Hi Andre`
dies Mieter kann nur versuchen auf der Basis der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB sein Geld zu bekommen. Aber ich habe meine Zweifel, sofern es nicht ein sehr mieterfeundliches Gericht ist - was es in der Praxis kaum gibt - dass dieses der Rückforderung zustimmt.
Der Mieter muss nun zuerst einmal bewiesen, dass er eine Kaution bezahlt hat. Dann hat er keinen Anspruch an den neuen Eigentümer sondern an den alten Eigentümer.
wenn ein Mieter die Wohnung/Haus kündigt, dann auszieht, dann
wird die Kaution entsprechend dem Gesetz zurückgezahlt. So
weit, so gut. In diesem Fall hat der Vermieter die Kaution
aber stillschweigend einbehalten. Dies ist nun 5 Jahre her. Es
gibt ein mängelfreies Übergabeprotokoll, Bankverbindungen,
Telefonnummern, alles entspricht den derzeitigen Tatsachen. Im
Protokoll wurde die Rückzahlung der Kaution für 6 Monate nach
Auszug vermerkt. Der ehemalige Mieter versäumte es aus
verschiedenen Gründen (erst Auslandaufenthalt, dann Arbeit in
verschiedenen Bundesländern in D), die Rückzahlung der Kaution
zu verlangen.
Diese Gründe - mit Ausnahe des Auslandsaufenthaltes - sind sicher nicht stichhaltig, weshalb der Mieter erst nun sein Geld will. Dieser Mieter hat doch mit Sicherheit während seiner Tätigkeit in verschiedenen Bundesländern den Umstand gekannt, dass wir uns ohne Rauchsignale verständigen und Kontakt per Post, Telefon oder Internet jederzeit möglich war. Wenn dies die begründung sein soll, sehe ich schwarz.
Nun fällt ihm das wieder ein und er rügte die
fällige Rückzahlung. Der ehemalige Vermieter behauptete, von
einer Kaution weiß er nix, er hätte inzwischen das Haus auch
verkauft und sei damit von allen Forderungen frei. Anfrage
beim neuen Eigentümer ergab, das keinerlei Kautionen in den
Geschäftsbüchern als offen deklariert sind. Hier geht es „nur“
um 1300 Euro (ohne Zinsen). Ist die Sache nun verjährt, kann
der Mieter das Geld in den Wind schreiben?
So wie Du es darlegst habe ich meine Zwefel, dass hier wegen ungerechtfertigter Bereicherung etwas möglich ist. Das Verhalten des Mieters, sein Desinteresse an der Klärung, ist eher ein Indiz dafür, dass er wenig Interesse an der Erstattung hat. Ich würde bei solch einem Hintergrund auf Verjährung gehen.
Oder ist hier der
Klageweg besser, wer soll aber verklagt werden, der damalige
Vermieter? Oder der neue Eigentümer, obwohl dieser
offensichtlich getäuscht wurde.
Keine Klage in dieser Sache ohne genaue Besprechung des Falles mit einem Anwalt, der alle Punkte der Rechtslage prüfen wird.
Gruss Günter