Rechtsberatung f. Freunde u. Bekannte

Ist es zulässig, wenn ich meinen Freunden oder näheren Bekannten Rechtsberatung erteile oder ist das gegen das Rechtsberatungsgesetz oder andere Gesetze/Rechtsprechung?

Mathias

Nachtrag
Ich selbst bin übrigens eine Privatperson und würde das dann auch privat erteilen.

Ist es zulässig, wenn ich meinen Freunden oder näheren
Bekannten Rechtsberatung erteile oder ist das gegen das
Rechtsberatungsgesetz oder andere Gesetze/Rechtsprechung?

Mathias

hallo Mathias,

lade Dir das Rechtsberatungsgesetz aus dem Internet herab. Dort ist alles dargelegt, was Du nicht darfst. Du darfst natürlich jemand beraten, aber nicht dessen rechtliche Angelegenheiten besorgen.

Gruss Günter

Da steht so einiges drin, aber nichts über Privatpersonen. Also dürfen die das nicht oder wie?

Wieso sollte er die Rechtsgeschäfte anderer nicht besorgen dürfen? Er darf das nur nicht gewerbsmäßig tun!?

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Wieso sollte er die Rechtsgeschäfte anderer nicht besorgen
dürfen? Er darf das nur nicht gewerbsmäßig tun!?

Hallo!

Stimmt so weit ich weiß nicht ganz! Hab vor kurzem im Fernsehen einen Bericht gesehen, in dem eine Persone für Bekannte und Verwandte die Steuererklärungen gemacht hat. Er hat dafür kein Geld bekommen, wurde aber trotzdem zu einer ordentlichen Geldbuße verurteilt, weil es laut Gericht nicht darauf ankommt, ob er Geld dafür erhält oder nicht.

Viele Grüße
Flo

Rechtberatungsgesetz

§ 1 Erlaubnis

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

Entscheidend ist also die Geschäftsmäßigkeit. Da vor Amtsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, kann dort sogar jeder Laie jeden Laien gerichtlich vertreten.

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Geschäftsmäßig und Gewerbsmäßig
Hallo Kollege!

Entscheidend ist also die Geschäftsmäßigkeit. Da vor
Amtsgerichten kein Anwaltszwang herrscht, kann dort sogar
jeder Laie jeden Laien gerichtlich vertreten.

Eben - hier steht geschäftsmäßig und nicht gewerbsmäßig - es ist also egal, ob man was verdient oder nicht, es muss nur geschäftsmäßig sein. Grundsätzlich ist es aber richtig, dass man auch privat jemanden vertreten kann, sofern keine Anwaltspflicht besteht (man muss halt auf die Geschäftsmäßigkeit aufpassen). In Deutschland darf man zB keinen Rechtsberatungsverein gründen, der in einem bestimmten Rechtsgebiet kostenlos berät und vertritt.

Im Übrigen finde ich diese Regelung, die es so auch nur in Deutschland gibt, und seinerzeit im Hinblick auf jüdische Juristen mit Berufsverbot erlassen wurde, völlig überflüssig. Dass entgeltliche Rechtsberatung bestimmten Berufsgruppen wie RA und Notar vorbehalten bleibt ist international üblich und nicht ungewöhnlich, aber selbst die kostenlose Rechtsberatung zu verbieten ist übertrieben und erfüllt keinen Zweck (außer einen ungerechtfertigten Protektionszweck für Anwälte).

Gruß
Tom