Prozesskostenhilfe

Hallo Experten,

mal angenommen A klagt gegen B. A beantragt mangels Absicherung und Einkommen PKH und bekommt die bewilligt. B beantragt seinerseits auch PKH und bekommt sie ebenso bewilligt.
Das Verfahren verliert einer von beiden. Sagen wir mal: A.

Muss A dann für die Kosten von B aufkommen? Muss A irgendwann seine Kosten zurückzahlen? Gibt es Höchstgrenzen (zeitlich und materiell)?

Danke und Gruß
Marco

Hallo Xmas,

mal angenommen A klagt gegen B. A beantragt mangels
Absicherung und Einkommen PKH und bekommt die bewilligt. B
beantragt seinerseits auch PKH und bekommt sie ebenso
bewilligt.
Das Verfahren verliert einer von beiden. Sagen wir mal: A.

Muss A dann für die Kosten von B aufkommen? Muss A irgendwann
seine Kosten zurückzahlen? Gibt es Höchstgrenzen (zeitlich und
materiell)?

Die Prozeßkostenhilfe deckt immer nur die Kosten für die eigene Rechtsvertretung ab. Dies bedeutet, daß A, wenn er/sie verliert, die Kosten von B zu tragen haben wird. B braucht dann ggf. die PKH nicht in Anspruch zu nehmen (wenn die Kosten beitreibbar sind; B’s Rechtsbeistand kann sich die Kosten aber natürlich zuerst von der Staatskasse erstatten lassen).
Ob A die Kosten zurückzahlen muß, hängt davon ab, wie ihre/seine Einkommensverhältnisse sind. Es kann A z.B. Prozeßkostenhilfe mit Ratenzahlungen bewilligt werden. Das Gericht setzt die Höhe der Raten nach den sog. „persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen“ von A. fest. (Diese Angaben müssen im PKH-Antrag angegeben werden.) Wenn ich mich richtig erinnere, gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Monaten Ratenzahlungen, sollten die Kosten dann aufgrund der festgesetzten Ratenhöhe nicht voll bezahlt sein, ist A nach 48 Monaten „vom Haken“.
Gruß, Twoolie

Hi!

Muss A dann für die Kosten von B aufkommen? Muss A irgendwann
seine Kosten zurückzahlen? Gibt es Höchstgrenzen (zeitlich und
materiell)?

Wenn PKH nur die eigenen Kosten abdekcen würde wäre ja der Sinn verfehlt, da arme dann ja immer noch nicht klagen könnten - es würde mich sehr wundern wenn das zutrifft ;o)

Die PKH kann in zwei Formen (oder mehr??) bewilligt werden - als „Spende“ oder als Darlehen. Sofern es als Darlehen bewilligt wird bekommt man regelmässig ein Schreiben mit der Bitte seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Bei ausreichend Knete muss man halt zurückzahlen - ggf. in Raten. Sollaber oft vorkommen, daß nur einmal kurz nachgefragt wird und das Ganze dann im BürokratenNIRWANA verschwindet ;o)

Bernd

Wenn PKH nur die eigenen Kosten abdekcen würde wäre ja der

Sinn verfehlt, da arme dann ja immer noch nicht klagen könnten

  • es würde mich sehr wundern wenn das zutrifft ;o)

Lieber Bernd,
es trifft aber zu. PKH wird nämlich nur unter drei Voraussetzungen gewährt:

  1. Es muß Bedürftigkeit des Antragstellers vorliegen (will sagen, die Einkommensverhältnisse müssen „niedrig genug“ sein)
  2. Die Klage darf nicht mutwillig sein (will sagen, ich könnte jetzt nicht einfach ohne jeglichen Grund Dich verklagen, weil ich denke, ach, Bernd paßt ja vielleicht nicht auf, wenn er da was vom Gericht bekommt, also verklage ich ihn mal ohne jegliche Anspruchsgrundlage auf Zahlung von 10.000 EUR)
    • und das ist das Ausschlaggebende für Deine Anmerkung - die Klage muß Aussicht auf Erfolg haben.
      Natürlich kann ein Prozeß trotzdem mal verlorengehen, aber das ist der Grund, warum PKH doch nur die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung deckt, da im Falle des 100%igen Gewinnens eines Prozesses eh der Gegner zu tragen hat (bzw. bei teilweisem sog. Obsiegen die dementsprechende Quote derKosten).
      Gruß, Twoolie (heute von einem Fremdcomputer aus)