Tochter 13 - Schwarzfahren, nur Fahrrad - Zahlen?

Hallo!

Meine Tochter ist 13 und wurde heute von einem Kontrolleur in der Straßenbahn auf ihren Fahrausweis kontrolliert. Sie hat immer einen, wusste jedoch nicht, dass sie auch für das Fahrrad zahlen muss. Sie war ohne mein Wissen mit dem Fahrrad in der Straßenbahn. Ich habe mal gelesen, dass ich für sie nicht zahlen müsste. Noch dazu ist das Fahrrad „schwarzgefahren“ nicht sie. Weiß jemand einen Rat? 40,00 € sind echt ein Witz.

Gruß Gabi

Abdrücken…
Servus Gabi !

Erstmal willkommen bei w-w-w. Hinsichtlich Deiner Anfrage sieht’s für meine Begriffe ziemlich schlecht aus. Um die Rechtmäßigkeit der Forderung Eurer Verkehrsbetriebe zu überprüfen, solltest Du die Allgemeinen Beförderungsbedingungen betrachten. Und ich befürchte, daß dort verhältnismäßih deutlich drin stehen wird, daß zur Beförderung von Fahrrädern ein Fahrschein zu lösen ist. Jedenfalls kenne ich das aus verschiedenen Städten so. Nuja, so ein Fahrrad nimmt eben auch Platz weg. Und das Argument „… meine Tochter hat es nicht gewußt …“ mag zwar zutreffen, ist aber nach dem Grundsatz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ juristisch m. E. nicht haltbar. Dein zweites Argument „… schließlich ist ja das Fahrrad schwarz gefahren …“ hmmmm …
So leid es mir tut, ich glaube, Du kommst um die Zahlung nicht herum.
Aber noch ein Tip: Weiter unten gibt es ein Brett „Recht“, vielleicht weiß man dort ja noch mehr und kann Dir weiterhelfen.

Grüße aus Wien
Helmut

Hallöchen,

Noch dazu ist das Fahrrad
„schwarzgefahren“ nicht sie.

eben und daher sollte das Fahrrad sich schon mal daran gewöhnen, Deine Tochter zukünftig auch ohne Hinterrad sicher und mit angemessenem Komfort zu befördern, denn dieses wird es quasi als Geldersatz zur Begleichung des erhöhten Beförderungsentgeltes an den Beförderungsdienstleister abgeben müssen. Alternativ könnte man auch die Lichtanlage abbauen, aber da lauert dann schon die nächste Strafe. Der Betrieb von Einrädern ist jedoch in Deutschland erlaubt.

Ansonsten ist den Ausführungen meines Vorredners nichts mehr hinzuzufügen.

Gruß,
Christian

Hallo Gabi,

Meine Tochter ist 13 und wurde heute von einem Kontrolleur in
der Straßenbahn auf ihren Fahrausweis kontrolliert. Sie hat
immer einen, wusste jedoch nicht, dass sie auch für das
Fahrrad zahlen muss. Sie war ohne mein Wissen mit dem Fahrrad
in der Straßenbahn. Ich habe mal gelesen, dass ich für sie
nicht zahlen müsste. Noch dazu ist das Fahrrad
„schwarzgefahren“ nicht sie. Weiß jemand einen Rat? 40,00 €
sind echt ein Witz.

Nee, 40 Euro sind ganz einfach der Tarif. Hier in München musst Du sogar dann löhnen, wenn Du zu Sperrzeiten mit dem Fahrrad unterwegs bist. Da hilft Dir nicht mal ne gültige Karte fürs Fahrrad.

Und mit dem: „Ich habe mal gelesen, dass ich für sie nicht zahlen müsste.“ hast Du durchaus recht. Du darfst die Kosten Deiner Tochter in Rechnung stellen. Z.B. via Ratenzahlung beim Taschengeld…

Gruß, Karin

Hallo Christian,

als juristischer Dummling denke ich, daß ein Kind mit 13 Jahren strafunmündig ist. Die verlangten 40 Euro für den nicht vorhandenen Fahrschein haben aber gewiß eine Art Straf- oder Denkzettelcharakter. Deshalb wäre ich mir keineswegs so sicher, daß der Straßenbahnbetreiber ohne weiteres Strafgeld von einem Kind verlangen kann. Solange keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vorliegt, wird man das Geld auch nicht von den Eltern eintreiben können. Schließlich kann man nicht von jedem Kind verlangen, daß es seitenlange Beförderungsbedingungen im Detail versteht.

