Frage zum Kaufvertrag

Hallo zusammen,

wir haben gestern bei einer Diskussion folgenden strittigen Punkt gehabt, bei dem wir uns nicht einigen konnten wann ein Kaufvertrag zustande kommt…

Fall:
Händler A schickt Händler B ein Angebot. B ruft A an und teilt ihm mit, dass er kein Interesse an diesem Angebot (Ware ist für ihn unverkäuflich) hat. Daraufhin sagt A, dass er der Frau von B Details über B’s Verhältnis (widerrechtliche Drohung) erzählen würde. Aus Angst vor den Folgen, erklärt B telefonisch und anschließend auch schriftlich, dass er die Ware kaufen wird. Der Händler A liefert daraufhin die Ware aus.

Wir sind zu folgenden Ansätzen gekommen. Das erste Angebot erlischt durch die telefonische Absage von Händler B. Strittig ist nur die Frage ob das Telefonat mit der widerrechtlichen Drohung und der darauf folgenden Zusage (mündl. und schriftl.) zum Vertragsabschluß führen oder ob die telefonische und schriftliche Erklärung als Antrag zum Abschluß eines Kaufvertrages gelten und der Kaufvertrag durch die Lieferung der Ware zustande kommt.

Wie sind Eure Meinungen zu diesem Sachverhalt?

Ciao
Chris

Der Vertrag ist soweit als nichtig zu betrachten, da er nicht aufgrund beiderseitigem Einverständnis zustande kam. Das Zustandebgringung jeglicher Verträge auf solchen oder ähnlichen Wegen ist mindestens sittenwidrig.
Die Androhung von Konsequenzen, die persönliche und u.U. auch wirtschaftliche/finanzielle Nachteile für den Bedrohten zur Folge haben kann und wird, ist eine Straftat ( Erpressung ).
In der Praxis wird es jedoch so aussehen, dass B die Ausführungen des A, sofern dieser ein richtiger Profi ist, hinsichtlich der Ankündigung, Ehefrau B vom außerehelichen Verhältnis des B, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht,zu unterrichten, nicht belegen kann. Die schriftliche Willenserklärung des B genügt alleinig zur Gültigkeit des Vertrages. Alles andere ist nicht be-/oder widerlegbar. B wird sich Gedanken machen müssen, wie er sich im Gegenzug am Herrn A außergesetzlich schadlos hält.

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Das sind ja Mafiamethoden ! Wer kommt nur auf solche Ideen !

HM

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Kniffelig
Hallo!

wir haben gestern bei einer Diskussion folgenden strittigen
Punkt gehabt, bei dem wir uns nicht einigen konnten wann ein
Kaufvertrag zustande kommt…

Fall:
Händler A schickt Händler B ein Angebot. B ruft A an und
teilt ihm mit, dass er kein Interesse an diesem Angebot (Ware
ist für ihn unverkäuflich) hat. Daraufhin sagt A, dass er der
Frau von B Details über B’s Verhältnis (widerrechtliche
Drohung) erzählen würde. Aus Angst vor den Folgen, erklärt B
telefonisch und anschließend auch schriftlich, dass er die
Ware kaufen wird. Der Händler A liefert daraufhin die Ware
aus.

Richtig:

Strittig

ist nur die Frage ob das Telefonat mit der widerrechtlichen
Drohung und der darauf folgenden Zusage (mündl. und schriftl.)
zum Vertragsabschluß führen oder ob die telefonische und
schriftliche Erklärung als Antrag zum Abschluß eines
Kaufvertrages gelten und der Kaufvertrag durch die Lieferung
der Ware zustande kommt.

Der Vertrag kommt zustande durch die Annahme am Telefon würde ich sagen. A macht ja ein gültiges Angebot. B lehnt dieses zwar ab, aber ich denke nicht, dass das Angebot daraufhin sofort erlischt. Daraufhin wird weiter verhandelt, es sind daher mE weitere Verhandlungen über das gleiche Angebot. Schließlich erklärt sich B dann doch bereit dieses anzunehmen und es kommt durch diese Annahme ein Vertrag zu Stande.

Wenn man davon ausgeht, dass das Angebot mit der ersten Ablehnung erloschen ist, dann würde der Kaufvertrag wohl erst durch die Lieferung zu Stande kommen.

Der Fall ist äußerst kniffelig, um diese Problematik beurteilen zu können, müsste man sich ein bisschen genauer in die Vertragsdogmatik des Zivilrechts einlesen.

Eines ist aber klar: der Vertrag ist anfechtbar wegen Drohung, nichtig ist er nicht.

Gruß
Tom