Hallo liebe wissende,
wer kann mir bitte sagen, ob diese Formulierung rechtlich eindeutig ist:
Begrüßung …
kurze Einführung …
Ich würde gerne bei Ihnen ein … zum Stückpreis von DM xxxx erwerben.
Schicken Sie dieses Gerät bitte per Rechnung an meine Anschrift.
Anschrift …
Für evtl. auftretende Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Unterschrift …
Bei dieser Sache handelt es sich um eine Bestellung eines elektronischen Gerätes.
Die Bestellung habe ich am 16.5.2000 um 11:13 Uhr per Email mit dem Text oben aufgegeben. Die Firma sollte mich " auf Rechnung" beliefern.
Am gleichen Tag um 11:55 Uhr bestätite mir der Inhaber den Versand per Nachname.
Dieses habe ich, ebenfalls am 16.5.2000 um 12:47 Uhr widerrufen, mit der Begründung, dass ich einen Versand per Nachname _nicht_ wünschte.
Um 15:06 Uhr meldete sich der Inhaber wieder per Email bei mir mit dem Wortlaut: „leider ist das Paket bereits auf dem Weg zu Ihnen…“.
Ich habe das Paket nicht angenommen. Darauhin wollte die Firma die Versandgebühr haben (das verstehe ich und dem wäre ich auch nachgekommen) und 20% des Warenwertes!!!
Gegen diese Vorderung bin ich wieder und wieder in Einspruch gegangen, mit der Begründung, dass sich die Bestellung auf den Versand per Rechnung und nicht per Nachname bezog.
Gestern ist nun ein Schreiben vom Amtsgericht gekommen, dass eine schriftliche Vorverhandlung statt finden soll.
Nun die Fragen, wie stehen meine Chancen? Habe ich wirklich so ein falsches Rechtsempfinden?
Danke & Gruß, olli
Hallo,
auch wenn die Formulierung in der Bestellung etwas wackelig ist, geht aus ihr nach menschlichem Ermessen eindeutig hervor, daß die Lieferung auf Rechnung wünscht. Daß das die Erfasser der Rechnungen nicht mitbekommen haben und evtl. die AGB des Händlers nur Nachnahme vorsehen, kann nicht Dein Problem sein. Es gab keine deckungsgleichen Willenserklärungen und somit ist kein Vertrag zustandegekommen.
Sofern die Beweislage diesen Sachverhalt wiedergibt (z.B. Deine Bestellung nicht im Nachhinein manipuliert wurde) und Du uns hier nichts verschwiegen hast, wirst Du aller Wahrscheinlichkeit völlig problemlos aus der Sache herauskommen.
Ob sich die Einschaltung eines Anwalts empfiehlt (Kostenproblem), kann ich nicht beurteilen.
Gruß
Christian
Hallo Christian,
Sofern die Beweislage diesen Sachverhalt wiedergibt (z.B.
Deine Bestellung nicht im Nachhinein manipuliert wurde) und Du
uns hier nichts verschwiegen hast, wirst Du aller
Wahrscheinlichkeit völlig problemlos aus der Sache
herauskommen.
Als Anlage „K1“ ist meine Emailbestellung (nat. ausgegedrcukt
mit aufgeführt. Der Text entspricht noch dem Original. Die Mails aus 2000 habe ich nat. auch noch alle.
Ob sich die Einschaltung eines Anwalts empfiehlt
(Kostenproblem), kann ich nicht beurteilen.
Mal schauen was mir die anderen Raten. Aber sicher ist es ein Problem des Geldes und nicht des Wollens. Als Azubi hat man es nicht so dicke …
Danke & Gruß, olli
Verjährt?!
Hallo,
darüber, ob hier zwei divergierende Willenserklärungen im Ganzen vorliegen, lässt sich streiten. Schließlich war ja die Ware gewollt, nur eben nicht die Versandart. So dass hinsichtlich der Ware ein wirksamer Vertrag bestehen könnte.
Aber bevor man darüber diskutiert, ein Einwurf:
Der Fall schreit ja förmlich nach Verjährung ?!! Die Bestellung erfolgte am 16.05.2000, heute haben wir 2003.
Maßgeblich ist also das alte Schuldrecht. Man bräuchte noch mehr Informationen, aber ich glaube der Sachverhalt ist unter § 196 I S.1 a.F. BGB zu subsumieren.
Danach war der Anspruch also schon nach 2 Jahren im Mai 2002 verjährt.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung sollte demnach einen Anspruch, sofern er besteht, niederbügeln.
Wie sehen dass die anderen?
Hallo Kevin,
Der Fall schreit ja förmlich nach Verjährung ?!! Die
Bestellung erfolgte am 16.05.2000, heute haben wir 2003.
Maßgeblich ist also das alte Schuldrecht. Man bräuchte noch
mehr Informationen, aber ich glaube der Sachverhalt ist unter
§ 196 I S.1 a.F. BGB zu subsumieren.
Danach war der Anspruch also schon nach 2 Jahren im Mai 2002
verjährt.
Die Erhebung der Einrede der Verjährung sollte demnach einen
Anspruch, sofern er besteht, niederbügeln.
Wie sehen dass die anderen?
Die Firma hat mich nat. angemahnt und mir nach den Mahnungein einen Mahnbescheid (über das Gericht) zukommen lassen. Dagegen in ich nat. in Einspruch gegangen und die schriftliche Vorverhandlung ist nun das Resultat. Ich kenn mich nicht so aus, aber nach Verjährung sieht mir das (leider) nicht aus.
Danke & Gruß, olli
Hallo,
wann ging der Mahnbescheid ein bzw. wann wurde er beantragt ? Der Mahnbescheid hemmt nämlich die Verjährung.
Die Firma hat mich nat. angemahnt und mir nach den Mahnungein
einen Mahnbescheid (über das Gericht) zukommen lassen. Dagegen
in ich nat. in Einspruch gegangen und die schriftliche
Vorverhandlung ist nun das Resultat. Ich kenn mich nicht so
aus, aber nach Verjährung sieht mir das (leider) nicht aus.
Danke & Gruß, olli
Hi,
nicht nur der Mahnbescheid, sondern alle Verhandlungen, die die beiden miteinander führen, hemmen die Verjährung.
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass kein Vertrag zustandegekommen ist, da die Willenserklärungen nicht übereinstimmen. Kevin ht ja die Mitteilung über Nachnahme nicht stillschweigend(was in diesem Fall Annahme bedeutet) hingenommen, sondern darauf reagiert. Sollte in den AGB’s über die Zahlungsmodalitäten nur Nachnahme möglich sein, hätte der Verkäufer Kevin darauf hinweisen müssen.
Viele Grüße Ordnazo
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Ich habe das Paket nicht angenommen. Darauhin wollte die Firma
die Versandgebühr haben (das verstehe ich und dem wäre ich
auch nachgekommen) und 20% des Warenwertes!!!
Wie begründet der Händler denn diese 20%-Forderung?
Das hört sich ziemlich nach Abzocke an. Üblicherweise bekommen viele Versandhändler ihre Nachnahmesendungen wieder zurück und können ganz gut damit leben (deswegen nutzen sie ja die Nachnahme - besser Waren zurück als dem Geld hinterherlaufen).
Ich würde der Verhandlung gelassen entgegensehen und in jedem Fall die Zahlung der 20% des Warenwertes weiterhin verweigern. Schlimmstenfalls müsstest Du die Versandkosten tragen, aber selbst das halte ich für unwahrscheinlich.
Ich wäre jedenfalls gespannt, wie der Richter die Sache sieht.
Gruß
Marian