Mietrecht - Kaution; @GünterW

Hallo,

und wieder eine Frage: Ich ziehe zum 01.09.2003 aus der (fristgerecht) gekündigten WG-Wohnung aus. Der Vermieter hat die Kündigung immer noch nicht anerkannt, er bleibt dabei, dass wir erst zum 14.10.2003 fristgerecht kündigen können. Meine Mitbewohnerin hat zum 01.10.2003 erst eine Wohnung bekommen, und daher den Vermieter angerufen, ob sie noch bis dahin in der Wohnung bleiben könne. Er sagte ihr dies mündlich zu, „da wir ja sowieso erst zum 14.10.2003 kündigen könnten“. Sie hat nochmals versucht, ihm klarzumachen, dass wir zum 01.09. ausziehen könnten, aber er bleibt stur. Seitdem haben wir (auf ihren Wunsch hin) Stillschweigen walten lassen, damit sie nicht auch am 01.09. ausziehen muss, falls sich der Vermieter denkt: „Wenn schon, dann auch richtig.“. Die mündliche Zusage, dass sie bis Oktober bleiben kann, hat sie ja.

Meine Frage ist nun, ob ich meinen Teil der Kaution schon im September zurückfordern kann, da der Vertrag ja dann nicht mehr besteht und ich somit raus aus der Sache bin. Eigentlich müsste meine Mitbewohnerin doch für den Monat einen eigenen Vertrag aufsetzen und entsprechend die gesamte Kaution für diese Zeit hinterlegen, oder sehe ich das falsch? Ich meine, wenn sie auch zum 01.09. ausziehen würde, hätten wir längst weitere Schritte eingeleitet (ich zumindest), um den Vermieter von unserem Recht zu überzeugen.

Habe ich da irgendeine Chance, an die Kaution zu kommen (brauche ich für die neue Wohnung, sonst würd ich noch nen Monat warten), ohne meiner Noch-Mitbewohnerin irgendwelche Nachteile entstehen zu lassen?

Fragende Grüße
Natascha

Hallo Natascha,

es ist leider immer ein bei Mietern kaum bekanntes Thema, dass der Vermieter die kaution bis zu sechs Monaten zurück behalten darf, insbesondere dann, wenn noch Nebenkostenabrechnugnen fällig sind, darf er sogar die Kaution länger behalten. Ein Rückforderungsanspruch besteht daher leider nicht sofort.

und wieder eine Frage: Ich ziehe zum 01.09.2003 aus der
(fristgerecht) gekündigten WG-Wohnung aus. Der Vermieter hat
die Kündigung immer noch nicht anerkannt, er bleibt dabei,
dass wir erst zum 14.10.2003 fristgerecht kündigen können.
Meine Mitbewohnerin hat zum 01.10.2003 erst eine Wohnung
bekommen, und daher den Vermieter angerufen, ob sie noch bis
dahin in der Wohnung bleiben könne. Er sagte ihr dies mündlich
zu, „da wir ja sowieso erst zum 14.10.2003 kündigen könnten“.

Dieser Auffassung des Vermietrs muss unbedingt widersprochen werden. Ihr müsst den Vermieter hinweisen, dass das Mietverhältnis ordnungsgemäss zum 31.08.2003 gekündigt wurde und derzeit nur noch ein Nutzungsverhältnis bis zum Auszug 30.09.2003 besteht.

Sie hat nochmals versucht, ihm klarzumachen, dass wir zum
01.09. ausziehen könnten, aber er bleibt stur. Seitdem haben
wir (auf ihren Wunsch hin) Stillschweigen walten lassen, damit
sie nicht auch am 01.09. ausziehen muss, falls sich der
Vermieter denkt: „Wenn schon, dann auch richtig.“. Die
mündliche Zusage, dass sie bis Oktober bleiben kann, hat sie
ja.

Meine Frage ist nun, ob ich meinen Teil der Kaution schon im
September zurückfordern kann, da der Vertrag ja dann nicht
mehr besteht und ich somit raus aus der Sache bin. Eigentlich
müsste meine Mitbewohnerin doch für den Monat einen eigenen
Vertrag aufsetzen und entsprechend die gesamte Kaution für
diese Zeit hinterlegen, oder sehe ich das falsch? Ich meine,
wenn sie auch zum 01.09. ausziehen würde, hätten wir längst
weitere Schritte eingeleitet (ich zumindest), um den Vermieter
von unserem Recht zu überzeugen.

Nein, ist nicht möglich. Fordert den Vermieter auf, den nach dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweis, dass er die Kaution, getrennt von seinem Vermögen, auf einem Konto angelegt hat, vorzulegen bis spätestens 15.08.2003. Droht ihm an, wenn er den Nachweis nicht erbringt, dass sein bisherigen Verhalten die Vermutung erlaubt, dass er ohne Rechtsgruznd nicht gewillt ist die Kaution zu erstatten und dass ihr als Ausnahmefall wegen der Befürchtung, dass die Kaution nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr ausgehändigt wird, Aufrechnung erklärt.

