Hallo,
durch den Fall des 19jährigen, der in Schleswig-Holstein eine 14jährige in der Fußgängerzone vergewaltigt haben soll (http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,260068,00.html) gab es gestern in unserer Firma eine Diskussion, wie momentan Alkohol im Strafrecht behandelt wird. Nach §21 StGB kann eine Person, die im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelt Strafminderung bekommen. Nehmen wir zudem mal an, es wird keine Abhängigkeit (durch Gutachten) festgestellt, der §64 ist also nicht anwendbar. Ist es dann heute üblich resp. gängige Praxis, daß die freiheitsentziehenden Maßnahmen durch die selbstverschuldete verminderte Schuldfähigkeit des Alkoholgenusses zeitlich kürzer sind als wenn diegleiche Tat im nüchteren Zustand begangen würde ?
Ich meine gelesen zu haben, daß der Kerl 4 Promille drin hatte und deshalb für schuldunfähig angesehen wurde.
Aber es ist tatsächlich gängige Praxis, daß es bei einer Straftat unter Alkoholeinfluß einen „Alkohol-Rabatt“ gibt.
Allerdings nicht beim Fahren eines Autos! Ich will hier nicht das Fahren eines Autos mit besoffenem Kopf kleinreden. Aber besoffene Autofahrer erhalten keinen Rabatt eher eine Strafverschärfung.
in Ergänzung zu den anderenAntworten, sei noch erwähnt, daß eben Alkoholeinfluß keine generelle Schuldminderung bedeutet. Insbesondere wenn der Zustand vorsätzlich herbeigeführt wurde. Neulich hat irgendjemand in Norddeutschland auf eine Party oder so geschossen. Da er vorher mit einem Kumpel zu einer geplanten Sauftour biblischen Ausmaßes aufgebrochen war, kam Schuldminderung nicht in Betracht.
besoffene Autofahrer erhalten keinen Rabatt eher eine Strafverschärfung.
das erscheint mir durchaus verständlich. Wenn man besoffen Auto fährt (und erwischt wird) handelt man sich per se schon mal Trunkenheit am Steuer ein. Passiert zudem was, kann zu dem daraus resultierenden Strafmaß noch die Trunkenheit dazugerechnet werden. Dagegen ist sich zu besaufen per se weder verboten noch strafbar.
es ist tatsächlich so, dass Urteile günstiger ausfallen, wenn ein Beschuldigter unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Nur wenn jemand vorsätzlich Alkohol getrunken hat, wobei er zuvor eine Straftat angekündigt hat, auch auf die Milde mit Alkohol hingewiesen hat, hat er keine Chance, wenn es heruas kommt.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bzw. das Bundesjustizministerium hat bereist zu erkennen gegeben, dass sich hier die Rechtslage zu Ungunsten der Alkoholiker ändern soll. Man wird abwarten müssen.
Persönlich halte ich keine Straftat, egal unter Einfluss welcher Droge als Milderungsgrund. Im Gegenteil. Wer Alkohol als Tatgrund oder andere Drogen vorschiebt ist aus meiner Sicht wesentlicher schärfer zu bestrafen, weil er das Problem des Drogeneinflusses kennt und trotzdem zu Drogen greift. Für mich ist dies Vorsatz, um bei strafbaren Handlungen sich Vorteile zu verschaffen.
Gruss Günter
durch den Fall des 19jährigen, der in Schleswig-Holstein eine
14jährige in der Fußgängerzone vergewaltigt haben soll
(http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,260068,00.html) gab es
gestern in unserer Firma eine Diskussion, wie momentan Alkohol
im Strafrecht behandelt wird. Nach §21 StGB kann eine Person,
die im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelt
Strafminderung bekommen. Nehmen wir zudem mal an, es wird
keine Abhängigkeit (durch Gutachten) festgestellt, der §64 ist
also nicht anwendbar. Ist es dann heute üblich resp.
gängige Praxis, daß die freiheitsentziehenden Maßnahmen durch
die selbstverschuldete verminderte Schuldfähigkeit des
Alkoholgenusses zeitlich kürzer sind als wenn diegleiche Tat
im nüchteren Zustand begangen würde ?
Hallo,
das beruhigt. M.M. sollte generell aus selbstverschuldeter verminderter Schuldfähigkeit kein Bonus erwachsen - allerdings auch kein Malus. Dieser Umstand sollte bei der Bestimmung des Strafmaßes einfach ignoriert werden (vielleicht denke ich da zu simpel).