Das erhöhte Beförderungsentgelt hat zur Bekämpfung des Schwarzfahrens sicher seine Berechtigung. Davon unabhängig müssen alle Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein. Deshalb halte ich den Standpunkt für vertretbar, daß man von einem Kind in der beschriebenen Situation kein Geld fordern kann.

Ich empfehle, die Frage ins Rechtsbrett zu stellen. Wäre ich ein betroffener Elternteil, würde ich mich in diesem Fall vermutlich bockbeinig stellen, keinen Cent zahlen und es sogar auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Unsere Welt ist nun einmal nicht kindgerecht. Dafür können wir aber nicht die Kinder verantwortlich machen. Wenn ein Kind einzelne Regeln, die sich bestimmt in schönstem Behördendeutsch unter Glas irgendwo finden lassen, nicht versteht oder von deren Existenz keine Ahnung hat, kann man deshalb nicht Kind oder Eltern bestrafen.

Gruß
Wolfgang

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Hallo Wolfgang,

Deshalb halte ich den Standpunkt für vertretbar, daß man von
einem Kind in der beschriebenen Situation kein Geld fordern
kann.

Du scheinst mit deinem Standpunkt Recht zu haben. Folgendes habe ich dazu gefunden:

Schwarzfahrende Kinder müssen nicht zahlen

Wenn Kinder mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwarzfahren, müssen sie kein erhöhtes Beförderungsgeld zahlen.

Diese Entscheidung traf das Amtsgerichts Jena. Die Richter begründen das in ihrem Urteil folgendermaßen: Wer unter 18 Jahre alt ist, der kann Verträge, die ihn finanziell verpflichten, im Normalfall nur mit Einverständnis der Eltern abschließen. Selbst wenn Eltern eingewilligt haben, dass ihr Kind mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt und dazu quasi Beförderungsverträge abschließt, erstreckt sich dies im Zweifel nicht aufs Schwarzfahren. Daher kommt gar kein wirksamer Beförderungsvertrag zustande, und somit kann auch kein erhöhtes Beförderungsgeld gefordert werden.

AG Jena, 22 C 21/01

In meinen Augen allerdings eine etwas fragwürdige Rechtssprechung. Das würde ja bedeuten, daß ich meine Kinder grundsätzlich ohne Fahrschein die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen lassen kann, da dieses Verhalten keinerlei Konsequenzen hätte.
Da läßt sich ja echt Geld sparen.

Gruß
Roland

Hallo Wolfgang,

schön, daß Du wieder da bist. Ich hoffe, die Abwesenheit war freiwillig und die Alternative angenehm.

Du hast recht, ich habe das Alter der jungen Dame nicht berücksichtigt. Die Strafmündigkeit spielt hier aber keine Rolle, sondern das ist eine Frage der Geschäftsfähigkeit. Die junge Dame ist beschänkt geschäftsfähig. Roland hat ja schon genannt, was sich daraus ergibt.

Das zitierte Urteil halte auch ich für fragwürdig. Da es von einem Amtsgericht stammt, fehlt hier auch jede Grundsatzwirkung, zumal ich davon ausgehe, daß man sich bei einem höheren Streitwert sehr bald vor einem Landgericht wiedergesehen hätte. Die Fragwürdigkeit nur an den Folgen festzumachen, halte ich allerdings auch für fragwürdig. :wink:

Hier ist der Fall allerdings ohnehin anders gelagert. Der Beförderungsvertrag für das Kind wurde ja rechtswirksam abgeschlossen. Entweder mit Einwillgung der Eltern, wenn sie das Geld für die Fahrkarte rausgerückt haben, oder weil die Fahrkarte für sich selber mit Geld erworben wurde, das dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurden (Stichwort Taschengeldparagraph).

Nun stellt sich die Frage, wie das Fahrrad in diesen Zusammenhang paßt. Einen separaten Beförderungsvertrag mit dem Fahrrad kann es nicht geben, weil eine Sache keine Verträge abschließen kann. Sehr wohl kann es aber einen separaten Berförderungsvertrag für das Fahrrad geben. Ob dieser aber schon bei Abschluß des Vertrages mit dem Kinde quasi automatisch abgeschlossen wurde, ist wohl Auslegungssache. In diesem Falle wäre das erhöhte Beförderungsentgelt wohl zu zahlen.

