Hallo zusammen,
Situation: Mein Mann und ich wollen für eine vermietete Immobilie eine Wohnungsverwaltung beauftragen (die machen auch schon alles andere in dem Haus). Im Vertrag wollen die ausdrücklich (und an mehreren Stellen erwähnt) von §181 BGB befreit werden. Im Internet finde ich jetzt folgendes:
§ 181 Selbskontrahieren
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Und als Erklärung ein Beispiel: Vertreter schließt mit sich selbst als Drittem einen Vertrag, z.B. Geschäftsführer einer GmbH verkauft sich selbst den Firmenwagen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist das lt. BGB verboten, die Hausverwaltung will das aber so.
Das kann ich durchaus verstehen: sie beheben das Problem selbst und schicken mir die Rechnung. Natürlich besteht die Gefahr überhöhter Rechnungen.
Kann mir jemand sagen, ob das Usus ist oder ob wir uns da lieber nicht drauf einlassen sollen. Wie sind die Erfahrungen?
Danke,
Daniela
