Rückritt von verbindlicher Bestellung

Es geht um die Bestellung eines Gebracuhtwagens.

Ich habe im Internet bei einem Opelhändler ein schönes Fahrzeug gesehen bei dem das Preis Leistungsverhältniss wunderbar passte (Opel Astra), da ich allerdings aus dem Raum Ulm bin, ist es ein etwas weiter Weg.

Deshalb setzte ich mich telefonisch mit einm Ulmer Opel Händler in verbindung, ob es möglich währe diese Fahrzeug nach Ulm zu überführen.
Dies sei nur möglich nach der Unterschrift eine verbindlichen Bestellung möglich, diese ging mir per Fax (1 Seite ohne AGB!)zu, wurde von mir dann unterschrieben und zurückgesendet.

3 Tage später trat ich schriftlich per Fax von der Bestellung zurück.
(das Fahrzeug befindet sich zu diesem Zeitpunk noch in Nürnberg, da es noch Probleme mit dem KFZ Brief gab)

Der Händler rief mich daruf hin zurück und teile mir mit das ein Rückritt nicht möglich sei, nur nach zahlung der in der AGB vermerkten 15% Summe des Kaufpreises.
Nachdem ich Ihn daruf hingewiesen hatte das bei mir die 2te Seite nie angekommen, Rückte er von den 15% ab.

Ich bekam anschliessend eine Auftragsbestätigung mit der Bemerkung das ich zu Abnahme verpflichtet sei, das es sich um eine verbindliche Bestellung handelt.

Tja nun bin ich Ratlos, hat er Recht muss ich das Fahrzeug abnehmen, oder muss ich eine „Ablösesumme“ zahlen ???

Deshalb setzte ich mich telefonisch mit einm Ulmer Opel
Händler in verbindung, ob es möglich währe diese Fahrzeug nach
Ulm zu überführen.

Hätte er gesagt, daß das nicht möglich wäre, dann hättest du wahrscheinlich über die Servicewüste D geschimpft.

Aber weil die Händler so Leute schon kenn, die mal eben nen Wagen rumkutschen lassen und dann nicht kaufen, wählen sie diesen Weg:

Dies sei nur möglich nach der Unterschrift eine verbindlichen
Bestellung möglich, diese ging mir per Fax (1 Seite ohne
AGB!)zu, wurde von mir dann unterschrieben und zurückgesendet.

3 Tage später trat ich schriftlich per Fax von der Bestellung
zurück.

Das geht nicht: Denn du bist zum Händler gegangen und hast schriftlich bestellt! Du hast dich auch mit dem Procedere (FAX) einverstanden erklärt! Also ist die Bestellung wirksam, obwohl du keine AGB hast. Aus dem Fehlen der AGB ergibt sich nur, daß nun nach BGB und den Allgemeinen AGB verfahren wird.

(das Fahrzeug befindet sich zu diesem Zeitpunk noch in
Nürnberg, da es noch Probleme mit dem KFZ Brief gab)

das könnte dein Glück gewesen sein. Aber was ist mit den Kosten, die du verursacht hast?

Der Händler rief mich daruf hin zurück und teile mir mit das
ein Rückritt nicht möglich sei, nur nach zahlung der in der
AGB vermerkten 15% Summe des Kaufpreises.
Nachdem ich Ihn daruf hingewiesen hatte das bei mir die 2te
Seite nie angekommen, Rückte er von den 15% ab.

Das würde ich ihm schonmal zugute halten! :wink:

Ich bekam anschliessend eine Auftragsbestätigung mit der
Bemerkung das ich zu Abnahme verpflichtet sei, das es sich um
eine verbindliche Bestellung handelt.

Womit er Recht hat!

Tja nun bin ich Ratlos, hat er Recht muss ich das Fahrzeug
abnehmen, oder muss ich eine „Ablösesumme“ zahlen ???

Im Moment: Abnehmen. Es sei denn du einigst dich mit ihm auf eine Ablöse, die kleiner ist als 15%.

gruss

Haben Kunden keine rechte mehr ???
Es währe ein klares Einsehen meinerseits dagewesen, das ich mich mit dem Nürnberger Händler persönlich in verbindung setzen müssen.

Angemerkt sei noch, ich habe dem Händler eine Unkostenpauschale von 500 Euro !!! angeboten. Diese wurde abgelehnt.

Was steht im BGB ??? Kein Rücktritt möglich ??? Wohl eher nicht, Rücktritt ist in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen möglich.

Man sollte doch auch mal berücksichtigen das dies eine Bestellung und KEIN Kaufvertrag war, zum Kündigungszeitpunkt noch nicht bestätigt war !

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Alter Rechtsgrundsatz:
„Pacta sunt servanda“ oder zu Deutsch: Verträge müssen eingehalten werden.

