man hat mir vor einigen Wochen erzählt, daß ein verkehrsberuhigter Bereich (der mit dem rechteckigen blauen Schild mit spielendem Kind auf Straße) nur maximal 700 m lang sein dürfe.
Da mich das wunderte, habe ich versucht, es in der StVO zu finden, aber vergeblich. Kann mir jemand
entweder
sagen, wo sich eine solche Vorschrift findet,
oder
bestätigen, daß es wahrscheinlich frei erfunden war?
man hat mir vor einigen Wochen erzählt, daß ein
verkehrsberuhigter Bereich (der mit dem rechteckigen blauen
Schild mit spielendem Kind auf Straße) nur maximal 700 m lang
sein dürfe.
Da mich das wunderte, habe ich versucht, es in der StVO zu
finden, aber vergeblich.
In der StVO steht das SO nicht drin, aber im Erläuterungstext zu §45 fand ich einen Interessanten Satz:
„Die Größe einer Zone (hier: 30ZONE) ist so festzulegen, daß die Geschwindigkeitsbschränkung für den Kraftfahrer überschaubar und einsichtig bleibt. Aus der Zone sollte die nächste Verkehrsstraße (50km/h oder mehr) nach höchstens 1000m erreichbar sein“
Demnach sollten auch die Vber.Bereiche nach Z325 nicht allzugroß sein. Ich habe in Gedanken alle Bereiche hier in SP im Kopf durchgespielt und keinen Bereich gefunden, der länger/größer als 1000m ist.
Es handelt sich lediglich um eine Kann-oder Soll-Vorschrift und nicht etwa um ein Gesetz oder eine Verordnung. Aus diesem Grund darf großzügig drüber hinweg gesehen werden!
Gruß
Robert
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Demnach wären aber auch 10 km denkbar, wenn ich beim Abbiegen
in eine Seitengasse eine „Hauptstraße“ erreichen könnte?
genauso sieht es aus. 10 km-Abschnitte kenne ich zwar nicht, aber hier sind es so an die drei, vobei die Strecke zwischen zwei Hauptstraßen verläuft, es also nach links und rechts nur knapp hundert Meter sind.
Aus der Zone sollte die
nächste Verkehrsstraße (50km/h oder mehr) nach höchstens 1000m
erreichbar sein"
Hmm, das eröffnet ganz neue Perspektiven. Abgesehen von dem Kriterium der Erreichbarkeit, daß wie schon erwähnt ja auch bei längeren Zonen gegeben sein kann, heißt das, daß Tempo-30-Zone und Verkehrsberuhigter Bereich in dieser Hinsicht gleichgestellt sind.
Es gäbe von daher also kein Hindernis, eine 30er Zone in einen VB umzuwidmen…
Es gäbe von daher also kein Hindernis, eine 30er Zone in einen
VB umzuwidmen…
Doch, diese müssen wiederum besonders „gekennzeichnet“ sein, durch Bepflanzung, Fahrbahnverengung etc. um dem „Spielstraßencharakter“ extra Rechnung zu tragen.
Es gäbe von daher also kein Hindernis, eine 30er Zone in einen
VB umzuwidmen…
Doch, diese müssen wiederum besonders „gekennzeichnet“ sein,
durch Bepflanzung, Fahrbahnverengung etc. um dem
„Spielstraßencharakter“ extra Rechnung zu tragen.
Schon klar. Darum schrieb ich „von daher“, meinend, daß diese 1000m-Regel kein solches Hindernis ist.
Davon ab denke ich an eine Siedlung, in der die Tempo-30-Zone sich vom VB AUSSCHLIESSLICH durch die anderen Schilder unterscheidet…