Antwort von
nach 4 Tagen
hilfreich
Re^2: Wie reagieren auf Abmahung?
Hallo Rossy,
ein weiteres, unabdingbares Kriterium für die Rechtskraft einer Abmahnung besteht ferner darin, daß in der Abmahnung der Zeitpunkt der " Tat " festgestellt sein muß. Es genügt nicht, wenn einfach steht ' der Arbeitnehmer kam ständig zu spät oder öfters oder wiederholt zu spät". Es muß genau aufgelistet werden, an welchen Tagen der Arbeitnehmer zu spät kam.
Fehlen diese Angaben ist der Abmahnung keinerlei Bedeutung beizumessen, man kann sie dann nur als " Ermahnung " auffassen.
Dieser Sachverhalt war mir bis zum Zeitpunkt einer Klage gegen meinem AG vorm Arbeitsgericht auch nicht bewußt.
Da mein Arbeitgeber es versäumt hatte dieses Kriterium zu berücksichtigen, war die Abmahnung auf grund dieses formaljuristischen Fehlers laut Urteil aus
der Personalakte umgehend zu entfernen.
Gruß Carmen.