Hallo,
ich möchte euch gerne meinen Fall schildern, sodass ihr euch einen Überblick verschaffen könnt.
Ich bin kroatischer Staatsbürger und lebe schon seit 30 Jahren hier in Deutschland. Neben der üblichen schulischen Laufbahn, absolvierte ich noch eine Ausbildung, der ein Studium folgte. Zurzeit promoviere ich an einem Forschungszentrum, wobei die Promotion in frühestens zwei Jahren beendet sein wird.
Vor ein paar Jahren reichte ich einen Antrag auf Einbürgerung ein, der zu dem Ergebnis einer Einbürgerungszusicherung führte. So weit, so gut. Der Vollzug der Einbürgerung setzt eine Ausschreibung aus dem Heimatland voraus.
Um mich aus der kroatischen Staatsbürgerschaft ausbürger zu lassen benötige ich jedoch einen mindestens 6 Monate gültigen Reisepass. Dieser Reisepass wird mir jedoch wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes verwehrt. Ohne einen gültigen Reisepass ist die kroatische Botschaft jedoch nicht bereit einen Ausbürgerungsantrag anzunehmen. Vielmehr werde ich darauf hingewiesen, dass ich die „Regulierung meiner Wehrdienstangelegenheiten“ vor Ort, d.h. in Kroatien, erledigen muss.
Mein Sachbearbeiter ist ebenfalls der Meinung, ich müsse die „Regulierung meiner Wehrdienstangelegenheiten“ in die Hand nehmen und notfalls auch nach Kroatien reisen. Ich lehnte diesen Vorschlag ab, da mich in Kroatien ein Gerichtsverfahren erwarten würde, welches sich über Monate hinziehen könnte und dies neben einem Verlust meiner Arbeitsstelle auch weitere existenzielle Bedrohungen bedeuten könnte.
Selbst ist der Mann, dachte ich mir und blätterte selbst in Gesetzesbüchern herum. Und siehe da, ich fand auch etwas:
§87 (AuslG) besagt, dass eine Hinnahme von Mehrstaatigkeit öglich ist, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
- das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
- der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat,
- der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
- der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
- dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
- der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
Absatz (3) §87 (AuslG) besagt weiterhin:
"Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist."
Dieses Getesetz trifft auf meine Situation 100% zu. Wie so oft, so hat der Gesetzgeber auch hier wieder schlampig gearbeitet, was sich m.E. durch den Begriff „kann“ äußert.
Mir schien so, als ob dem Sachbearbeiter dieses Gesetz gar nicht bekannt gewesen wäre. Trotz meiner Information beruft er sich weiterhin darauf, ich müsse meine Wehrdienstangelegenheit vor Ort in Kroatien regeln. Ihm wäre keine Gesetzesgrundlage gegeben, um mich unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern.
Ich schrieb einen Landtagsabgeordneten an, der als Vermittler fungierte, was jedoch nicht von erfolg gekrönt war, da die Fronten zwischen mir und meinem Sachbearbeiter verhärtet sind. Er weicht trotz Gesetz keinen Deut von seiner Meinung ab.
Ich schrieb seinen Vorgesetzten, den Bürgermeister und diverse andere m.E. zuständige Personen an, jedoch erhielt ich immer sich ähnelnde Briefe, sodass bei mir der Verdacht hervorgerufen wird, der Sachbearbeiter beantworte alle meiner über ihn geäußerten Beschwerden selber.
Eine Petition wurde ebenfalls von mir eingereicht, jedoch erhielt ich, außer der Information, dass meine Petition eingereicht wurde, noch rein gar nichts. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass kein Beamter einem anderen schaden möchte.
Weiterhin habe ich die Möglichkeit an einem wissenschaftlichen Austauschprogramm teilzunehmen, jedoch ist mir diese Möglichkeit aufgrund fehlender Einbürgerung vorenthalten.
Was kann ich also tun, um meinem Anliegen die nötige Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit zu verleihen. Irgendwie kann ich keine zwei, drei oder vier Jahre warten, bis irgendein Verwaltungsgericht sich meiner Klage annimmt.
Es muss doch auch andere Möglichkeiten geben, um Beamte zu zwingen, ihr Handeln nach Gesetzen zu richten und nicht persönliche Meinungen in den Vordergrund zu stellen.
Gruß,
Pere