Hallo Marion,
Durch die heisse Witterung in diesem Sommer sind an ein Bad
dieselben Grundsätze anzulegen wie im Winter bei
Warmwasserversorgung.
Das hieße in diesem Fall also tatsächlich vermutlich ca. 15% ?
Ja, eine höhere Mietminderung würde ich keinesfalls empfehlen. Gerichtlich ist eine höhere Mietminderung kaum durchsetzbar.
Bei der Kalt - und Warm - Wasserversorgung und im Winter bei
der Heizung und darf der Mieter ab dem Tag des Mangels
mindern.
ok, aber so ganz hab ich das jetzt noch nicht verstanden. Mal
angenommen der Vermieter lässt im Sommer eine neue
Heizungsanlage einbauen (wenn nicht geheizt wird). Er teilt
dies vorher seinen Mietern mit und auch, dass zu diesem Zweck
die Heißwasserversorgung für 7 Tage unterbrochen werden muss.
(kaltes Wasser gibt es weiterhin).
Dann muss ich doch als Mieter nicht an dem Tag, an dem die
Heißwasserversorgung abgeklemmt wird, dem Vermieter diesen
Mangel melden und eine Frist zur Mängelbehebung setzten, um
dann nach Ablauf dieser Frist Mietminderung zu beanspruchen,
oder ? Das klingt in meinen Augen reichlich kurios.
Moment. Wenn das Warmwasser ausfällt, weil der Warmwasserboiler oder die dafür zuständige Heizung ausfällt, ist es ein Mangel. Mietminderung ist ab dem 1. Tag also möglich. Insbesondere die neue Rechtssprechung des BGH Nr. 95/2003 zum Urteil VIII ZR 274/02 erlaubt nun diese rückwirkende Regelung - aber nur für Fälle, die seit dem 01.09.2001 eingetreten sind. Wobei, wie hingewiesen, bei der rückwirkenden Mietminderungen künftig immer zu klären ist, ob der Mieter nicht durch eigenes Verschulden länger als notwendig den Mangel nicht gemeldet hat.
Wenn der Vermieter jedoch dem Mieter mitteilt, dass Arbeiten an der Heizung entstehen, kein Warmwasser für einige Zeit zur Verfügung steht, ist es eine ganz andere Rechtslage. Reagiert der Mieter nicht bei der Ankündigung der Massnahme ist das Recht zur Mietminderung erheblich eingeschränkt. Dem Mieter steht zwar das Recht zu, dass er in dieser Zeit täglich ein öffentliches Schwimmbad besuchen kann (der Vermieter hat diese Kosten zu tragen) - fällt der Strom aus - muss er täglich zu üblichen Abo-Preisen in einem Lokal essen können - die Kosten hat der Vermieter zu tragen. Dies muss jedoch vor Beginn der Arbeiten abgesprochen sein, denn es ist ja möglich, dass der Vermieter andere Duschmöglichieiten anbieten kann. Wer also auf eine angekündigte Massnahme nicht reagiert, kann nachträglich nicht immer Mietminderungen geltend machen. Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden.
Ohnehin hat uns in der Praxis der BGH in mehren Fällen aufgegeben, dass in der Zukunft die Rechtslage noch umfassender als bisher zu prüfen ist.
Gruss Günter