Gewährleistungsrecht

Dumm gelaufen, am 19.12.2002 habe ich mir einen neuen Laptop gekauft und in der letzten Juli-Woche ging der Akku kaputt.
Macht ja nix, denke ich, hast ja Garantie, hole die Rechnung raus und da steht unten drunter „6 Monate Garantie auf den Akku“.

Ich denke jetzt, die haben schon die Erfahrung mit ihren miesen Akkus gemacht, das die nur ein halbes Jahr halten und haben das deswegen drunter geschrieben.

Aber wie sieht das jetzt mit dem Gesetz aus?
Ich habe schon einmal gehört, das Garantie- bzw Gewährleistungsausschlüße bzw kürzre Laufzeiten, nicht erlaubt wären.
Habe ich mal gehört, könnte mich auch irren.

Wie sieht es aus mit der Garantie in dem Fall ?

Winfried

Hallo,

Wie sieht es aus mit der Garantie in dem Fall ?

Also nochmal:
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Anbieters - er ist dazu nicht verpflichtet. Garantien erweitern die gesetzliche Sachmängelhaftung (so heißt die heute, früher war das die Gewährleistung).
Die Sachmängelhaftung besteht zwei Jahre. Da mehr als ein halbes Jahr vergangen ist, musst du dem Händler nachweisen, dass
a) ein Defekt des Akkus vorliegt und
b) der Defekt schon bei Auslieferung bestand.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

Wie sieht es aus mit der Garantie in dem Fall ?

Also nochmal:
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Anbieters - er
ist dazu nicht verpflichtet. Garantien erweitern die
gesetzliche Sachmängelhaftung (so heißt die heute, früher war
das die Gewährleistung).
Die Sachmängelhaftung besteht zwei Jahre. Da mehr als ein
halbes Jahr vergangen ist, musst du dem Händler nachweisen,
dass
a) ein Defekt des Akkus vorliegt und
b) der Defekt schon bei Auslieferung bestand.

Moin moin,

dazu kommt, dass ein Akku als Verschleissteildefiniert werden kann, und, sei es durch hohe Nutzung oder falsches Ladeverhalten, so zeitig seinen Geist aufgibt.

Daher vermute ich, dass Du da wenig Chancen hast, ausser auf Kulanz.

Gruß

ALex

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Also ob es ein Verschleissteil ist oder nicht ist eigentlich für die Gewährleistung egal.

Die Chancen sehe ich im konkreten Fall aber auf Grund der Beweislast auch eher schlecht ein (ohne technische Kenntnisse).

Gruß
Tom

Wie sieht es aus mit der Garantie in dem Fall ?

Also nochmal:
Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Anbieters - er
ist dazu nicht verpflichtet. Garantien erweitern die
gesetzliche Sachmängelhaftung (so heißt die heute, früher war
das die Gewährleistung).
Die Sachmängelhaftung besteht zwei Jahre. Da mehr als ein
halbes Jahr vergangen ist, musst du dem Händler nachweisen,
dass
a) ein Defekt des Akkus vorliegt und
b) der Defekt schon bei Auslieferung bestand.

„Gewährleistung“ und „Garantie“ wär’ doch mal was für die FAQ, so oft wie die Frage hier auftaucht und so oft wie es immernoch verwechselt wird.

Ciao
Kaj

1 Like

Hallo!

Also ob es ein Verschleissteil ist oder nicht ist eigentlich
für die Gewährleistung egal.

Hallo Tom,

ob Verschleissteil oder nicht, ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig. So müssen bei einem Auto die Bremsbeläge nicht zwingend 2 Jahre halten, wenn man in der Zeit 120.000 km Gebirge fährt. Und bei verschiedenen Laptopherstellern geht man davon aus, dass der Akku auf keinen Fall bis zum Ende der Gewährleistung hält und daher wird dieses „Verschleissteil“ aus der Gewährleistung rausgestrichen, und das ist eben bei Verschleissteilen erlaubt.

Gruß

ALex

Hallo!

Du verwechselst die Garantie mit der Gewährleistung. Die Angelegenheit wäre wirklich einmal etwas für die FAQ.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährleistung ist die Übergabe und es ist völlig wurscht, was nach der Übergabe mit dem Teil dann los ist, daher ist es auch egal, ob es ein Verschleissteil ist oder nicht.

In einem Verbrauchervertrag wäre ein Gewährleistungsausschluss für Verschleissteile ohnehin unwirksam.

Gruß
Tom

Hallo!

Du verwechselst die Garantie mit der Gewährleistung. Die
Angelegenheit wäre wirklich einmal etwas für die FAQ.

Nein, ich kenne den Unterschied durchaus.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährleistung ist die Übergabe
und es ist völlig wurscht, was nach der Übergabe mit dem Teil
dann los ist, daher ist es auch egal, ob es ein
Verschleissteil ist oder nicht.

Dennoch wird bei 75 % aller Laptophersteller und Vertreiber die Gewährleistung für Verschleiß ausgeschlossen, ungefähr mit einer solchen Formulierung: „Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere Verschleißmaterialien.“

In einem Verbrauchervertrag wäre ein Gewährleistungsausschluss
für Verschleissteile ohnehin unwirksam.

Und genau das wage ich zu bezweifeln. Es sei denn, man weisst nach, dass das Verschleissteil schneller als in einer normalen Nutzung seinen Geist aufgibt. Und wie es mit der Umkehr der Beweispflicht innerhalb der ersten 6 Monate ausschaut, bin ich überfragt.

Und über die DIN-Definition von Verschleißteilen gehe ich jetzt mal großzügig hinweg.

