Als ich heute vom Bahnhof kommend mit meinem Fahrrad heimfahren wollte stellte ich zu meinem Leidwesen fest, das irgendein Simpel sein Schloß
an mein Vorderrad gehängt hat.
So war es mir nicht möglich mit meinem Radl heimzufahren.
Frage:
Darf ich heute Abend mein Fahrrad mit dem Auto nachhause transportieren?
Darf ich das fremde Schloß von meinem Vorderrad entfernen?
Dies wird wohl nicht ohne Beschädigung des fremden Schloßes vonstatten gehen, so das dieses wohl nicht mehr benutzt werden kann.
Ich hoffe das Ganze ist nicht Diebstahl und Sachbeschädigung…
Was kann und darf ich tun?
Also das ist jetzt ein bisschen aus dem Gefühl, aber ich denke mir folgendes:
Es wäre eine unzulässige Selbsthilfe, würdest du das Schloss entfernen (und dabei beschädigen).
Mein Tipp: Erst mal die Polizei verständigen und Anzeige machen wegen Sachentziehung. Dann würde ich noch ein eigenes Schloss montieren, damit das Fahrrad gegen Diebstahl gesichert ist.
Ich denke, erst wenn eine solche Person völlig unauffindbar ist, kann man im Wege der Selbsthilfe so ein Schloss entfernen.
sollte vielleicht ein defensivnotstand sein (904 BGB), wenn du das schloss abnimmst (mit säge). jedoch musst du vorher andere möglichkeiten die angemessen sind in erwägung ziehen. bsp. eben die besagte polizei oder warten. wenn sich nichts machen lässt, bist du berechtigt das schloss abzunehmen.
aber: nicht wenn du ein 5 EUR fahrrad hast und das schloss nagelneu ist und offensichtlich ein 50 EUR schloss ist. es sollte überwiegender wert am fahrrad sein (bsp. ersichtliches 500 EUR fahrrad ggü. 5 EUR schloss!).
Hi, ich denke dein Rad befreien solltest du dürfen, nur darfst das andere nicht ungesichert zurücklassen. Schon ein Problem…
Wenn jemand sieht wie du das andere befreist und es klaut, könnt man dies dir zur Last legen. Wer hat da Husrecht? gehört der abstellplatz zum bahnhof? Hau die dortige sicherheit an, uU können die den Job machen und das Rad verwahren, ansonsten als Zeugen der befreiung fungieren.
HH
1951 gab es einen Präzedensfall im Bayr. Wald
Salü Tom
Allerdings ging es nicht um ein Fahrrad, sondern um eine Kuh. Auch war es kein Schloss, sondern ein Eimer. Dieser war auch nicht an die Kuh gekettet, sondern wurde von dieser umgetreten.
Wie ich in Deiner Vika sehe, möchtest Du wohl in Ösitanien RA werden. Das wird den Ösis wohl den Rest geben. *g*
Spass bei Seite auch Rechtsanwälte bzw. ihre Wärter sollten abundzu den gesunden Menschenverstand einschalten.
Hi, ich denke dein Rad befreien solltest du dürfen, nur darfst
das andere nicht ungesichert zurücklassen. Schon ein
Problem…
Tja, das ist ja das „Lustige“.
Es hängt kein Rad an dem fremden Schloß dran. Nur Meins.
Wenn jemand sieht wie du das andere befreist und es klaut,
könnt man dies dir zur Last legen. Wer hat da Husrecht? gehört
der abstellplatz zum bahnhof? Hau die dortige sicherheit an,
uU können die den Job machen und das Rad verwahren, ansonsten
als Zeugen der befreiung fungieren.
Nicht zu vergessen das Risiko einer Vorstrafe, bei einer
Anzeige.
Wenn ein Staatsanwalt sich eines solchen Unsinns überhaupt annimmt, stellt er das Verfahren (max. verbunden mit einer niedrigen Geldstrafe) ein. Vorstrafe ist es aber erst ab 90 Tagessätzen, wenn Du die erreichen willst, musst Du den Eigentümer des Schlossen mit ebendiesem noch ordentlich verprügeln.
Eine Vorstrafe ist jede gerichtliche Strafe, nur zur Information.
Während meiner Gerichtspraxis haben wir zB verhandelt den Diebstahl eines Wurstsemmerls. Man kann sowas natürlich (wenn jemand nicht vorbestraft ist) diversionell erledigen.
Es wäre natürlich auch denkbar in dieser Situation, dass wegen geringfügiger Folgen und geringer Schuld etc. ein Strafaufhebungsgrund wirksam wird.
Eine Vorstrafe ist jede gerichtliche Strafe, nur zur
Information.
Richtig, gut aufgepasst!
Da man diese aber bis zur 90-Tagessätzegrenze keinem Menschen bekannt machen muss, ist das im wirklichen Leben völlig uninteressant.
Das ist das, was Maestro Tell mit gesundem Menschenverstand meinte.
Mit so einer Strafe fehlt einem nämlich dann der Milderungsgrund der Unbescholtenheit. So gesehen hat es jedenfalls eine Wirkung, auch wenn es nicht im Strafregister steht.