Habe ich da irgendeine Chance, an die Kaution zu kommen
(brauche ich für die neue Wohnung, sonst würd ich noch nen
Monat warten), ohne meiner Noch-Mitbewohnerin irgendwelche
Nachteile entstehen zu lassen?

Gruss Günter

Hi!

Ob die Fristen nun alle hinhauen weiß ich net aber eins wundert mich…

Meine Mitbewohnerin hat zum 01.10.2003 erst eine Wohnung
bekommen, und daher den Vermieter angerufen, ob sie noch bis
dahin in der Wohnung bleiben könne. Er sagte ihr dies mündlich
zu, „da wir ja sowieso erst zum 14.10.2003 kündigen könnten“.

Ihr habt hier lediglich mündlich etwas vereinbart. Sofern der Vermieter dies nachträglich abstreitet (vor Gericht lügen 95% wenns nötig ist) ist lediglich zu beweisen, daß ihr noch in der Wohnung wart - dies dürft dann ggf. dafür sorgen das der Vermieter Recht bekommt…

Bernd

Hallo Natascha,

es ist leider immer ein bei Mietern kaum bekanntes Thema, dass
der Vermieter die kaution bis zu sechs Monaten zurück behalten
darf, insbesondere dann, wenn noch Nebenkostenabrechnugnen
fällig sind, darf er sogar die Kaution länger behalten. Ein
Rückforderungsanspruch besteht daher leider nicht sofort.

nicht gut. Naja. Also warten.

Dieser Auffassung des Vermietrs muss unbedingt widersprochen
werden. Ihr müsst den Vermieter hinweisen, dass das
Mietverhältnis ordnungsgemäss zum 31.08.2003 gekündigt wurde
und derzeit nur noch ein Nutzungsverhältnis bis zum Auszug
30.09.2003 besteht.

Das haben wir jetzt so oft gemacht, ich hab echt langsam die Nase voll - ich meine, ich bin ja sowieso in vier Wochen draußen. Meine Mitbewohnerin zahlt ab dann die ganze Miete. Wie ist das, bin ich auch erst aus dem Vertrag „richtig“ raus, wenn die Schlüssel übergeben wurden? Oder kann ich mir von ihr eine schriftliche Erklärung geben lassen, dass sie die Wohnung nach „ordnungsgemäßem“ Auszug meinerseits noch einen Monat länger bewohnen wird?

Nein, ist nicht möglich. Fordert den Vermieter auf, den nach
dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweis, dass er die Kaution,
getrennt von seinem Vermögen, auf einem Konto angelegt hat,
vorzulegen bis spätestens 15.08.2003. Droht ihm an, wenn er
den Nachweis nicht erbringt, dass sein bisherigen Verhalten
die Vermutung erlaubt, dass er ohne Rechtsgruznd nicht gewillt
ist die Kaution zu erstatten und dass ihr als Ausnahmefall
wegen der Befürchtung, dass die Kaution nicht mehr vorhanden
und auch nicht mehr ausgehändigt wird, Aufrechnung erklärt.

Er hat ja nicht gesagt, dass wir die Kaution nicht bekommen. Habe ihn noch gar nicht darauf angesprochen. Wollte mich erst mal hier schlau machen.

Leute, ich schlage x Kreuze, wenn ich aus dieser Sch… raus bin!!!

Grüße
Natascha

Morgen!

Ob die Fristen nun alle hinhauen weiß ich net aber eins
wundert mich…

Meine Mitbewohnerin hat zum 01.10.2003 erst eine Wohnung
bekommen, und daher den Vermieter angerufen, ob sie noch bis
dahin in der Wohnung bleiben könne. Er sagte ihr dies mündlich
zu, „da wir ja sowieso erst zum 14.10.2003 kündigen könnten“.

Ihr habt hier lediglich mündlich etwas vereinbart. Sofern der
Vermieter dies nachträglich abstreitet (vor Gericht lügen 95%
wenns nötig ist) ist lediglich zu beweisen, daß ihr noch in
der Wohnung wart - dies dürft dann ggf. dafür sorgen das der
Vermieter Recht bekommt…

Bernd

Bis vors Gericht will ich es wegen zwei Wochen nicht kommen lassen. Dann soll er lieber die Miete für die 14 Tage kassieren. Ich habe weder die Zeit, noch die Muße, mir nen Anwalt zu suchen, fürs Gericht frei zu nehmen - viel zu viel Stress. Ich weiß, ich bin im Recht. Und er weiß, dass er die längere Ausdauer hat. Leider.