Du hast ein Angebot bekommen und dem zugestimmt - somit einen gültigen Vertrag abgeschlossen.

Hallo Werner,

Du hast einen Vertrag abgeschlossen (das Bestellfax war das Angebot, mit der Unterzeichnung hast Du dieses angenommen und damit den rechtsverbindlichen Vertrag geschlossen, eine weitere Bestätigung ist überflüssig)

Daraufhin hat ggf. (meine Spekulation) der Ulmer Händler einen Vertrag mit dem weiteren Händler abgeschlossen, aus dem er (als Kaufmann schon gar nicht) nicht so einfach herauskommt.

Du willst Deine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllen. Ein generelles Rücktrittsrecht gibt es IMHO nicht, da Du kein Haustürgeschäft bzw. Versandhandelsgeschäft abgeschlossen hast.

Also bleibt für Dich folgendes übrig:
Den Wagen abzunehmen (den Vertrag also zu erfüllen) oder den Schaden des Händlers aus Deiner Vertragsverletzung zu ersetzen. Auf irgendwelche AGBs hast Du keine Rücksicht zu nehmen, da sie nicht Vertragsbestandteil wurden.

Fraglich ist beim Schaden des Händlers nur die Höhe. Diese hat der Händler zu quantifizieren. Wenn er jetzt allerdings einen PKW auf dem Hof hat, den er nur unter hohem Verlust wieder abstoßen kann, dann kann das teuer werden…
Aber wie gesagt: den Schaden hat der Händler zu quantifizieren!

Und natürlich: Ich bin kein Rechtsanwalt, das war natürlich keine Rechtsauskunft, sondern hat nur etwas mit gesundem Menschenverstand zu tun…

Grüße
Jürgen

Hallo Werner,

zuerst: Ich bin kein Jurist, alle meine Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.

Was steht im BGB ??? Kein Rücktritt möglich ??? Wohl eher
nicht, Rücktritt ist in schriftlicher Form innerhalb von 14
Tagen möglich.

Das gilt nur für das Fernabsatzgesetz, also alle Waren die dir an der Haustür, per Telefon oder Internet verkauft werden.

Man sollte doch auch mal berücksichtigen das dies eine
Bestellung und KEIN Kaufvertrag war, zum Kündigungszeitpunkt
noch nicht bestätigt war !

Was für eine Art von Vertrag das ist, steht im Vertrag. Wenn das ein Überführungsvertrag ist, steht nur drin, daß Ware XY von A nach B transportiert werden soll. Steht Fahrtzeug Opel Astra mit Servolenkung, Klimaanlage und Radio sowie der Kaufpreis drin, dann halte ich das für einen Kaufvertrag mit eingeschlossener Überführung. Durch deine Unterschrift ist der Vertrag verbindlich geworden. Und von einem verbindlichen, rechtskräftigen Vertrag kannst du nicht ohne wichtigen Grund zurücktreten.

Gruß

Marcus

hi,

was die anderen raten ist ein teil richtig (verträge einhalten, kosten verusachen etc.) aber nehm ma doch ma den Vorgang auseinander:

  1. unverbindliches Gespräch per Telefon zw. einem Kaufmann (teil-/ Voll-) und einem Nichtkaufmann (privat) - also kann hier schon mal kein HGB angewandt werden, allenfalls BGB
  2. die „Verbindliche Bestellung“ (die ich im Wortlaut nicht kenne) ist allenfalls ein ANGEBOT deinerseits zum ABSCHLUSS EINES VERTRAGES - wohlgemerkt bisher ist dies nur ein Angebot (es sei denn die Verbindliche Bestellung war bereits vom Verkäufer unterschrieben - dann ist mit deiner Unterschrift in diesem Moment ein „Verbindlicher Vertrag“ zustandegekommen - aber nur dann
  3. !!! BEVOR der verkäufer dir den Vertrag bestätigen konnte oder hat, bist du von deinem angebot zurückgetreten, dies steht dir jederzeit zu das zu tun - (von Angeboten kann man immer zurücktreten, solange es tatsächlich welche sind und die Gegenseite noch nicht angenommen hat -
    also das fahrzeug ist nicht abzunehmen (wenn du nachweisen kannst, das du rechtzeitig vom angebot zurückgetreten bist)
  4. Jetzt habt ihr ja nun tatsächlich miteinander verhandelt und jede Partei kann darauf vertrauen, dass es die andere ernst meint etc. (vorvertragliches Vertrauensverhältniss nennt man das glaub ich), also hat jede partei auch ein gegenseitiges Schadenersatzrecht - nur !!! dies ist äußerst schwer deffinierbar, auch gerichtlicherseits weil der Antragsteller muss dies beweisen, was in der praxis schwer gelingen wird
    also kein schadenersatz anerkennen/ zahlen
  5. schlussendlich- würde ich der fairheithalber raten: ruf den händler an, teile ihm unmissverständlich mit, das du bereit bist (!!!)„ohne anerkennung einer etwaigen rechtspflicht und aufgabe einer rechtsposition“ ihm 500 € Vergleichsweise zu zahlen und ihr beide dann die sache gegenseitig ruhen lasst, oder du seine weitungen (wie auch immer die aussehen mögen) sehr gelassen entgegensehen
  6. rein interesse halber: warum gibt man eine Verbindliche Bestellung (Angebot) für ein auto, das man im internet gesehen ab und tritt dann 3 tage später zurück?
  7. Rat für alle anderen: Man kann auch solche Verträge als Kauf nach Begutachtung oder Muster abschliesen. Also der Zusatz im „Angebot“ das die Abnahme bzw. verbindlichkeit erst zustandekommt wenn die Sache begutachtet wurde (und die best. eigenschaften besitzt)

