Weihnachtsgeld-Streichung: formaler Weg?

Hallo,
ich arbeite in einer sozialen Einrichtung, Träger ist ein e.V.
Der Hauptteil unserer Gelder stammt von Land und Kommune. Weil beide derzeit eher ziemlich pleite sind, standen/ stehen die Haushalte oft - und so auch bei uns - bis weit ins Jahr hinein und für 2004 noch nicht unbedingt fest. Daher wurden/werden bewilligte Gelder bisher höchsten zu Prozentteilen ausgezahlt bzw. es war/ist nicht klar, wieviel an Zuwendung an den Verein/den Träger tatsächlich dieses (und nächstes) Jahr bewilligt würde/wird.

Unser Vorstand hat darauf reagiert und „dem Team“ (der MitarbeiterInnen) in einem (für jede/n MitarbeiterIn kopierten Schreiben mitgeteilt, dass es vermutlich kein Weihnachtsgeld geben wird, aufgrund der zu erwarteten Kürzungen der/bei den uns bewilligten Mitteln. Ich wurde und werde nach BAT bezahlt - und natürlich verzichte ich auf das Weihnachtgeld, wenn das dazu beiträgt, die Einrichtung und meine Stelle zu erhalten.
Aber ist die Form der Mitteilung - Vorstandsbeschluß, gleiches Schreiben an alle ohne persönliche Adressierung - richtig bzw. gültig?
Müsste nicht eigentlich jede/r betroffene MitarbeiterIn angeschrieben werden oder so etwas wie eine Änderungskündigung erfolgen?

Meine eigene Stelle wird als Pflichtaufgabe nach dem BSHG finanziert und die Mittel dafür werden mit Sicherheit nicht gekürzt - höchstens würde die Kommune die Gesamtfinanzierung der Stelle streichen und sie bei einem anderen Träger ansiedeln (können).
Bei meiner Stelle ist (von der Kommune) genau definiert: soundsoviel ist für Personal- und soundsoviel für Sachkosten. Der Personalkostenanteil erlaubt weiterhin die Auszahlung von Weihnachtsgeld an mich und was überbleibt, darf/durfte bisher in den Haushalt der Einrichtung einfließen. Kann nun der Vorstand tatsächlich auch die Personalkosten für mich um das Weihnachtsgeld kürzen und den größeren Betrag dem allgemeinen Haushalt der Einrichtung zuführen?

Wenn und soweit wir ABM- und ASS-Stellen besetzt und die Gelder dafür bewilligt bekommen haben, würden diese KollegInnen auf den Stellen Weihnachtsgeld bekommen können, wenn und soweit Arbeitsamt bzw. Sozialamt dieses Kosten ja bewilligen. ABM- und ASS-Stellen sind für den Verein ja kostenneutral (abgesehen von den Zinsen, wenn die Zuwendungen später aufs Konto kommen als die Gehälter zu zahlen sind - wo der Verein in Vorleistung treten müsste - vierteljährlich zu monatlich).
Geht das? Dass ein Teil der Belegschaft Weihnachtsgeld erhält und ein anderer Teil nicht, je nach Finanzierungsgrundlage?

Danke für Eure Rückmeldungen!

-) Mó

Hallo.

Unser Vorstand hat darauf reagiert und „dem Team“ (der
MitarbeiterInnen) in einem (für jede/n MitarbeiterIn kopierten
Schreiben mitgeteilt, dass es vermutlich kein Weihnachtsgeld
geben wird, aufgrund der zu erwarteten Kürzungen der/bei den
uns bewilligten Mitteln.

Steht da tatsächlich „vermutlich“?

Ich wurde und werde nach BAT bezahlt
(…)
Aber ist die Form der Mitteilung - Vorstandsbeschluß,
gleiches Schreiben an alle ohne persönliche Adressierung -
richtig bzw. gültig?

"Gültig" ist ein solches Schreiben schon.

Müsste nicht eigentlich jede/r betroffene MitarbeiterIn
angeschrieben werden oder so etwas wie eine Änderungskündigung
erfolgen?

Zumindest muß der AG sicherstellen, daß die Information jeden AN rechtzeitig erreicht. Aus Beweisgründen empfiehlt sich daher eigentlich, sich den Zugang von jedem AN abzeichnen zu lassen. Trotzdem kann es sich um eine „unpersönliche“ Kopie handeln. Es ginge auch mündlich.

Kann nun der
Vorstand tatsächlich auch die Personalkosten für mich um das
Weihnachtsgeld kürzen und den größeren Betrag dem allgemeinen
Haushalt der Einrichtung zuführen?

Nein, da Dir die Sonderzuwendung zusteht, soweit der BAT tatsächlich Anwendung findet.

Geht das? Dass ein Teil der Belegschaft Weihnachtsgeld erhält
und ein anderer Teil nicht, je nach Finanzierungsgrundlage?

Auch das ist möglich.

Jetzt mal so pauschal, weil es hier ein wenig durcheinander geht. Wenn dem AN die Sonderzuwendung tarifvertraglich zusteht, kann der AG
sie nicht widerrufen. Steht die Sonderzuwendung dem AN „nur“ einzelvertraglich zu, kann der AG eine Änderungskündigung fristgerecht aussprechen (die der AN bei Geltung des KSchG annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen kann). Unterliegt die Sonderzuwendung einer einzelvertraglichen Vereinbarung, die ausdrücklich der Freiwilligkeit und dem Vorbehalt unterworfen ist, kann der AG sie einseitig einfach einstellen, solange er dies dem vor Zeitpunkt der üblichen Auszahlung zweifelsfrei mitteilt.

Da Du schreibst, daß der BAT bei Dir Anwendung findet, kann der AG es hier also bei Dir nicht machen, da er tariflich zustehende Leistungen nicht kürzen kann. Das heißt aber nicht, daß eventuell Kollegen von Dir bei anders gearteter Vertragskonstellation trotzdem „leer ausgehen“ könnten.

Gruß,
LeoLo