Wann rechnet ein anwalt was ab?

hallo, eine frage:

jemand wird verklagt. nimmt sich, da landgericht, einen anwalt. zahlt kostenvorschuß.

kläger wird zu 4/5 abgewiesen, im urteil steht auch entsprechende aufteilung.

anwalt des beklagten verlangt nun zahlung seiner bemühung in voller höhe. es sei „nicht üblich“, die kostenent- scheidung des gerichtes abzuwarten und dann entsprechend dieser abzurechnen. nach dieser rechnung würde der beklagte sogar noch geld herausbekommen, da er dem gericht einen höheren vorschuß gezahlt und seinem anwalt auch einen entsprechend höheren vorschuß überwiesen hat.

wie wird das in solchen fällen gehandhabt?

gruß

c.w.

Hallo C.W.,
das kann der Anwalt im Prinzip halten, wie er will. Gängig und legitim ist es allerdings, daß der Anwalt seine Kosten gegenüber seinem Mandanten spätestens nach dem Verfahren (end-)abrechnet, da ihm gegenüber der Mandant der Kostenschuldner ist. Für den Mandanten besteht gegenüber dem zu 4/5 mit den Kosten belasteten Kläger lediglich ein Erstattungsanspruch, da der Mandant dem Anwalt den Auftrag zur Prozeßführung erteilt hat.
Gruß, Cajun

also ich kenne die Abrechnung auch ausschließlich so entsprechend der Kostenentscheidung des Gerichts ,das heißt im vorliegenden Fall müßte Dein Anwalt 4/5 seiner Kosten vom Kläger verlangen und 1/5 von Dir.In der Regel wird erst endgültig abgerechnet wenn das letztinstanzliche Urteil rechtskräftig ist ,d.h. das kein Einspruch mehr möglich ist.

Ich würde die Frage in jeden Fall mal per e-mail hier stellen :
Bundesrechtsanwaltkammer

http://www.brak.de/

und hier für die Berechnung der Prozeßkosten :

http://www.focus.de/D/DB/DBX/DBX28/dbx28.htm

cu

Heiner

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Hallo C.W.,
das kann der Anwalt im Prinzip halten,
wie er will. Gängig und legitim ist es
allerdings, daß der Anwalt seine Kosten
gegenüber seinem Mandanten spätestens
nach dem Verfahren (end-)abrechnet, da
ihm gegenüber der Mandant der
Kostenschuldner ist. Für den Mandanten
besteht gegenüber dem zu 4/5 mit den
Kosten belasteten Kläger lediglich ein
Erstattungsanspruch, da der Mandant dem
Anwalt den Auftrag zur Prozeßführung
erteilt hat.

sorry ,aber das ist so nur zum Teil richtig , in der Praxis rechnet ein „guter“ Anwalt direkt und automatisch mit - in diesem Fall dem Kläger - ab.!!! unter Hinweis auf das Urteil ,das einen vollstreckbaren Titel darstellt .

Gruß, Cajun

Hallo ,

Danke für die Antworten. Wäre es dann wohl so zu deuten, daß der Anwalt Angst hat, sein Geld - also die 4/5 - nicht zu bekommen?

In diesem Falle geht es um einen Konkursverwalter, der einen Forderung gemäß KO einklagte, aber wie gesagt zu 4/5 abgewiesen wurde.

Könnte man den Abrechnungswunsch des Anwaltes unter der Rubrik „Schlechter Service“ verbuchen? Das Gericht hat bereits eine Kostenentscheidung über die Gerichtskosten mitgeteilt, hier erhält der Beklagte sogar noch Geld zurück.

Gruß C.W.,

das kann der Anwalt im Prinzip halten,
wie er will. Gängig und legitim ist es
allerdings, daß der Anwalt seine Kosten
gegenüber seinem Mandanten spätestens
nach dem Verfahren (end-)abrechnet, da
ihm gegenüber der Mandant der
Kostenschuldner ist. Für den Mandanten
besteht gegenüber dem zu 4/5 mit den
Kosten belasteten Kläger lediglich ein
Erstattungsanspruch, da der Mandant dem
Anwalt den Auftrag zur Prozeßführung
erteilt hat.

sorry ,aber das ist so nur zum Teil
richtig , in der Praxis rechnet ein
„guter“ Anwalt direkt und automatisch mit

  • in diesem Fall dem Kläger - ab.!!!
    unter Hinweis auf das Urteil ,das einen
    vollstreckbaren Titel darstellt .

Gruß, Cajun

so wie ich die Sache sehe ,ist die Vorgehensweise des Anwaltes formaljuristisch möglich , er hat wohl Zweifel die 4/5 von der Gegenseite zu erhalten ,und hält sich ersteinmal an Dich . Egal wie ist Eile geboten ,um mit dem Kostenentscheid als Titel die Forderung bei der Gegenseite geltend zu machen ,bevor nichts mehr zu holen ist. Dann würdest Du wohl auf den 4/5 sitzenbleiben . Mein Tip : kurzfristig mit dem Anwalt reden !

cu

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sorry ,aber das ist so nur zum Teil
richtig , in der Praxis rechnet ein
„guter“ Anwalt direkt und automatisch mit

  • in diesem Fall dem Kläger - ab.!!!
    unter Hinweis auf das Urteil ,das einen
    vollstreckbaren Titel darstellt .

Hallo Heiner,
hm… aus meiner Erfahrung ist es zumindest bei gequotelten Kosten eher unüblich, daß ein Anwalt direkt mit dem Kläger abrechnet, aber ich gebe Dir Recht, daß es dem Anwalt freisteht, wie er es hält. Falls dort, wie wohl im vorliegenden Fall zu erwarten, jedoch nichts zu holen ist, bleibt allerdings leider der Mandant der Kostenschuldner für seinen Anwalt (dies noch als bedauerliche Tatsache für C.W.).
Gruß, Cajun