Urteil zum Thema 'mithören'

Hallo,

ich habe da gerade ein Urteil zum Thema (schon ein bißchen runtergerutscht) Mitesser äh -hörer gefunden, was ich den Interessierten nicht vorenthalten will:

München (ADAC) - Die Wahrnehmungen eines mithörenden Zeugen über den Inhalt eines Telefongespräches dürfen vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Januar 2000 (AZ: OLG Düsseldorf 22 U 127/99), veröffentlicht in der ADAC-Rechtsdatenbank ADAJUR (ADAJUR-Dok.Nr. 40917).
Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem vom Verkäufer die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeuges verweigert worden war. Der Gebrauchtwagenhändler berief sich auf den Gewährleistungsauschluss im Kaufvertrag. Das aber akzeptierte der Käufer nicht, da dem Rechtsstreit ein Telefongespräch vorangegangen war, in dem er sich mit dem Verkäufer darauf geeinigt hatte, dass dieser das Fahrzeug zurücknehmen werde. Auf diese telefonische Zusage berief sich nun der Käufer im Rechtsstreit und nannte einen Zeugen, der das Gespräch über die Lautsprecheranlage des Telefons mitgehört hatte.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Aussage des Zeugen zum Inhalt des Telefongesprächs an und begründete dies damit, dass das bloße Mithören über von der Post zugelassene Lautsprecheranlagen nicht gesetzlich verboten sei. Strafbar sei lediglich das Abhören mit einem besonderen Abhörgerät. Im vorliegenden Fall sei keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben, erklärte das Gericht. Nur wenn sich ein Außenstehender ohne Mitwissen beider Gesprächspartner in ein Gespräch einschalte, könne man von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sprechen. Zumindest ein Gesprächsteilnehmer war jedoch mit dem Mithören des Telefongesprächs ausdrücklich einverstanden gewesen. Der Gebrauchtwagenhändler musste daraufhin sein Fahrzeug zurücknehmen.
http://www.fahrschule.de/Verkehrsrecht/Urteile/

Hallo,

ich hau’ mal dagegen:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030141.htm

Leitsätze :

a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u.a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.

c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.

d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

Schwierig Kiste das ganze.

Gruß
Harry

Hallo Harry,
die nächste Instanz hat aber doch das Urteil wieder aufgehoben.
Ausserdem geht es in diesem Fall um die Vewertbarkeit vor Gericht. Wenn ich mich recht erinnere, ging es im Ursprungsposting aber nicht darum, sondern um die generelle Rechtmässigkeit, Telefongespräche mithören zu lassen. In dem genannten Link heisst es aber auch:

Lasse jemand ein Gespräch unter vier Augen ohne Wissen seines Gesprächspartners von einem Dritten belauschen, um sich ein Beweismittel zu verschaffen, so seien die Zeugenvernehmung des Dritten und die Verwertung seiner Aussage zwar unzulässig, wenn eine Güterabwägung im Einzelfall ergebe, daß dem verletzten Persönlichkeitsrecht des Belauschten der Vorrang gegenüber dem Beweisführungsinteresse des anderen gebühre.

Und weiter:

Da das zur Verschaffung eines Beweismittels geführte Telefonat auf sachliche Angaben zu den von dem Kläger behaupteten Darlehensrückzahlungsansprüchen beschränkt geblieben und die Offenbarung persönlicher, in die Intimsphäre der Beklagten hineinreichender Umstände weder beabsichtigt gewesen noch erfolgt sei, komme der durch das Telefonat verursachten Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten im Vergleich zu dem Beweisführungsinteresse des Klägers kein größeres Gewicht zu.

Aber am interessantesten ist wohl dieser Teil:

Ob eine Beweisaufnahme durch Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm heimlich mitgehörtes Telefongespräch zulässig und verwertbar ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (BGHZ 27, 284, 289 f.; BGH, Urteile vom 24. November 1981 - VI ZR 164/79, NJW 1982, 277, 278; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 1016, 1017 f. und vom 3. Juni 1997 - VI ZR 133/96, NJW 1998, 155; BVerfG WM 2002, aaO S. 2295).

Scheint wirklich alles etwas verzwickt, zumindest dann, wenn es um die Verwertbarkeit eines abgehörten Telefongesprächs geht.
Gruss Sebastian

Hallo Sebastian

die nächste Instanz hat aber doch das Urteil wieder
aufgehoben.

Welche denn? EUGH? BVerfG? und da soll schon eine Entscheidung da sein?
Die Entscheidung des BGH ist vom 18.01.2003.

Ausserdem geht es in diesem Fall um die Vewertbarkeit vor
Gericht. Wenn ich mich recht erinnere, ging es im
Ursprungsposting aber nicht darum, sondern um die generelle
Rechtmässigkeit, Telefongespräche mithören zu lassen.

Richtig. Das Mithören selbst ist nicht zu beanstanden, sonst wären die entsprechenden techn. Mittel (Freisprechanlage) ebenfalls als bedenklich einzustufen. Lediglich die Vernehmung des Mithörers als Zeugen ist nur unter erschwerten Bedingungen möglich.

Welche Interessen in einem Zivilprozess höher liegen können als das Persönlichkeitsrecht sagt der BGH nicht, sondern fordert eine Abwägung zwischen diesen beiden Positionen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nur unter"extremen" Bedingungen hingenommen werden kann. Zumindest verstehe ich das Urteil so.

Gruß
Harry