Grüße
Natascha

Hallo Günter,

Hallo Natascha,

es ist leider immer ein bei Mietern kaum bekanntes Thema, dass
der Vermieter die kaution bis zu sechs Monaten zurück behalten
darf, insbesondere dann, wenn noch Nebenkostenabrechnugnen
fällig sind, darf er sogar die Kaution länger behalten. Ein
Rückforderungsanspruch besteht daher leider nicht sofort.

warum kann der Vermieter die Kaution so lange einbehalten? Gehen wir mal davon aus, er hätte unsere Kündigung gleich akzeptiert, wir wären zum 1.9. ohne Probleme ausgezogen - dann muss er uns erst zum 1.3.2004 die Kaution zurück zahlen? Auch wenn es ein Übergabeprotokoll bei unserem Auszug gibt? Und wenn er mit der NK-Abrechnung nicht nachkommt, dann müssen wir das quasi „ausbaden“? Hab ich das jetzt richtig verstanden???

Grüße
Natascha

Hallo Natascha,

es ist leider immer ein bei Mietern kaum bekanntes Thema, dass
der Vermieter die kaution bis zu sechs Monaten zurück behalten
darf, insbesondere dann, wenn noch Nebenkostenabrechnugnen
fällig sind, darf er sogar die Kaution länger behalten. Ein
Rückforderungsanspruch besteht daher leider nicht sofort.

warum kann der Vermieter die Kaution so lange einbehalten?

Dies ist die derzeit geltende Rechtssprechung.

Gehen wir mal davon aus, er hätte unsere Kündigung gleich
akzeptiert, wir wären zum 1.9. ohne Probleme ausgezogen - dann
muss er uns erst zum 1.3.2004 die Kaution zurück zahlen? Auch
wenn es ein Übergabeprotokoll bei unserem Auszug gibt? Und
wenn er mit der NK-Abrechnung nicht nachkommt, dann müssen wir
das quasi „ausbaden“? Hab ich das jetzt richtig verstanden???

Die Angelegenheit ist etwas komplizierter aus Sicht rechtlicher Bewertung. Wenn bei Auszug keine Mänge bestehen und damit zu rechnen ist, dass die Nachforderung nicht zu hoch wird, kann der Mieter einen Teil der Kaution verlangen. Ist aber zu erwarten, dass die Nebenkosten in etwa in der Höhe der Kaution liegen, weil in den Vorjahren ganz erhebliche Nachforderungen fällig waren, kann der Vermieter die Kaution einbehalten und erst nach Vorlage der Abrehcnung die Kaution abrechnen.

Gruss Günter

Hallo Natascha,

Dieser Auffassung des Vermietrs muss unbedingt widersprochen
werden. Ihr müsst den Vermieter hinweisen, dass das
Mietverhältnis ordnungsgemäss zum 31.08.2003 gekündigt wurde
und derzeit nur noch ein Nutzungsverhältnis bis zum Auszug
30.09.2003 besteht.

Das haben wir jetzt so oft gemacht, ich hab echt langsam die
Nase voll - ich meine, ich bin ja sowieso in vier Wochen
draußen. Meine Mitbewohnerin zahlt ab dann die ganze Miete.
Wie ist das, bin ich auch erst aus dem Vertrag „richtig“ raus,
wenn die Schlüssel übergeben wurden? Oder kann ich mir von ihr
eine schriftliche Erklärung geben lassen, dass sie die Wohnung
nach „ordnungsgemäßem“ Auszug meinerseits noch einen Monat
länger bewohnen wird?

Aus dem Mietvertrag bist Du nur mit Zustimmung des Vermieters draussen. Dieser muss erklären, dass er ab Deinem Auszug an Dich keine Forderungen stellt und das Mietverhältnis mit Dir beendet ist. Die Schlüsselrückgabe muss dann aber an den Vermieter erfolgen.

Nein, ist nicht möglich. Fordert den Vermieter auf, den nach
dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweis, dass er die Kaution,
getrennt von seinem Vermögen, auf einem Konto angelegt hat,
vorzulegen bis spätestens 15.08.2003. Droht ihm an, wenn er
den Nachweis nicht erbringt, dass sein bisherigen Verhalten
die Vermutung erlaubt, dass er ohne Rechtsgruznd nicht gewillt
ist die Kaution zu erstatten und dass ihr als Ausnahmefall
wegen der Befürchtung, dass die Kaution nicht mehr vorhanden
und auch nicht mehr ausgehändigt wird, Aufrechnung erklärt.

Er hat ja nicht gesagt, dass wir die Kaution nicht bekommen.
Habe ihn noch gar nicht darauf angesprochen. Wollte mich erst
mal hier schlau machen.

