Zu recht festgehalten?

Von: , Frage gestellt am Mi, 6. Aug 2003

Hallo Gemeinde!

Einer Bekannten und ihrer Freundin ist neulich folgendes passiert, was ich eigenartig finde:

Die Bekannte R. war mit ihrer Freundin M. (beide um die 19 Jahre alt)und einigen Teenies in der Münchner Fußgängerzone. M. betreut eine Jugendgruppe des sog "Freibundes" (wie Pfadfinder, sehr konservativ, aber wohl nicht rechtsradikal, zumindest habe ich bei meinen Recherchen nichts dazu gefunden).

Die Gruppe stand zusammen, als zwei Zivil-Beamte M. ansprachen, ihr Anhänger an der Halskette sei ein verbotenes Symbol, die Stadt München bestehe in einem solchen Fall auf Anzeige und sie müsse mitkommen. Ich habe herausgefunden, dass es sich bei dem Symbol um die sog "Lebensrune" handelt.

M. wurde erkennungsdienstlich behandelt, durfte 1 Telefonat führen und wurde danach in eine Zelle gebracht. Den Kindern und R. wurde gesagt, sie könnten M. nach zwei Stunden bei der Polizei abholen.

Zwischenzeitlich wurde M. aber mit einer Obdachlosen verwechselt, so dass sie bis zum nächsten Morgen in der Zelle geblieben wäre, hätte sie nicht auf das Missverständnis aufmerksam gemacht. (das nur als Kuriosum am Rande...)

1. Sind alle Runen verboten? Ich dachte, nur das Hakenkreuz und das SS-Symbol?

2. Ist diese Lebensrune wirklich verboten und woher soll man das eigentlich wissen?

3. Kann die Polizei jemanden, der sonst harmlos ist (Mädchen, noch keine 20, nicht vorbestraft, keine Straftat etc) wegen sowas festhalten? Hätte es ein freundlicher Hinweis nicht getan?

Ich hoffe, das ist jetzt nicht zu verwirrend, habe versucht, die Vorgänge einfach und kurz darzustellen. Bitte um Antwort!

Monika

57 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 3 Minuten 0 hilfreich
    Re: Zu recht festgehalten?



    Ich kann nur zu diesem Punkt was sagen:
    3. Kann die Polizei jemanden, der sonst harmlos ist (Mädchen,
    noch keine 20, nicht vorbestraft, keine Straftat etc) wegen
    sowas festhalten? Hätte es ein freundlicher Hinweis nicht
    getan?

    Die Polizei kann jede Person zwecks Feststellung der Personalien mit auf das Revier nehmen. Über die Dauer dieser "Mitnahme" wird jedoch immer wieder heftig debattiert.

    mfg Peter

    • Antwort von nach 6 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Zu recht festgehalten?

      Gilt das auch für Personen, denen nichts vorgworfen werden kann? Also beispielsweise, wenn M. keinen Anhänger getragen hätte und nur ihre eigenartige (aber bestimmt nicht strafbare) Freibund-Kluft?

      Monika
      Die Polizei kann jede Person zwecks Feststellung der
      Personalien mit auf das Revier nehmen. Über die Dauer dieser
      "Mitnahme" wird jedoch immer wieder heftig debattiert.

      mfg Peter

    • Antwort von nach 15 Minuten 0 hilfreich
      Nein!!

      Hallo!

      Nein ohne Grund darf das die Polizei definitiv nicht (Art. 5 EMRK - Grundrecht auf persönliche Freiheit)

      Gruß
      Tom

      • Antwort von nach 27 Minuten 0 hilfreich
        Re: Nein!!

        Hallo Tom!

        Reicht denn ein solches Symbol (ist "nicht strafbar, aber gegebenenfalls Gefahr für die öffentliche Ordnung", wie ich zwischenzeitlich rausgefundne hab, vgl. http://www.polizei.hessen.de/hlka/abteilung5/infobla...)
        dafür aus? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

        • Antwort von nach 33 Minuten 0 hilfreich
          Re^2: Nein!!

          Hallo!

          Also ich kann dir jetzt nicht genau sagen, wie das mit diesen Symbolen ist und ich kenne mich im Detail zu wenig aus mit dem Straf- und Owi-Recht in Deutschland.

          Es muss aber jedenfalls der Verdacht einer strafbaren Handlung (egal jetzt ob Owi oder gerichtlich Strafbar, das ist materiell das gleiche), damit man grundsätzlich mal darüber diskutieren kann, ob die Polizei einen Festnehmen (und nichts anderes ist das) darf. Rein allgemein prophylaktisch darf eine Freiheitsbeschränkung nicht erfolgen, das wäre ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention.

          Gruß
          Tom

      • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re: Nein!!

        Hallo,
        praktisch kann sie das schon. Der "Grund" muß zunächst nur dem Beamten ersichtlich sein.

        Gruss
        Enno Nein ohne Grund darf das die Polizei definitiv nicht (Art. 5
        EMRK - Grundrecht auf persönliche Freiheit)

        • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
          Objektiver Maßstab

          Hallo!

          Nein kann sie nicht, denn bei einem Verdacht handelt es sich zwar um eine ex ante Betrachtung. Es wird aber an diese ex ante Betrachtung ein objektiver Maßstab angelegt. Festgenommen wird man außerdem eigentlich genaugenommen von der Behörde, nicht vom Polizisten. Dieser ist ausführendes Organ der Behörde, der das Verhalten zuzurechnen ist (und gegen diese dann auch ein allfälliges Rechtsmittel zu richten ist).

          Gruß
          Tom

          • Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
            Re: Objektiver Maßstab

            Hallo,
            wie sollte das praktisch funktionieren - insbesondere der "objektive Maßstab" ?

            Gruss
            Enno

            • Antwort von nach 3 Stunden 0 hilfreich
              Re^2: Objektiver Maßstab

              Hallo!

              Das funktioniert schwierig, ist aber notwendig, da sonst keine Kontrolle der Vollziehung möglich wäre.

              Wie genau im Detail jetzt der Maßstab angelegt wird, traue ich mir jetzt für den konkreten Fall nicht zu sagen, aber praktisch wird in einem Rechtsmittelverfahren wohl geprüft werden, ob die Behörde bei einem bestimmten Anlass objektiv davon ausgehen konnte, dass ein strafbarer Tatbestand höchstwahrscheinlich (es gilt die Unschuldsvermutung!) erfüllt wurde -> wenn ja, dann wird sie eine Festnahme und Anhaltung bis zur Identitätsfeststellung durchführen dürfen.

              Gruß
              Tom



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