Fragen zum Arbeitsrecht

Hallo,

bei uns drohen so einige „personalpolitische“ Maßnahme, die mich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht treffen werden. Betriebsbedingte Kündigungen sollen um jeden Preis (!) vermieden werden. Stattdessen werden etlichen Mitarbeitern Aufhebungsvereinbarungen angeboten, um ihnen den Abgang zu versüßen bzw. sie von einem solchen zu überzeugen.

Ich bin in diesen Dingen nicht ganz so beleckt, so daß ich da ein paar Fragen habe. Hintergrund: Einige Mitarbeiter bei uns sind in einer sogenannten Nachwuchsgruppe. Sie sind organisatorisch und kostenstellenmäßig in unserer Zentrale in Frankfurt aufgehängt, verrichten jedoch - mehr schlecht als recht - ihren Dienst in DDorfer Niederlassung.

Nun sieht es so aus, daß der zukünftige Stellenplan für eine bestimmte Stelle eine Mitarbeiteranzahl von X vorsieht, wobei X gleich dem aktuellen Bestand minus drei entspricht. Zwei dieser Nachwuchsgruppenleute werden derzeit genau auf diese Stelle X angelernt. In der Nachwuchsgruppe sollen aber keine Stellen „abgebaut“ werden.

Die Frage: Es sieht im Augenblick danach aus, als wenn das ohne Kündigungen doch nicht ablaufen wird, weil der Markt für Bankmitarbeiter derzeit bekanntermaßen mehr als problematisch ist.

Wie sehen die Chancen für Mitarbeiter außerhalb der Nachwuchsgruppe (also reguläre Besatzung) der Stelle X bei einer evtl. Kündigungsschutzklage aus, wenn die Nachwuchsgruppenleute bleiben, aber reguläre Mitarbeiter auf der Stelle X aber entlassen werden?

Wohlgemerkt: Organisatorisch hängen die Nachwuchsleute woanders, sie sollen aber die Tätigkeit der Stelle X ausüben.

Hintergrund meiner Frage ist, daß ich der Ansicht bin, daß man nicht Leute rausschmeißen kann, die Stelle X ausfüllen, jedoch Nachwuchs, der nicht mal ansatzweise willens und in der Lage ist, diese Stelle auszufüllen, behält.

Für Antworten dankbar,
Christian

Hallo.

Die Frage: Es sieht im Augenblick danach aus, als wenn das
ohne Kündigungen doch nicht ablaufen wird, weil der Markt für
Bankmitarbeiter derzeit bekanntermaßen mehr als problematisch
ist.

Wie sehen die Chancen für Mitarbeiter außerhalb der
Nachwuchsgruppe (also reguläre Besatzung) der Stelle X bei
einer evtl. Kündigungsschutzklage aus, wenn die
Nachwuchsgruppenleute bleiben, aber reguläre Mitarbeiter auf
der Stelle X aber entlassen werden?

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Hintergrund meiner Frage ist, daß ich der Ansicht bin, daß man
nicht Leute rausschmeißen kann, die Stelle X ausfüllen, jedoch
Nachwuchs, der nicht mal ansatzweise willens und in der Lage
ist, diese Stelle auszufüllen, behält.

Zunächst einmal wäre wichtig, wie konkret der AV den Arbeitsort definiert. Man müßte schon wissen, wie (betrieblich und regional) weit der AG die AN in die Sozialauswahl einbeziehen muß. Oder bist Du auch in D’dorf tätig (geht aus Deinem text nixht zwingend hervor)? Letztendlich sollte man als AN bei Geltung des KSchG immer Küschutzklage binnen 3 Wochen ab Zugang der Kü einreichen, wenn die Sozialauswahl nicht selbst für Blinde offensichtlich korrekt vorgenommen wurde. Dann wird ein Richter sich mit alledem beschäftigen. Für den Fall, daß Du auch in D’dorf tätig oder in der anderen Niederlassung einsetzbar bist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, daß ein Arbeitsrichter der Auffassung sein wird, daß die neuen AN zuerst hätten gehen und Dir eine Änderungskü anstatt einer Beendigungskü hätte ausgesprochen werden müssen.

Gruß,
LeoLo

Für den Fall, daß Du auch in D’dorf tätig oder in der anderen
Niederlassung einsetzbar bist, ist die Wahrscheinlichkeit sehr
hoch, daß ein Arbeitsrichter der Auffassung sein wird, daß die
neuen AN zuerst hätten gehen und Dir eine Änderungskü anstatt
einer Beendigungskü hätte ausgesprochen werden müssen.

So sehe ich das auch. Ich habe meinem voraussichtlich betroffenen Kollegen schon gesagt, daß er sich bei Zeiten einen Anwalt suchen sollte. Die sind derzeit ja leider relativ gut ausgelastet.

Gruß,
Christian