u.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

(von Angeboten kann man
immer zurücktreten, solange es tatsächlich welche sind und die
Gegenseite noch nicht angenommen hat -
also das fahrzeug ist nicht abzunehmen (wenn du nachweisen
kannst, das du rechtzeitig vom angebot zurückgetreten bist)

Also ich stimme mit dir in Punkt 1 und 2 überein, aber das stimmt nicht. An sein Angebot ist man grundsätzlich bis zum Ende der Angebotsfrist gebunden und ob diese hier schon abgelaufen ist bezweifle ich mal. Man kann ein Angebot definitiv nicht einfach zurückziehen.

Gruß
Tom

Also ich stimme mit dir in Punkt 1 und 2 überein, aber das
stimmt nicht. An sein Angebot ist man grundsätzlich bis zum
Ende der Angebotsfrist gebunden und ob diese hier schon
abgelaufen ist bezweifle ich mal. Man kann ein Angebot
definitiv nicht einfach zurückziehen.

hi Tom,

einfach nicht, aber solange kein Vertrag zustande gekommen ist, was regelmäßig mit Annahme des Angebotes (ohne Änderungen dessen durch den Empfänger) geschieht, ist und bleibt es eine einseitige Willenserklärung.

Angebotsfristen sind dazu da diesen Umstand entgegenzuwirken, müssen aber klar und deutlich auf dem Angebot vermerkt sein (Bindefrist an das Angebot (XX.YY.AAAA o. X Zeit ab Angebotsdatum). Danach verfällt das Angebot. Der Empfänger kann es dann zwar trotzdem ratifizieren, es ist aber dann wiederum ein Angebot was expliziet von der Gegenseite angenommen werden muss. Prinzipiell gilt aber ein Angebot unbegrenzt. Und da muss es eine Möglichkeit geben davon zurückzutreten. Und das ist eben solange wie es ein Angebot ist durch einseitige, nachweisbare, Willenserklärung des Angebotsverfassenden.

u.

Hallo!

einfach nicht, aber solange kein Vertrag zustande gekommen
ist, was regelmäßig mit Annahme des Angebotes (ohne Änderungen
dessen durch den Empfänger) geschieht, ist und bleibt es eine
einseitige Willenserklärung.

Ja eh - nur das das völlig irrelevant ist. Setzt der Anbotsteller keine Annahmefrist, so kommt unter Abwesenden die Regelung des § 147 Abs. 2 BGB zu tragen. Also der Annehmende kann solange annehmen wie der Anbieter unter den regelmäßigen Umständen erwarten darf. Bis zum Ende dieser Frist ist der Anbietende an seine Erklärung gebunden. Eine einseitige Willenserklärung in Form eines Vertragsangebots kann nur zurückgenommen werden, solange sie dem Empfänger noch nicht zugegangen ist, danach bis zum Ende der Annahmefrist nicht mehr.

Gruß
Tom

Hallo!

Eines habe ich vergessen: die Bindung an sein Angebot steht in § 145 BGB.

Gruß
Tom

‚Rücktritt‘ und Fernabsatz

einfach nicht, aber solange kein Vertrag zustande gekommen
ist, was regelmäßig mit Annahme des Angebotes (ohne Änderungen
dessen durch den Empfänger) geschieht, ist und bleibt es eine
einseitige Willenserklärung.

