Bei einem Fernabsatzgeschät habe ich (privat) bei einer Firma Artikel zu einem Super-Preis (es könnte sich um einen Irrtum handeln so gut ist der Preis)erworben. Nach einiger Zeit ist die Wahre auch angekommen, jedoch nicht wie verabredet per nachnahme, sondern ich muste die annahme nur quitieren.
Der Wahre lag keine Rechnung bei, sondern nur ein Lieferschein, die Preise der Wahre wies jedoch von den Bestellpreisen ab(viel höherer Preis). Ich machte den Lieferanten am selben Tag per Fax darauf aufmerksam und forderte eine Rechnung mit richtigem Preis oder die Abhohlung (der Wahre) nach Terminabsprache (mit Frist) da ich dieses dann ja gestellte Angebot nicht annehme. Seit dem keine Antwort (erst eine woche her).
Hier meine Fragen:
Ist der Lieferschein auch ein Ersatz für eine Rechung oder kann da noch eine Rechung kommen welche einen Abweichenden Betrag aufweist.
ohne Rechnung kann ich doch nicht wissen ob das ein erneutes Angebot ist oder eine Bestätigung meines Angebotes (durch bestellung), oder? Kann ich vom Normalfall ausgehen und es als Bestätigung ansehen auch wenn der Lieferschein falsch ist.
Wie lange bin ich verpflichtet die Wahre zu lagern wenn der Lieferant die Wahre nicht abholt.
Wie lange darf es dauern bis eine Rechung bei mir eintrifft (Sofern der Lieferschein keine ist)?
Bei einem Fernabsatzgeschät habe ich (privat) bei einer Firma
Artikel zu einem Super-Preis (es könnte sich um einen Irrtum
handeln so gut ist der Preis)erworben.
Also entweder du hast ein Geschäft und bestellst als Geschäftsinhaber, oder als Privatmann. Beides zu verquicken geht nicht!
Nach einiger Zeit ist
die Wahre auch angekommen, jedoch nicht wie verabredet per
nachnahme, sondern ich muste die annahme nur quitieren.
Der Wahre lag keine Rechnung bei, sondern nur ein
Lieferschein, die Preise der Wahre wies jedoch von den
Bestellpreisen ab(viel höherer Preis).
Das ist ein ganz normales Procedere. Ein Auftrag nach Angebot muss unter Geschäftsleuten bestätigt werden. Dies kann durch eine separate Auftragsbestätigung oder durch Lieferung mit einem (wenn auch anderem Preis) erfolgen. Der Lieferant kann den Preis „aktualisieren“. Nimmst du dieses geänderte Angebot nicht an, so mußt du die Ware zurückschicken. Es handelt sich schließlich nicht um unaufgeforderte Lieferung.
Näheres BGB
Hier meine Fragen:
Ist der Lieferschein auch ein Ersatz für eine Rechung oder
kann da noch eine Rechung kommen welche einen Abweichenden
Betrag aufweist.
Wenn dort „Lieferschein und Rechnungskopie“ drauf steht (alle Preise sichtbar), wird sie als Ersatzbeleg zumindest vom FA akzeptiert.
ohne Rechnung kann ich doch nicht wissen ob das ein
erneutes Angebot ist oder eine Bestätigung meines Angebotes
(durch bestellung), oder? Kann ich vom Normalfall ausgehen und
es als Bestätigung ansehen auch wenn der Lieferschein falsch
ist.
Das ergibt sich aus BGB, siehe oben und dem sogenannten kaufmännischen Uso.
Wie lange bin ich verpflichtet die Wahre zu lagern wenn der
Lieferant die Wahre nicht abholt.
du bist zur Rücksendung (unfrei) verpflichtet.
Wie lange darf es dauern bis eine Rechung bei mir eintrifft
(Sofern der Lieferschein keine ist)?
Unter Kaufleuten eine gilt Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Ich hoffe ihr konntet die Übersicht bewahren.
Du solltest dir dringend eine Übersicht verschaffen, was du als Gewerbetreibender bei Kaufverträgen beachten und beücksichtigen mußt.
Auch die Verquickung „privat bestellen“ „gewerblich verkaufen“ geht nicht.
Das ist ein ganz normales Procedere. Ein Auftrag nach Angebot
muss unter Geschäftsleuten bestätigt werden.
Ich habe da so meine Zweifel, zu dem was Du geschrieben hast:
§ 362 HGB besagt: Schweigen eines Kaufmanns auf Anträge gilt
als Annahme!!
Natürlich hast du recht aber dann les auch den Paragraphen, daß ein Kaufmann nicht zur Annahme ines Angebotes/Vertragsangebotes verpflichtet ist oder werden kann bzw. vereinfacht teilweise das Angebot zu geänderten Bedingungen annehmen kann. Woraufhin wiederum der andere Vertragspartner das Recht hat dieses geänderte Angebot anzunehmen oder nicht.
udem sind unter Kaufleuten immer in den Vertragsbedingungen vereinbart, daß irrtum vorbehalten ist bzw. daß wenn der Marktpreis sich ändert der Verkäufer berechtigt ist, die Preise ohne besondere vorherige Absprache in gewissem Rahmen anzupassen.
Das ist ja der wesentliche Unterschied bei Berträgen zwischen Kaufleuten und zwischen kaufleuten udn endverbraucehrn.
Deswegen der Hinweis: privat kaufen, gewerblich verkaufen geht nicht.
Es kann ja sein daß der Verkäufer festgestellt hat, daß es ein privatkauf ist und hat den Privatverkaufspreis genommen. Hätte der Poster gewerblich gekauft, hätte er wahrscheinlich den Wiederverkaufspreis bekommen.
zudem ist es Kaufleuten nicht erlaubt ihre Kaufmanneigenschaft zu verbergen.