Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Kaufrecht bei Privatverkäufen, Gebrauchtware. Ohne die Interessierten unter uns beleidigen zu wollen: Es ist eine echte Frage für Auskenner. Bitte nicht raten sondern nur echtes Sachwissen einbringen. Das BGB (Text bei dejure org)sieht für Privatverkäufe (Privat an privat) zwei Jahre Sachmängelhaftung vor (§ 438). Diese Frist kann verkürzt oder ganz ausgeschlossen werden, was allerdings eindeutig und ausdrücklich geschehen muss (Nix gesagt= Gewährleistung gilt).
Bei Verbrauchsgüterkäufen (gewerblich an privat § 474ff)gilt die gleiche Frist, sie kann maximal um ein Jahr verkürzt werden und die Beweislast hat in den ersten sechs Monaten der -gewerbliche-Verkäufer.
Hat der PRIVATE Verkäufer, wenn er die Gewähleistung NICHT ausschließt ebenfalls die Beweislast oder hat sie der Käufer ? Das BGB sagt dazu nämlich nichts. Fünf Stunden suche mit google führten auch nicht viel weiter.
Wenn die Beweislast nämlich beim Käufer liegt ist die Gewährleistung auf Sachmängel bei Verkauf privat an privat,spieziell bei elektronischen Geräten nicht viel wert.
Vielen Dank fürs Mitdenken.
MFG
Hi,
Bei Verbrauchsgüterkäufen (gewerblich an privat § 474ff)gilt
die gleiche Frist, sie kann maximal um ein Jahr verkürzt
werden und die Beweislast hat in den ersten sechs Monaten der
-gewerbliche-Verkäufer.
Hat der PRIVATE Verkäufer, wenn er die Gewähleistung NICHT
ausschließt ebenfalls die Beweislast oder hat sie der Käufer ?
in 474 (19) steht es doch: „Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.“
Nachfolgend - nämlich in 476 steht dann die Beweislastumkehr: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Die Beweislastumkehr gilt also nur bei Verbrauchsgüterkäufen, also nicht von privat an privat.
Was ja auch im Sinne des Gesetzgebers liegt. Der will ja den lieben Verbraucher schützen und zwar nicht vor allen anderen (per se auch lieben Verbrauchern), sondern von den (ebenfalls per se) bösen Unternehmen. Daß der meiste Strunz wohl auf Flohmärkten erzählt wird, ist den schubladendenkenden Herrschaften Politikern.
Gruß,
Christian
Noch ne Meinung: Beweislast beiGebrauchtware
Im Prinzip ist die obige Antwort richtig, allerdings, so hat mir ein Anwalt erklärt, ist das neue Recht noch so neu, dass die Rechtsprechung die Grenzfälle erst noch definieren muss. Wer eindeutig nur überschüssigen Krempel abgibt, um den Keller zu räumen, klar, Privatverkauf. Beweislast beim Käufer. Aber:
Der dem BGB zugrundgelegte Begriff von „Unternehmer“ (§ 13/14) geht nicht unbedingt von der Gewerblichkeit(=etablierter Händler, Gewerbesteuerzahler) des „Unternehmers“ aus. Da sind die Grenzen fließend. Ist ein Flohmarkthippie oder ein Ebay Fuzzi mit 1000 Bewertungen ein Unternehmer oder nicht? Immerhin verkauft er regelmäßig und gewinnorientiert und Geld will er auch verdienen. Außerdem läßt das BGB offen, ob Privat-Geschäfte mit gewesenen Unternehmern oder mit Leuten, die in ähnlichen Gebieten professionelle Verkaufskenntnissen haben unter die Privatverkäufe fallen oder unter die Verbrauchsgüterkäufe.
Kann ein Zweiradhändler sein altes eigenes Rennrad überhaupt „privat“ verkaufen?
Fazit: Wenn ein komplexes Produkt gebraucht gekauft werden soll, dann eindeutig beim Händler kaufen.
MFG
Der dem BGB zugrundgelegte Begriff von „Unternehmer“ (§ 13/14)
geht nicht unbedingt von der Gewerblichkeit(=etablierter
Händler, Gewerbesteuerzahler) des „Unternehmers“ aus. Da sind
die Grenzen fließend. Ist ein Flohmarkthippie oder ein Ebay
Fuzzi mit 1000 Bewertungen ein Unternehmer oder nicht?
Immerhin verkauft er regelmäßig und gewinnorientiert und Geld
will er auch verdienen.
Klar, da kommt es auf das Wort „gewerblich“ an. Ein Gewerbe ist bekanntermaßen (?), wenn es nach dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit von einem festen Standort aus selbständig, planmäßig, auf Dauer und auf Erzielung von Gewinn ausgerichtet betrieben wird.
Da ist halt dann die Frage, wie man das im Einzelfall auslegt bzw. einschätzt. Man wird das sicher nicht bei Ebay an der Anzahl der Bewertungen oder der Geschäfte festmachen, sondern auch an den jeweiligen Lebensumständen. Wenn ein Arbeitnehmer in der Freizeit seine alten Weihnachtsgeschenke verhökert und eine große Familie hat, so daß er in drei Jahren auf 1000 deals kommt, wird dieser sicher nicht als Unternehmer eingestuft werden. Wenn jedoch ein Arbeitsloser täglich 35 Geschäfte im Ein- und Verkauf der gleichen Warengruppe abschließt, sieht das u.U. schon anders aus.
Aber das sind Einzelfälle, die in der Tat dann vor Gericht entschieden werden müssen. Dazu kann es hier auch keine erschöpfende Antwort geben, weil jeder Richter das im Zweifel anders sehen wird.
Kann ein Zweiradhändler sein altes eigenes Rennrad überhaupt
„privat“ verkaufen?
Ich denke schon.
Fazit: Wenn ein komplexes Produkt gebraucht gekauft werden
soll, dann eindeutig beim Händler kaufen.
Die Reaktion finde ich ein bißchen übertrieben, aber gut, ist halt 100% Sicherheit und damit verständlich, gerade wenn es um teurere Dinge geht.
Gruß,
Christian