Veröffentlichung von Bildmaterial - Widerspruch ?

Hallo allerseits,

eine Freundin von mir hatte am vergangenen Wochenende das zweifelhafte Vergnügen, einem Aufnahmeteam eines Privatsenders über den Weg zu laufen. Ohne eine Genehmigung hierzu gegeben zu haben, wurde sie gefilmt (und zwar nicht „anonym“ in einer Menschenmasse, sondern in der Form, dass sie - nach ihrer Aussage - im Bild definitiv und eindeutig zu identifizieren sein dürfte). Es geht hierbei nicht um eine Videoaufzeichnung einer strafbaren Handlung oder irgendein Ereignis von „öffentlichem Interesse“, bei dem man sozusagen damit rechnen musste, ins Kreuzfeuer der Privaten zu geraten.

Jetzt zu meiner Frage: Welches Widerspruchsrecht hat man/frau gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes, sei es auf Video oder als Photo ?

Man sieht im Fernsehen immer mal wieder Aufnahmen, wo bei einer Person das Gesicht per Balken oder durch etwas vergleichbares unkenntlich gemacht wird.

Wie und in welcher Form muss man wo widersprechen, damit man nicht plötzlich im Fernsehen erscheint ? Gleiches wäre dann auch interessant, wenn man von privater Seite aus gefilmt wird.

Danke & Gruß
Jürgen

Hallo Jürgen,

es kommt darauf an, wo man gefilmt / fotografiert wurde. Wenn man bei einem Rockkonzert mit 100.000 Zuschauern gefilmt wird, hat man kein Recht hier dagegen zu klagen, da man damit rechnen muss.

Ist man zum Empfang beim örtlichen Bürgermeister geladen, muss man auch damit rechnen gefilmt / fotografiert zu werden.

Gleiches gilt wenn man sich mit einigen 100 weiteren Menschen im städtischen Park auf der Wiese niederlegt und ein Nachrichtensender filmt das quasie als Zeugnis der Zeitgeschichte.

Also ich würde die Umstände prüfen und eventuell den Sender darum bitten, das Material vorab mir zu zeigen.

Christian

Hallo Jürgen,

grundsätzlich ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich.

Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zahlreiche Ausnahmen (siehe hierzu § 23 KUG), wie

  • die aufgenommene Person ist nur unwesentliches „Beiwerk“ (z. B. steht sie vor einer bekannten Kirche) - es kommt hier auf den Gesamteindruck der Berichterstattung an
  • Aufnahme einer öffentlichen Versammlung
  • Aufnahme dient einem höheren Interesse der Kunst
  • die Aufgenommene ist eine Person des öffentlichen Interesses

Sollte sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen, kann sie beim Sender einer Veröffentlichung widersprechen und/oder auch Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Allerdings führen solche Beschwerden aufgrund der obigen Ausnahmen selten zum Erfolg.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ggf. Strafanzeige…

Jetzt zu meiner Frage: Welches Widerspruchsrecht hat man/frau
gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes, sei es auf
Video oder als Photo ?
Wie und in welcher Form muss man wo widersprechen, damit man
nicht plötzlich im Fernsehen erscheint ?

Zunächstmal könnte das Abbilden gegen den Willen eine Straftat nach § 23 KuG darstellen.

Man sollte es dem Fernsehteam gleich sagen und ihnen mit einer Strafanzeige und zivilrechtsklage drohen.

Gleiches wäre dann
auch interessant, wenn man von privater Seite aus gefilmt
wird.

Da gilt das gleiche, wobei man beachten muss:
nicht das Filmen ist verboten, nur das öffentliche Abbilden gegen den Willen des Betroffenen.
Es gab mal einen Fall, da hat jemand aus einer Einkaufstasche im Sommer den Frauen unter den Rock gefilmt - ist nicht verboten, solange er das nicht öffentlich verbreitet.
Aus Gefahrenabwehrrechtlichen Gründen (Gefahr der Verbreitung) kann die Polizei die Bilder aber sicherstellen…

§ 22 (Recht am eigenen Bild)

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 (Recht am eigenen Bild, Ausnahmeregelungen)

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 (Recht am eigenen Bild; Ausnahmeregelungen bei öffentlichem Interesse)

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 (Strafvorschrift)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

M.

Vielen Dank !! (owT)
Vielen Dank !! (owT)