Hallo zusammen,
gilt auch bei befristeten Verträgen die Regel mit der dreimonatigen Kündigungsfrsit?
Danke & Grüße
Natascha
Hallo zusammen,
gilt auch bei befristeten Verträgen die Regel mit der dreimonatigen Kündigungsfrsit?
Danke & Grüße
Natascha
gilt auch bei befristeten Verträgen die Regel mit der
dreimonatigen Kündigungsfrsit?
Nein, Natascha, denn die Kündigung ist mit der Befristung schon eingebaut. Der Mietvertrag endet ohne weiteres bei Fristablauf und nicht vorher - sagt ein Laie, der es mit Logik versucht.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
gilt auch bei befristeten Verträgen die Regel mit der
dreimonatigen Kündigungsfrsit?Nein, Natascha, denn die Kündigung ist mit der Befristung
schon eingebaut. Der Mietvertrag endet ohne weiteres bei
Fristablauf und nicht vorher - sagt ein Laie, der es mit Logik
versucht.
ich meine „normale“ Jahresverträge. Habe z.B. einen 1-Jahresvertrag, der sich bein Nichtkündigung immer wieder verlängert. Komme ich da früher raus, wenn ich die drei Monate Kündigungsfrist einhalte?
Grüße
Natascha
Hallo Natascha,
Mietrecht für Dummies und nur für den Hausgebrauch geht gerade noch, aber bei solchen karierten Maiglöckchen, wie Du sie präsentierst, halte ich mich lieber vornehm zurück.
Gruß
Wolfgang
Hallo Natascha,
ich meine „normale“ Jahresverträge. Habe z.B. einen
1-Jahresvertrag, der sich bein Nichtkündigung immer wieder
verlängert. Komme ich da früher raus, wenn ich die drei Monate
Kündigungsfrist einhalte?
Meines Wissens gibt es keine „normalen“ Jahresverträge mehr, denn bei einem befristeten Mietvertrag muss ein Grund für die Befristung vorliegen. Eine automatische Verlängerung bei Nichtkündigung deutet aber darauf hin, dass kein Grund gegeben ist. IMHO hast Du einen unbefristeten Mietvertrag mit „normaler“ Kündigungsfrist. [Zur Kündigungsfrist siehe Günters Artikel vom 18.06.2003 „Kündigungsfristen in Altverträgen gültig“].
Gruß
Jürgen
Hallo Natascha,
gilt auch bei befristeten Verträgen die Regel mit der
dreimonatigen Kündigungsfrsit?
Hier weise ich nochmals auf meinen Hinweis hin, dass die Dreimonatsfrist für Altverträge vor dem 01.09.2001 - wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre gedauert hat - was durchaus bei sich immer wieder um ein Jahr verlängerten Verträgen ergeben kann - nach alten Recht zu behandeln ist. Der BGH hat die Kündigungsfristen bei Altverträgen auf „Dreimonatsfrist wenn mehr als 5 Jahre“ kassiert.
Vorab. Wurde der Mietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen, kann der befristete Mietvertrag nicht gekündigt, aber unter bestimmten Voraussetzungen kann er im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig oder durch Stellung eines Nachmieters beendet werden.
Eine weitere Möglichkeit ist, wenn sich ein Altvertrag immer wiederum ein Jahr verlängert, dass zum Ablauf dieser neuen Frist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (bis fünf Jahre Mietdauer), 6 Monate bei einer Mietzeit bis 8 Jahre, 9 Monate bei einer Mietdauer bis zehn Jahren und mehr als zehn Jahre 12 Monate gekündigt werden muss.
Übrigens ist auch bei Altverträgen stets zu prüfen, unter welcher Ruprik im Mietvertrag der Vermieter die Befristung eingetragen hat. Hat er nämlich aus Versehen - was oft geschieht - die Befristung in der Ruprik eingetragen in welcher der Grund der Befristung zu nennen ist, hier aber nichts eingetragen, handelt es sich auch hier um ein unbefristetes Mietverhältnis. Es sei denn, es steht an anderer Stelle wiederum als Individualvereinbarung, dass beide Parteien vor Ablauf einer bestimmten Zeit nicht kündigen werden.
Wurde der Mietvertrag ab 01.09.2001 abgeschlossen ist eine Befristung nur dann möglich, wenn der Vermieter gleichzeitig als Grund Eigenbedarf nach Ablauf des Vertrages, die Beseitigung der Räume oder einen umfassenden Umbau erklärt. Eine andere - wie früher - sich immer wieder um ein Jahr verlängerte Mietzeit ist seit 01.09.2001 bei Verträgen, die erst ab 01.09.2001 abgeschlossen worden sind nicht mehr zulässig.
Setze Dich, wenn Du nähere Hinweise zu Deinem Vertrag benötigst, direkt mit mir in Verbindung.
Gruss Günter
Hallo Natascha,
gilt auch bei befristeten Verträgen die Regel mit der
dreimonatigen Kündigungsfrsit?