Hallo,
wenn das entsprechend geändert würde, wäre ja auch dieser Vorteil nicht mehr gegeben und damit eine Strafverschärfung irgendwie hinfällig. Ansonsten bin ich derselben Meinung.
Gruss
Enno
Wer Alkohol als Tatgrund oder andere Drogen vorschiebt ist aus meiner
Sicht wesentlicher schärfer zu bestrafen, weil er das Problem
des Drogeneinflusses kennt und trotzdem zu Drogen greift. Für
mich ist dies Vorsatz, um bei strafbaren Handlungen sich Vorteile zu verschaffen.
besoffene Autofahrer erhalten keinen Rabatt eher eine Strafverschärfung.
das erscheint mir durchaus verständlich. Wenn man besoffen Auto fährt (und erwischt wird) handelt man sich per se schon mal Trunkenheit am Steuer ein.
Das ist doch! Der besoffene Autofahrer ist doch durch den Alc von seiner Fahrtüchtigkeit überzeugt. Sonst würde er sich ja nicht ans Steuer setzen. Im Gegenteil. Manchmal findet er sich unter Alc-Einfluß als noch tollerer Fahrer was sich ja manchmal verheerend auswirkt.
Passiert zudem was, kann zu dem daraus resultierenden Strafmaß noch die Trunkenheit dazugerechnet werden.
Siehst du. Beim Verkehrsrecht wirkt der Alc strafverschärfend, während bei sonstigen Straftaten der Alc strafmindernd wirkt.
Irgendwie unverständlich.
Hallo,
evtl. meinen wir beide dasselbe . Was ich meinte - besoffen fahren und Delikt => zwei Vergehen. Besoffen und Delikt => ein Vergehen. D.h. daß Alk. im Straßenverkehr verschärfend wirkt leuchtet mir ein (die Strafminderung bei sonstigen Delikten allerdings nicht).
Was ich noch darstellen wollte: Ich hoffe ich kann das unjuristisch präzise genug erklären. Alkohol ist nur dann schuldmindernd, wenn das Trinken selbst nicht im Konnex zur Straftat steht. Also jemand trinkt und dann während des Rausches (ich meine hier keinen Vollrausch) begeht er eine Straftat, weil seine Hemmschwelle oder sonst was herabgesetzt ist (zB bei Vorsatzdelikt) oder weil er nicht so gut reagieren kann (zB beim Fahrlässigkeitsdelikt). Der subjektive Tatvorwurf kann in diesem Fall nur geringer sein als sonst, eigentlich eine logische Sache und hier wird Alkohol nicht anders behandelt als sonstige schuldmindernde Faktoren. Eine differenzierte Behandlung wäre system- und außerdem zweckwidrig, denn sie würde am strafrechtlichen Präventionszweck vorbeigehen.
In allen anderen Fällen zB jemand betrinkt sich, obwohl er weiß, dass er nachher mit dem Auto nachhause fahren muss, fährt dann nach Hause und verursacht einen Unfall so wirkt dies sogar strafverschärfend, weil ein höherer Schuldgehalt vorliegt (nicht weil er auch noch wegen Alkohol im Straßenverkehr bestraft wird).
Genauso bewirkt Mut antrinken vor einer Straftat keinerlei Schuldminderung.
Genausowenig kann zB jemand, der weiß, dass er unter Alkoholeinfluss aggressiv wird und dies in Kauf nimmt Alkohol als schuldmindernd geltend machen.
Und vielleicht nochmals zu einem oft diskutierten Fall, der schon zu vielen Unsinnigen Berichten in Zeitungen geführt hat: Jemand betrinkt sich, um als Unzurechnungsfähiger eine Straftat zu begehen. In so einem Fall bleibt jemand voll strafbar, selbst wenn er zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war (sog. actio libera in causa).
Man muss das also differenziert betrachten. Eines ist jedenfalls falsch: Die Darstellung in der Öffentlichkeit, dass man unter Alkoholeinfluss einen Bonus bekommt.
das beruhigt. M.M. sollte generell aus selbstverschuldeter
verminderter Schuldfähigkeit kein Bonus erwachsen - allerdings
auch kein Malus. Dieser Umstand sollte bei der Bestimmung des
Strafmaßes einfach ignoriert werden (vielleicht denke ich da
zu simpel).
Nein da denkst du ganz richtig und so ist es auch rechtlich. Wenn man etwas selbst verschuldet kann dieses Verschulden nicht schuldmindernd sein. Da gibt es auch rechtlich in den relevanten Bereichen (v.a. Straf- und Schadenersatzrecht) die entsprechenden Konstruktionen.