Andererseits ist es das Ziel des Gesetzes, Kinder davor zu schützen, „schädliche“ Verträge abzuschließen. Hinzu kommt noch, daß das Kind darüber im Unklaren war, was es durch das Betreten des Fahrzeugs für eine Willenserklärung abgab; die Willenserklärung könnte man also u.U. anfechten. Daraus jedoch wiederum entstünde eine Schadenersatzpflicht. Aber kann ein Kind schadensersatzpflichtig sein? Hm…

Mit anderen Worten: Du siehst mich völlig unsicher. Ein guter (Neu)Start für dich :wink:

Gruß,
Christian

Hi :o)

In meinen Augen allerdings eine etwas fragwürdige
Rechtssprechung. Das würde ja bedeuten, daß ich meine Kinder
grundsätzlich ohne Fahrschein die öffentlichen Verkehrsmittel
benutzen lassen kann, da dieses Verhalten keinerlei
Konsequenzen hätte.

Genau da liegt der Haken: Wenn du wissentlich dein Kind dazu anhältst schwarz zu fahren hat das zitierte Urteil keine Relevanz. Es gilt eben nur für den Fall dass das Kind OHNE WISSEN DER ELTERN schwarz gefahren ist.

°wink°

Tiger

Hallo Tiger,

Genau da liegt der Haken: Wenn du wissentlich dein Kind dazu
anhältst schwarz zu fahren hat das zitierte Urteil keine
Relevanz. Es gilt eben nur für den Fall dass das Kind OHNE
WISSEN DER ELTERN schwarz gefahren ist.

Schon klar, aber ich denke du weißt was ich meine: dem Mißbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Es gibt genug Leute, die ständig versuchen den Staat oder öffentliche Institutionen zu bescheißen. Und ich möchte nicht wissen, wieviele Eltern aus sozial nicht ganz so intakten Familien ihren Sprößlingen den Rat geben würden (wenn denen die Rechtssprechung bekannt ist): Kind, fahr ruhig ohne Fahrschein mit der Bahn. Wenn dich einer erwischt, sagst du einfach, deine Eltern wüßten von nichts. Und schon ist der Fall erledigt.
Das kanns doch irgendwie nicht sein.

Gruß
Roland

Hi Roland,

Schon klar, aber ich denke du weißt was ich meine: dem
Mißbrauch ist damit Tür und Tor geöffnet. Es gibt genug Leute,
die ständig versuchen den Staat oder öffentliche Institutionen
zu bescheißen. Und ich möchte nicht wissen, wieviele Eltern
aus sozial nicht ganz so intakten Familien ihren Sprößlingen
den Rat geben würden (wenn denen die Rechtssprechung bekannt
ist): Kind, fahr ruhig ohne Fahrschein mit der Bahn. Wenn dich
einer erwischt, sagst du einfach, deine Eltern wüßten von
nichts. Und schon ist der Fall erledigt.
Das kanns doch irgendwie nicht sein.

Tja, ein Urteil - überhaupt in der ersten Instanz - geht von einem bestimmten Fall und seinen Hintergründen aus. HIER war es eben so, daß der Richter aufgrund seiner freien Beweiswürdigung zum vorliegenden Urteil kam. Daraus darf man eben NICHT schließen, dass dieses Urteil auch für einen Fall gilt wo die gleiche Fassade aber andere Hintergründe da sind. Verstehst du was ich meine ?

°wink°

Tiger

Hallo zurück!

Meine Tochter ist 13 und wurde heute von einem Kontrolleur in
der Straßenbahn auf ihren Fahrausweis kontrolliert. Sie hat
immer einen, wusste jedoch nicht, dass sie auch für das
Fahrrad zahlen muss.

Ich habe hier ein Muster eines EBE-Formulares (Erhöhtes Beförderungsentgeld) vor mir liegen, auf dessen Rückseite steht:

„Einwände wie Versehen, Irrtum, Unkenntnis oder Vergessen räumen das Zvilrechtliche Verschulden, das auch jede Fahrlässigkeit umfaßt, nicht aus. Bitte haben Sie Verständnis, daß wir alle ohne gültigen Fahrausweis angetroffenen Fahrgäste gleichbehandeln müssen.“

Zahle und hole Dir die Beförderungebdingungen um solchen Problemem aus dem Weg zu gehen.

Die Fahrradmitnahme wird übrigens von Unternehmen zu Unternehmen auch innerhalb eines gemeinschaftlichen Verkehrsverbundes oft sehr unterschiedlich gehandhabt!

In unseren Omnibussen zB nach Ermessen des Fahrers, in Heidelberg NUR auf den Bergstrecken, bei der OEG gar nicht.

gruß
dennis

Hallo Roland,

das mit dem sozial nicht intakt ist so eine Sache. Viele erwischte Schwarzfahrer kommen aus sehr sozial verträglichen Schichten, die es eigentlich nicht nötig hätten.

Gruß
strangerone

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