine Moral und er freut sich über den so netten AG … :o)

Gruß,
LeoLo

hallo liebe Experten,

offensichtlich habe ich nicht eindeutig genug formuliert:
bei den Kollegen handelt es sich um Franzosen mit französischen Arbeitsverträgen – und der BR will verhindern, daß die bisher geleisteten Leistungen (die bei der Einstellung der Kollegen als ausdrückliche Leistung des AG angegeben worden sind) gestrichen werden.
Es ist also sehr wohl französisches Arbeitsrecht zuständig; ob der BR von Deutschland zuständig ist, ist eine andere Frage (wir haben uns bisher immer - mit Einverständnis der Personalabteilung - für zuständig erklärt).

Bevor wir jetzt aber unseren Chef stoppen, müssen wir aber erst mal abklären, wie es bei unseren Nachbarn mit der Rechtslage aussieht.

viele Grüße
Wolfgang

PS. um Fragen zu vermeiden:geht einfach mal davon aus, daß PA und Chef nicht an einem Strang ziehen

hallo liebe Experten,

offensichtlich habe ich nicht eindeutig genug formuliert:
bei den Kollegen handelt es sich um Franzosen mit
französischen Arbeitsverträgen – und der BR will
verhindern, daß die bisher geleisteten Leistungen (die bei der
Einstellung der Kollegen als ausdrückliche Leistung des AG
angegeben worden sind) gestrichen werden.
Es ist also sehr wohl französisches Arbeitsrecht zuständig; ob
der BR von Deutschland zuständig ist, ist eine andere Frage
(wir haben uns bisher immer - mit Einverständnis der
Personalabteilung - für zuständig erklärt).

Der BR ist offekundig UNZUSTÄNDIG für die Franzosen in Frankreich!!! Im BetrVG gilt grds. das Territorialprinzip und nur über Ausstrahlung kann eine Zuständigkeit in das Ausland hineinreichen. Das ist z.B. der Fall, wenn Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich des BetrVG (Deutschland) nach Frankreich entsandt werden, aber doch dem deutschen Betrieb verbunden bleiben.

Bevor wir jetzt aber unseren Chef stoppen, müssen wir aber
erst mal abklären, wie es bei unseren Nachbarn mit der
Rechtslage aussieht.

viele Grüße
Wolfgang

PS. um Fragen zu vermeiden:geht einfach mal davon aus, daß PA
und Chef nicht an einem Strang ziehen