Nötigung als Straftat, schikanöses Zutrittsverbot

Von: , Frage gestellt am Mo, 6. Mär 2000

Gibt es neben der sexuellen Nötigung auch einen allgemeinen Nötigungsstraftatbestand, der z. B. ahndet, wenn Rechte schikanös und unsittlich nur zur unsachlichen Behinderung anderer ausgeübt werden? Als Beispiel dafür habe ich gerade mit einem ohne Grund für ein Nachbargrundstück ausgesprochenes Betretungs- und Befahrungsverbot zu tun, das von einem vom Kaufinteressenten eingschüchterten Verpächter ausgesprochen wurde. Wie sieht es mit der Wirksamkeit solcher Verfügungen aus? Ist dies von Anfang an sittenwidrig und unwirksam oder kann ich meinerseits gegenüber solchen Bösartigkeiten abmahnen?

4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 19 Minuten hilfreich
    Re: Nötigung als Straftat, schikanöses Zutrittsver

    Es gibt den Nötigungstatbestand, § 240 StGB.
    Danach muß allerdings jemand durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Handeln oder Unterlassen genötigt werden und zwar rechtswidrig.
    Da er aber ein rechtswidriges Handeln verlangt, kann er nicht greifen, wenn bestehende Rechte schikanös angewandt werden. Ich fürchte, hiergegen gibt es kein Gesetz.
    Wie sieht es in deinem Fall mit einem Wegerecht aus?

    andrea [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Nötigung als Straftat, schikanöses Zutrittsv

      Es gibt den Nötigungstatbestand, § 240
      StGB.
      Danke, diesen habe ich leider bei meiner Suche noch nicht bemerkt! Danach muß allerdings jemand durch Gewalt
      oder Drohung mit einem empfindlichen Übel
      zu einem Handeln oder Unterlassen
      genötigt werden und zwar rechtswidrig.
      Da er aber ein rechtswidriges Handeln
      verlangt, kann er nicht greifen, wenn
      bestehende Rechte schikanös angewandt
      werden. Ich fürchte, hiergegen gibt es
      kein Gesetz.
      Das mag schwierig sein. Aber ich meine prinzipiell, daß eine gegen die guten Sitten bösartig und sinnlos mißbrauchtes eigentumsrecht auch als rechtswidrig angesehen werden könnte und vielleicht auch sollte. Ein empfindliches Über könnte in diesem Fall auch unter Umständen in der Androhung einer empfindlichen ungerechtfertigten Geldstrafe liegen. Wie sieht es in deinem Fall mit einem
      Wegerecht aus?
      Das ist nicht das Problem. Da es ein Nachbargrundstück ist, ist es ganz normal, daß es auch routinemäßig bei der Heuernte am Rand etwas überfahren wird, ohne daß dabei eine wesentlicher Schaden entsteht.
      andrea
      Gerald

  2. Antwort von nach 18 Stunden hilfreich
    Re: Nötigung als Straftat, schikanöses Zutrittsver

    nur zur Ergänzung zu Andreas korrekter Darstellung: Prinzipiell gibt es gegen Boshaftigkeit (was nicht gesetzwidriges Verhalten angeht), keine Handhabe - das ist das gleiche, wenn der Disco-Tuersteher dich als Einzigen nicht reinlaesst, weil ihm dein Gesicht nicht gefaellt.

    Was Andrea andeuten wollte ist, dass es gereade bei Grundstuecken und Wegerecht Besonderheiten gibt - kommt auf Lage der Grundstuecke etc. an. Wenn dein Grundstueck z. B. nur ueber das andere erreichbar ist, kann man dich ja nicht zum Fliegen zwingen.

    Ein anderer Aspekt ist u. U. Gewohnheitsrecht - wenn da seit 20 Jahren ein Trampelpfad ueber dessen Wiese ist, den alle benutzen, kann er das nicht so ohne weiteres Verbieten.

    Gruss
    Dirk

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Nötigung, Zutrittsverbot, Sittenwidrigkeit

      nur zur Ergänzung zu Andreas korrekter
      Darstellung: Prinzipiell gibt es gegen
      Boshaftigkeit (was nicht gesetzwidriges
      Verhalten angeht), keine Handhabe - das
      ist das gleiche, wenn der
      Disco-Tuersteher dich als Einzigen nicht
      reinlaesst, weil ihm dein Gesicht nicht
      gefaellt.

      Was Andrea andeuten wollte ist, dass es
      gereade bei Grundstuecken und Wegerecht
      Besonderheiten gibt - kommt auf Lage der
      Grundstuecke etc. an. Wenn dein
      Grundstueck z. B. nur ueber das andere
      erreichbar ist, kann man dich ja nicht
      zum Fliegen zwingen.
      Danke, auf was es mir hier besonders ankommt, ist der Aspekt der Sittenwidrigkeit, der bei diesem Fall auch utner anderem Gesichtspunkt eine zentrale Rolle spielt.
      Anlaß ist hier die grundlose Kündigung eines langjährigen Pachtverhältnisses, das zwar auslief, aber bis vor kurzem hätte fortgesetzt werden sollen, da es keinen seriösen Grund für die Beendigung gab und auch die Kündigung für den Pächter eine deutliche Härte darstellt.
      Dies erfolgte aus Verärgerung darüber, daß beim Verkauf vom Pächter ein vorkaufsrecht beantragt wurde, worauf der notarielle Kaufvertrag zurückgezogen wurde. Der Preis war so niedrig und der Druck vom Käufer auf den Verkäufer so groß, daß man das Geschäft als eine Art von Schutzgelderpressung ansehen muß, wobei der Verkäufer eine fast willenlose Marionette ist, deren Wort so gut wie nichts wert ist.
      Ein anderer Aspekt ist u. U.
      Gewohnheitsrecht - wenn da seit 20 Jahren
      ein Trampelpfad ueber dessen Wiese ist,
      den alle benutzen, kann er das nicht so
      ohne weiteres Verbieten.
      Das ist der eine Aspekt. Weiter wurde hier aber auch ganz klar gedroht, einem das Leben schwer zu machen, dafür daß man nicht den unfairen Kaufvertrag akzeptierte und sich zu einem scheinheiligen neuen Pachtverhältnis überrumpeln ließ.
      Gruss
      Dirk
      Gruß
      Gerald

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