Angebotsfristen sind dazu da diesen Umstand entgegenzuwirken,
müssen aber klar und deutlich auf dem Angebot vermerkt sein
(Bindefrist an das Angebot (XX.YY.AAAA o. X Zeit ab
Angebotsdatum). Danach verfällt das Angebot. Der Empfänger
kann es dann zwar trotzdem ratifizieren, es ist aber dann
wiederum ein Angebot was expliziet von der Gegenseite
angenommen werden muss. Prinzipiell gilt aber ein Angebot
unbegrenzt. Und da muss es eine Möglichkeit geben davon
zurückzutreten. Und das ist eben solange wie es ein Angebot
ist durch einseitige, nachweisbare, Willenserklärung des
Angebotsverfassenden.

Das ist so nicht ganz richtig. Der Erklärende ist an seine (einseitige) Willenserklärung gebunden, sobald sie dem Empfänger zugegangen ist und der Empfänger nicht vorher oder spätestens zur gleichen Zeit mit dem Zugang der Erklärung einen Widerruf erhalten hat (vgl. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB). Anders wäre es allenfalls dann, wenn der Erklärende eine Bindung an die Erklärung ausdrücklich ausgeschlossen oder sich den - auch nachträglichen - Widerruf ausdrücklich vorbehalten hätte.

Im übrigen macht es durchaus Sinn, im vorliegenden Fall mal über ein Rücktrittsrecht nach § 312d BGB nachzudenken, denn das Geschäft erfüllt die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrags. Genauer zu untersuchen wäre lediglich die Frage, ob das Geschäft tatsächlich im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems geschlossen worden ist. Obwohl daran keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, kann das bei einem - insbesondere einem kleinen - Autohändler durchaus zweifelhaft sein.

Hallo,

alles schön und gut,
Danke für die schnelle Hilfe,
allerdings ist man auch hier gepaltener Meinung.

Generell ist es doch so:

  • Rücktritt von einer Bestellung schriftlich innerhalb 14 Tagen möglich.
  • Es gab keine wiederrufsbelehrung !!!
  • In der Bestellung ist kein Vermerk vorhanden das die Ware abgenommen werden muss, bzw. das kein Rücktritt möglich ist.
  • Unter verbindliche Bestellung habe ich weder im HGB noch im BGB Einträge gefunden.
  • Es gab bis zum Rücktrittstermin noch keine Auftragsbestätigung.

Also in meinen Augen ist es eine normale Bestellung bei der vor Zugang der Auftragsbestätigung zurückgetretten wurde.
Zusätzlich habe ich dem Händler eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro !!! angeboten, die dieser ablehnte.

So was nun ??? Kommt der Händler durch und ich muss die Ware abnehmen ?

Hallo!

Generell ist es doch so:

  • Rücktritt von einer Bestellung schriftlich innerhalb 14
    Tagen möglich.

Nein das ist nicht so, es sei denn man behält sich den Rücktritt vor.

  • Es gab keine wiederrufsbelehrung !!!

Die ist auch nicht notwendig und es gibt auch kein Widerrufsrecht, es sei denn, man würde hier unterstellen, dass hier das Fernabsatzgesetz anwendbar ist (was ich bezweifle mangels Vorliegen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems - man müsste das allerdings noch genau untersuchen).

  • In der Bestellung ist kein Vermerk vorhanden das die Ware
    abgenommen werden muss, bzw. das kein Rücktritt möglich ist.

Das ist bei allen Verträgen und Willenserklärungen so.

  • Unter verbindliche Bestellung habe ich weder im HGB noch im
    BGB Einträge gefunden.

§ 145ff BGB

Der Grundsatz im Recht der Rechtsgeschäfte ist pacta sunt servanda, alle gesetzlichen Widerrufsrechte sind Ausnahmebestimmungen.

Gruß
Tom

Hallo!

Der springende Punkt ist für mich eigentlich eher, ob der Händler das Angebot angenommen hat. D.h. nachdem du am 3. Tage storniert hast, hat er gesagt, dass er dies nicht akzeptiert -> dies würde ich als Annahmeerklärung deines Angebotes betrachten, da dies anders nicht zu verstehen ist und damit gibt es einen Vertrag. Täte man dies nicht, dann kommt man tatsächlich zu dem Ergebnis, dass es keinen Vertrag gibt. Es kommt also auf die Interpretation der Erklärung des Händlers an.

Also nur wenn man folgendes annimmt:

Du hast ein Angebot gemacht, dieses wurde vom Händler nicht angenommen, da dir keine Annahmeerklärung wirksam zugegangen ist, dann gäbe es wirklich keinen Vertrag. In so einem Fall hätte der Händler Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und sonst nichts.

Wenn man einen Vertrag annimmt, dann bist du grundsätzlich verpflichtet den Kaufpreis zu zahlen, der Händler kann darauf bestehen. Ich würde dann versuchen Mängel zu finden, um den Vertrag anfechten zu können, idealerweise wegen eines Willensmangels.

Gruß
Tom