Anreisezeit zum Arbeitsplatz

Hallo,

mein Arbeitgeber möchte mich auf einen anderen Arbeitsplatz (Arbeitsort) setzen. Für mich bedeutet dies eine erhöhte Anfahrzeit. Er meinte jedoch, dass für Hin,- und Rückfahrt insgesamt 150 Minuten zumutbar sind. Z.Zt fahre ich mit dem Zug und benötige eine Gesamtzeit von ca. 80 Minuten. Würde ich zu meinen neuen Arbeitsplatz ebenfalls mit dem Zug fahren, käme ich durch die Umsteige- und Wartezeiten auf 200 Minuten. Daraufhin meinte mein Arbeitgeber, dass ich mit dem Auto fahren könnte um unter die 150 Minuten zu kommen. Muss ich einen Ortswechsel zustimmen oder kann man von mir verlangen, nur um unter die 150 Minuten zu kommen mit dem Auto zu fahren?

Anreisezeit zum Arbeitsamt?
Salü Bernstein

Was steht denn in Deinem aktuellen Arbeitsvertrag über den Arbeitsort?
Wie grouss ist der Betrieb?

Wenn in Deinem aktuellen Arbeitsvertrag der jetzige Arbeitsort angegeben ist, muss der AG dir eine Änderungskündigung mit entsprechender Begründung zukommen lassen. Die kannst Du dann akzeptieren oder nicht.

Wenn Du sie nicht akzeptierst, kannst Du halt einen neuen Job suchen.

Gruss Walti

Hi,

wo steht denn geschrieben wie weit der Weg zur Arbeit sein kann bzw. wie lange man dorthin unterwegs sein darf…?

Mich wundert daß ihr darüber eine Diskussion führt denn mir ist nicht bekannt daß es darüber grundsätzliche Regelungen gibt, so sie nicht im Arbeitsvertrag zwischen euch festgeschrieben wurden (und das ist ja nicht der Fall, denn sonst könnte man es dort schnell nachlesen und den Fall lösen).

IMHO kann Dir der Arbeitgeber nicht vorschreiben wie Du zur Arbeit anreist, andererseits halte ich es für ein schwaches Argument dem Arbeitgeber zu sagen daß er Dich nicht versetzen DARF weil dann Deine Anreise länger würde…
Vermutlich sieht die Lösung so aus: entweder ihr einigt euch weil eine von beiden Parteien nachgibt, oder aber einer kündigt dem anderen.

Schönen Gruß,

MecFleih

Hallo.

Daraufhin meinte mein Arbeitgeber, dass ich mit dem Auto
fahren könnte um unter die 150 Minuten zu kommen.

– Die Zumutbarkeitsdefinition im SGB ist hierfür eigentlich nicht relevant.

Muss ich
einen Ortswechsel zustimmen oder kann man von mir verlangen,
nur um unter die 150 Minuten zu kommen mit dem Auto zu fahren?

– Kommt einfach auf den AV oder TV an. Soweit der AG den Arbeitsort per Direktionsrecht entsprechend zuweisen kann, kann es ihm egal sein, ob Du mit dem Fahrrad, Hubschrauber oder wie auch immer kommst. Hauptsache, Du bist pünktlich.

Darf er Dir den neuen Arbeitsort nicht einseitig zuweisen, muß er eine Änderungskündigung aussprechen. In diesem Falle empfiehlt sich m.E. auf jeden Fall die Annahme unter Vobehalt.

Gruß,
LeoLo

Normalerweise wird in Dienstverträgen der Dienstort festgehalten.
Dienstort Berlin - das kann im nördlichsten Norden des Stadtgebiets sein und im südlichsten Süden - das muss dann der Arbeitnehmer hinnehmen.

Ist Dienstort - wie in diesem Beispiel Berlin - und der Arbeitgeber wünscht jetzt als Dienstort z. B. Postsdam - dann wäre dies sicherlich eine Änderung des Dienstvertrages und bedarf der Zustimmung des Dienstnehmers.

Aber wie schon ein Schreiber vor mir: die Zumutbarkeit als solche gibt es nicht. Wenn einer von München nach Frankfurt täglich fährt, ist dies seine Sache - defacto könnte er sich ja ein Zimmerchen in Frankfurt mieten.

Es geht daher wohl eher um „will ich oder will ich nicht“ - „behalt ich oder verlier ich meinen Job“.

Keine Frage, diese Situation nützen leider auch immer mehr Arbeitgeber aus…

Grüße Peter

Zumutbarkeitskriterien für Arbeitslose nach SGB

Wie kommt der Arbeitgeber auf die 150 Minuten?

Keine neue Antwort auf die Urspungsfrage, sondern der Versuch die „150 Minuten“ etwas zu beleuchten.

Arbeitslose müssen seit kurzer Zeit die Unzumutbarkeit eines vom Arbeitsamt angebotenen/vermittelten Arbeitsplatz nachweisen.
Diese Umkehr der Beweislast (früher mußte das Arbeitsamt die Zumutbarkeit „beweisen“) wird die Bundesanstalt für Arbeit hoffentlich von unnötigem Verwaltungsaufwand entlasten.

Die Zumutbarkeit wurde gesetzlich definiert, so unter anderem auch hinsichtlich der täglich als zumutbar einzustufenden Pendelzeiten:
Bei einem 8-Stunden-Job wird eine Pendelzeit von insgesamt 2,5 Stunden (= 150 Minuten) als zumutbar bewertet; d.h. die einfache Strecke (Tür-zu-Tür) kann 75 Minuten betragen. Der Gesetzgeber hat ergänzend hinzugefügt, dass die 2,5 Stunden-„Grenze“ dann überschritten werden kann, wenn in bestimmten Gebieten (Regionen) längere Pendelzeiten üblich sind.

Grüsse aus Lüneburg

Heiner Gierling