Ja, wenn unter fünf Jahre und nur bei Altverträgen. Jedoch zum Termin des Endes des Vertrages.
Nein, Natascha, denn die Kündigung ist mit der Befristung
schon eingebaut. Der Mietvertrag endet ohne weiteres bei
Fristablauf und nicht vorher - sagt ein Laie, der es mit Logik
versucht.ich meine „normale“ Jahresverträge. Habe z.B. einen
1-Jahresvertrag, der sich bein Nichtkündigung immer wieder
verlängert. Komme ich da früher raus, wenn ich die drei Monate
Kündigungsfrist einhalte?
siehe oben. Veträge ab 01.09.2001 sind in dieser Form nicht mehr gültig und sind wie unbefristete Mietverträge zu behandeln. Hier kannst Du jederzeit mit drei Monaten Frist ( wenn Vertrag nicht älter als fünf Jahre ist) kündigen. Aber Achtung. Wenn es ein Altvertrag ist, kannst Du nur zum Ablauf der Frist ordnungsgemäss kündigen, die das Ende der Verlängerung betrifft. Ansonsten musst Du Dich mit dem Vermieter einigen.
Gruss Günter
Hallo Günter,
Ja, wenn unter fünf Jahre und nur bei Altverträgen. Jedoch zum
Termin des Endes des Vertrages.
wohne seit letztem Oktober dort und habe zum 01.09. d.J. gekündigt. Also gilt meine Kündigung.
siehe oben. Veträge ab 01.09.2001 sind in dieser Form nicht
mehr gültig und sind wie unbefristete Mietverträge zu
behandeln. Hier kannst Du jederzeit mit drei Monaten Frist (
wenn Vertrag nicht älter als fünf Jahre ist) kündigen. Aber
Achtung. Wenn es ein Altvertrag ist, kannst Du nur zum Ablauf
der Frist ordnungsgemäss kündigen, die das Ende der
Verlängerung betrifft. Ansonsten musst Du Dich mit dem
Vermieter einigen.Gruss Günter
Danke, hast mir sehr geholfen!!! Noch eine letzte Frage: Kannst Du mir einen Paragraphen oder Urteil dazu nennen? Mein Vermieter hat nämlich die Kündigung zu dem o.g. Datum nicht akzeptiert.
Danke & Grüße
Natascha
Hallo Natascha,
Ja, wenn unter fünf Jahre und nur bei Altverträgen. Jedoch zum
Termin des Endes des Vertrages.wohne seit letztem Oktober dort und habe zum 01.09. d.J.
gekündigt. Also gilt meine Kündigung.
Da Du - wie hier dargelegt - erst seit letzten Oktober, also Oktober 2002 in der Wohnung wohnst war ein Zeitmietvertrag mit einer jeweiligen Verlängerungsfrist von einem Jahr nicht zulässig. Egal was Dein Vermieter eingetragen hat, Du hast nach der Rechtslage ab 01.09.2001 einen unbefristeten Vertrag. Dieser kann jederzeit mit eienr Frist von drei Monaten gekündigt werden.
siehe oben. Veträge ab 01.09.2001 sind in dieser Form nicht
mehr gültig und sind wie unbefristete Mietverträge zu
behandeln. Hier kannst Du jederzeit mit drei Monaten Frist (
wenn Vertrag nicht älter als fünf Jahre ist) kündigen. Aber
Achtung. Wenn es ein Altvertrag ist, kannst Du nur zum Ablauf
der Frist ordnungsgemäss kündigen, die das Ende der
Verlängerung betrifft. Ansonsten musst Du Dich mit dem
Vermieter einigen.Gruss Günter
Danke, hast mir sehr geholfen!!! Noch eine letzte Frage:
Kannst Du mir einen Paragraphen oder Urteil dazu nennen? Mein
Vermieter hat nämlich die Kündigung zu dem o.g. Datum nicht
akzeptiert.
Unter § 575 BGB ist der Zeitmietvertrag geregelt. Ausdrücklich wird im Gestez ab 01.09.2001 hingewiesen, dass ein Zeitmietvertrag nur möglich ist wenn Eigenbedarf bei Vertragsabschluss die Beseitigung der Räume ode deren völligen Umbau, oder Betriebswohnungen ( in der besonderen Form des Vertrages) betroffen sind. Unter § 575 (4) BGB heisste es dann " Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam". Berufe Dich auf die Neuregelung des § 575 BGB.
Gruss Günter
Hallo Natascha,
wohne seit letztem Oktober dort und habe zum 01.09. d.J.
gekündigt. Also gilt meine Kündigung.
Wenn Du zum 31.08.2003 ausziehen willst, war es notwendig, dass die Kündigung spätestens am 04.06.2003 vorlag. Dann gilt Deine Kündigung.
Gruss Günter
Ist Mitte Mai gekündigt worden. 
Ganz, ganz großes Dankeschön!!!
Natascha
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