Grosshändler an Händler, wie sieht das rechtlich

…aus,

Hallo,

wenn ein Händler an einen Händler Waren verkauft dann gibt es nicht wie im privatkundenbereich die Rücknahmeverpflichtung bei vertanem Einkauf, meine ich, zumindest kann ich Waren die ich von meinem Grosshändler erworben habe nur dann zurück geben wenn diese mangelhaft sind.

Wie ist das aber rechtlich geregelt?
Muss ein Händler wenn er an den Handel liefert verkaufte Waren zurück nehmen wegen nichtgefallen?

Da Kunden ja per Katalog bestellen würde mich somit interessiern ob hier das sogenannte Fernabsatzgesetz greift auf das sich ein kunde berufen könnte.

Lieben Gruß und entspannte Woche von
Sonja

…aus,

Hallo,

wenn ein Händler an einen Händler Waren verkauft dann gibt es
nicht wie im privatkundenbereich die Rücknahmeverpflichtung
bei vertanem Einkauf, meine ich, zumindest kann ich Waren die
ich von meinem Grosshändler erworben habe nur dann zurück
geben wenn diese mangelhaft sind.

Das ist im Privatkundenbereich eigentlich genauso.

Wie ist das aber rechtlich geregelt?
Muss ein Händler wenn er an den Handel liefert verkaufte Waren
zurück nehmen wegen nichtgefallen?

Nein, das muss er auch im Privatkundenbereich nicht.

Da Kunden ja per Katalog bestellen würde mich somit
interessiern ob hier das sogenannte Fernabsatzgesetz greift
auf das sich ein kunde berufen könnte.

Wenn es sich um kein Verbrauchergeschäft handelt, greifen die gesetzlichen Regelungen über das Widerrufsrecht im Fernabsatz nicht.

Gruß
Tom

Hi Sonja,

mir schwant mal wieder EBAY.

Woher weißt du, daß der Käufer Händler ist?
Woher weiß der Käufer, daß du Großhändler bist?
Handelt ihr nach dem „offerendum“ oder handelt ihr nach Angebot, Auftrag, Bestätigung, Lieferung, Rechnung kurz dem Handels-Uso?

Bei EBAY gibt es weder Einzel- noch Großhändler, sondern nur Teilnehmer an Auktionen. Auktionen sind eine Sonderform des Handels mit eigenen festliegenden Verfahrensregeln.

auch das Angebot: „Sofort kaufen“ ist lediglich eine Sonderform der Auktion.

gruss
winkel

Hi Winkel,

käse, nix ebay, ICH habe einen einzelhandel UND Großhandel.
Für beide Parteien gelten unterschiedliche AGBs

daher brauche ich die rechstlage wenn kein kunde NACH dem kauf meint das er sich geirrt hätte obwohl alles bestens ausgeführt wurde…

gruß

sonja

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Sonja,

daher brauche ich die rechstlage wenn kein kunde NACH dem kauf
meint das er sich geirrt hätte obwohl alles bestens ausgeführt
wurde…

( wahrscheinlich „ein Kunde“ )

Bei Verträgen unter Vollkaufleuten sind alle Punkte des Vertrages frei verhandelbar. Ansonsten gilt im Streitfall BGB.

D.h. wenn du laut seinem Auftrag geleiefert hast, bruchst du nicht rücknehmen.

Einzige Rücknahmegründe wären:
Falschlieferung
unvollständige Lieferung/Teillieferung ohne Absprache
wesentliche im Katalog zugesicherte Eigenschaften fehlen der Ware.
Der Ware fehlen handeslübliche Eigenschaften (Besen ohne Borsten)

Der Grund "Hab ich mir anders vorgestellt/gefällt mir nicht) zählt unter Vollkaufleuten nicht, es sei denn daß der Verkäufer sich dieses Recht schriftlich ausbedungen hat und es von dir in der Auftragsbestätigung angenommen wurde. Stillschweigen gilt unter Kaufleuten als Zustimmung.

gruss
winkel