Leute, ich schlage x Kreuze, wenn ich aus dieser Sch… raus
bin!!!

Gruss Günter

Hallo Günter,

Aus dem Mietvertrag bist Du nur mit Zustimmung des Vermieters
draussen. Dieser muss erklären, dass er ab Deinem Auszug an
Dich keine Forderungen stellt und das Mietverhältnis mit Dir
beendet ist. Die Schlüsselrückgabe muss dann aber an den
Vermieter erfolgen.

das kann doch alles nicht wahr sein!!! Soviel Stress wegen ZWEI Wochen! Ich glaube, ich zahl meinen Teil einfach und überrede meine Mitbewohnerin, das ebenfalls zu tun. Ist zwar nicht Sinn und Zweck der Geschichte, aber es lohnt sich ja nicht, sich weiterhin darüber aufzuregen. :frowning:

Ganz, ganz lieben Dank für Deine Hilfe, auf dass ich sie in so einer Angelegenheit nicht mehr benötigen werde. :smile:

Grüße
Natascha

Hallo Natascha,

es geht leider nicht um die zwei Wochen sondern um die Haftung nach dem Auszug. Auf jedne Fall - so wie ich das sehe - solltet ihr bei der Wohnungsübergabe jemand als Zeugen mitnehmen und auch eine Kamera bereit halten, um „angebliche oder tatsächlich verursachte Schäden“ zu fotografieren. Nur mal als kleiner Hinweis. Wenn Du mit einem Freund eine Wohnung mietest und Du ziehst dann aus, weil es keinen Sinn mehr macht und erbleibt in der Wohnung und holt sich eine neue Freundin in die Wohnung haftest Du ebenfalls solange für Miete, Nebenkosten und Mängel oder Schäden bis der Vermieter Dich aus dem Mietvertrag entlassen hat.

Gruss Günter

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Hallo Natascha,

es geht leider nicht um die zwei Wochen sondern um die Haftung
nach dem Auszug. Auf jedne Fall - so wie ich das sehe -
solltet ihr bei der Wohnungsübergabe jemand als Zeugen
mitnehmen und auch eine Kamera bereit halten, um „angebliche
oder tatsächlich verursachte Schäden“ zu fotografieren. Nur
mal als kleiner Hinweis.

Ja, das werde ich auf jeden Fall machen. Ich glaube, ich habe meinen Vermieter hier als ganz schönen A… hingestellt. Ist tatsächlich nicht der sympathischste, aber ich glaube, er will uns nix Böses, er ist lediglich der festen Überzeugung, im Recht zu sein. Und darauf beharrt er. Und sein komischer Anwalt anscheinend auch. Naja, muss es alles geben. Aber bei der Übergabe wird auf jeden Fall zusätzlich zum Übergabeprotokoll fotografiert. Sicher ist sicher.

Wenn Du mit einem Freund eine Wohnung
mietest und Du ziehst dann aus, weil es keinen Sinn mehr macht
und erbleibt in der Wohnung und holt sich eine neue Freundin
in die Wohnung haftest Du ebenfalls solange für Miete,
Nebenkosten und Mängel oder Schäden bis der Vermieter Dich aus
dem Mietvertrag entlassen hat.

Aber wenn ich doch einen Vertrag fristgerecht kündige und dann ausziehe, nur der Vermieter akzeptiert das nicht - dann kann ich doch nicht mehr in dem Vertrag drin sein?!? Das geht mir nicht in den Kopf. *nachdenkqualm*

Gruss Günter

Viele Grüße
Natascha

Hallo Natascha,

Aber wenn ich doch einen Vertrag fristgerecht kündige und dann
ausziehe, nur der Vermieter akzeptiert das nicht - dann kann
ich doch nicht mehr in dem Vertrag drin sein?!? Das geht mir
nicht in den Kopf. *nachdenkqualm*

Du übersiehst einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag wurde nicht nur mit Dir, sondern auch mit Dir und einer anderen Person und dem Vermieter abgeschlossen. Daher können nur beide Vertragspartner handeln. Ausnahme: Der Vermieter stimmt einer anderen Regelung zu. Dies sollte nicht nur, sondern muss dann schriftlich vereinbart werden.

Gruss Günter

Moin!

Du übersiehst einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages.
Der Vertrag wurde nicht nur mit Dir, sondern auch mit Dir und
einer anderen Person und dem Vermieter abgeschlossen. Daher
können nur beide Vertragspartner handeln. Ausnahme: Der
Vermieter stimmt einer anderen Regelung zu. Dies sollte nicht
nur, sondern muss dann schriftlich vereinbart werden.

Gruss Günter

Ich meinte das allgemein. Nicht auf meinen Fall bezogen - ist das dann auch so?

Grüße
Natascha