Pfändung von Steuerausgleich

Hi Wissende!

Angenommen jemand hat einige Dinge nicht gezahlt und schon mehrere EV abgelegt.

Angenommen dieser jemand hat die Sachen, die er nicht bezahlt hat VOR seiner Hochzeit mit in die Ehe gebracht (so dass die Ehefrau nicht haftbar gemacht werden kann).
Dieser jemand macht nun seinen Steuerausgleich (Zusammenveranlagung) und da kommt auch eine Erstattung bei rum.

Ist diese Erstattung voll pfändbar? Oder gibt es dort einen Freibetrag, wird gehälftelt, oder Ähnliches?

Und: Informiert das Finanzamt einen über eine vorliegende Pfändung?

Im konkreten Fall hat der Jemand nämlich schon vor 10 Tagen seinen Bescheid vom Finanzamt bekommen, aber noch kein Geld. Und er befürchtet nun halt, dass er das Geld nicht sieht (von dem er sinnigerweise ein paar Verbindlichkeiten zahlen wollte).

Liebe Grüße
Guido

Hallohallo…

Angenommen jemand hat einige Dinge nicht gezahlt und schon
mehrere EV abgelegt.

Herzliches Beileid…

Angenommen dieser jemand hat die Sachen, die er nicht bezahlt
hat VOR seiner Hochzeit mit in die Ehe gebracht (so dass die
Ehefrau nicht haftbar gemacht werden kann).
Dieser jemand macht nun seinen Steuerausgleich
(Zusammenveranlagung) und da kommt auch eine Erstattung bei
rum.

Ist diese Erstattung voll pfändbar? Oder gibt es dort einen
Freibetrag, wird gehälftelt, oder Ähnliches?

Prinzipiell gibt’s da nichts. Der Betrag ist voll pfändbar, da der Bescheid „mit Wirkung für und gegen beide Ehegatten“ ergeht. Bei Zusammenveranlagung stellt ihr ja auch eine Gemeinschaft dar, ausgedrückt im Splittingtarif der Einkommensteuer.

Und: Informiert das Finanzamt einen über eine vorliegende
Pfändung?

Meines Wissens nicht explizit. Wenn die Erstattung Dir zukommt, steht auf dem Bescheid (erste Seite, nach dem Begriff „Restguthaben“) der Satz „Das Restguthaben i.H.v. xxx.xxx.xxx.xxx Euro wird erstattet auf das Konto Nummer soundso, BLZ wasweissich“. Bei Verrechnung mit eigenen Gegenforderungen (zB. Umsatzsteuer-Abschlußzahlung oder auch Pfändungen) steht auf der ersten Seite eine Tabelle mit „Ausgleich durch Verrechnung“.

Kannst natürlich anfragen. Falls die gepfändete Schuld nicht Deine ist, kannst Du im Wege der Erstellung eines sogenannten Aufteilungsbescheides erwirken, dass die Steuerschuld je nach Einkünften (und daraus resultierenden überzahlten Steuerbeträgen = Steuererstattung) aufgeteilt wird. Der Erstattungsbetrag oder evtl. Zahlungsbetrag, der auf Dich kommt, ist Deiner.

Im konkreten Fall hat der Jemand nämlich schon vor 10 Tagen
seinen Bescheid vom Finanzamt bekommen, aber noch kein Geld.
Und er befürchtet nun halt, dass er das Geld nicht sieht (von
dem er sinnigerweise ein paar Verbindlichkeiten zahlen
wollte).

Erkundige Dich mal, wie weit der Schutz vor Gläubigern bei einer EV geht. Meines Wissens ist eine Pfändung „neuer“ Vermögenszuwächse (hier die Steuererstattung) dennoch weiterhin pfändbar, zumal sich dann die Angaben, die Du in der EV gemacht hast, sich geändert haben, und sei es nur für die berühmte Sekunde, in der Du das Geld auch hast.
Die Forderungen, die ein Gläubiger Dir gegenüber hat, bleibt ja nach wie vor bestehen. Restschuldbefreiungen gibt’s im Grunde nur bei Insolvenzverfahren.

Gruß
GM

Danke
Hi!

Dann kann ich das so weitergeben!

Liebe Grüße
Guido