Sollte ich feststellen, dass ich doch falsch liege, dann sorry. Das würde aber ne Menge AGBs im Internet (auch im Endkundengeschäft) ad absurdum führen.

Gruß

ALex

Garantie und Gewährleistung sind hier vermischt
Hallo!

Dennoch wird bei 75 % aller Laptophersteller und Vertreiber
die Gewährleistung für Verschleiß ausgeschlossen, ungefähr mit
einer solchen Formulierung: „Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche
bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe,
Farbbänder, Typenräder, Toner, Akkus und andere
Verschleißmaterialien.“

Die Abnutzung fällt aber ohnehin nicht in die Gewährleistung hinein, denn wenn der Toner bei Gebrauch leer wird, dann lag bei der Übergabe kein Mangel vor.

In einem Verbrauchervertrag wäre ein Gewährleistungsausschluss
für Verschleissteile ohnehin unwirksam.

Und genau das wage ich zu bezweifeln. Es sei denn, man weisst
nach, dass das Verschleissteil schneller als in einer normalen
Nutzung seinen Geist aufgibt. Und wie es mit der Umkehr der
Beweispflicht innerhalb der ersten 6 Monate ausschaut, bin ich
überfragt.

Wie gesagt, du bringst die Garantie mit der Gewährleistung durcheinander. Wenn ein Verschleissteil sich normal abnutzt, dann kann ein Gewährleistungsmangel ja gar nicht vorliegen.

Gewährleistung behandelt das Problem der vertragsgemäßen Leistung (Gewährleistungsmangel=Schlechterfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtung). Kaufe ich einen Verschleissteil und verschleisst dieser dann ganz normal, dann ist er vertragsgemäß und deshalb nicht mangelhaft.

Sollte ich feststellen, dass ich doch falsch liege, dann
sorry. Das würde aber ne Menge AGBs im Internet (auch im
Endkundengeschäft) ad absurdum führen.

Das in AGBs vieles steht, was unwirksam ist und teilweise sogar Unsinn (meist dann wenn Nichtjuristen irgendwelche Formulare abschreiben) ist eigentlich nicht ungewöhnlich.

Ich hoffe ich konnte mich verständlich machen

Gruß
Tom

Hallo Tom,

bis auf Einzelheiten sind wir uns ja grundsätzlich einig. Allerdings nochmal zum Ausgangsproblem. Fällt ein Akku unter die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren? Ist ein Akku ein Verschleißteil und kann man erkennen, ob es defekt oder einfach nur „verschlissen“ ist?

Gruß

ALex (der sich fragt, was ihm sein Kollege als ausgebildeter Rechstanwalt erzählt hat)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Alex!

bis auf Einzelheiten sind wir uns ja grundsätzlich einig.
Allerdings nochmal zum Ausgangsproblem. Fällt ein Akku unter
die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren? Ist ein Akku ein
Verschleißteil und kann man erkennen, ob es defekt oder
einfach nur „verschlissen“ ist?

Ja er fällt drunter. Ob man erkennen kann ob ein Akku defekt ist oder nicht ist eine technische Frage, die kann ich nicht beantworten. Ein Verschleissteil wird ein Akku sicher sein, denn die Kapazität nimmt ja ab.

Konkret Bezüglich Verschleiss und Gewährleistung sehe ich das so: Solange der Akku den Verschleiss zeigt, den er üblicherweise zeigt (es sei denn es ist im Vertrag hinsichtlich des Verschleisses etwas ausdrücklich geregelt), dann ist er nicht mangelhaft.

Zeigt er übermäßigen Verschleiss, dann liegt ein Gewährleistungsmangel dann vor, wenn dieser übermäßige Verschleiss auf einem Mangel beruht, der bereits bei der Übergabe vorhanden war. Beruht der übermäßige Verschleiss auf einem Mangel, der nach der Übergabe entstanden ist, liegt ebenfalls kein Gewährleistungsmangel vor.

Der zentrale Punkt ist der Mängelbegriff im Gewährleistungsrecht. Mangelhaft ist eine Sache nämlich dann, wenn sie nicht vertragsgemäß ist. Es kann also eine Sache technisch mangelhaft sein, aber mängelfrei im Sinne des Gewährleistungsrechts und umgekehrt.

Ein Akku, der beim Gebrauch den gewöhnlichen Verschleiss zeigt, hat keinen Gewährleistungsmangel. Daher besteht auch kein Gewährleistungsanspruch, aber nicht deswegen, weil Verschleissteile von der Gewährleistung ausgenommen sind.

Gruß
Tom

Achtung: ich muss wieder mal Pfennigfuchsen :wink:
Hallo Tom,

in D gibt es keine Gewährleistung mehr!!

Das heißt seit Anfang 2002 „Sachmängelhaftung“ und ist viiiiiieeeeelll weitergehend.

Zum Fall: Ein Akku ist ein Verschleißteil.
jedoch hält ein Akku üblicherweise länger als ein Jahr.
(Bei meinem Handy inzwischen vier, bei dem Schlepptop meiner Schwester schon 7 Jahre)

Es wird nur schwer fallen, dem Händler nachzuweisen, dass der Fehler von Anfang an bestand und nicht durch falsches Bedienen hervorgerufen wurde.

Gruß
HaWeThie

Hallo!

Natürlich gibt es eine Gewährleistung. Die ist sogar ein Überbegriff nämlich für Sachmängelhaftung und Rechtsmängelhaftung.

Es wird nur schwer fallen, dem Händler nachzuweisen, dass der
Fehler von Anfang an bestand und nicht durch falsches Bedienen
hervorgerufen wurde.

Das ist natürlich richtig, aber ist eine Beweis- und keine Rechtsfrage.

Gruß
Tom