Renovierung bei kurzer Mietdauer

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Aug 2003

Hallo,

Ich habe gerade eben meine Wohnung fristgerecht zum 30. November gekündigt, da ich mit meinem Vermieter nur Ärger hatte und ich darüber hinaus eine sehr viel schönere Wohnung gefunden habe.

Meine Frage bezieht sich nun auf meine Verpflichtung bezüglich der Renovierung (wie sie im Standard-Mietvertrag festgehalten ist), da ich erst zum 1. Juli diesen Jahres eingezogen bin. Meine neue Wohnung steht mir ab dem 1. Oktober zur Verfügung, wenn ich direkt umziehe habe ich also nur 3 Monate dort gewohnt. Die Wohnung wurde mir damals als renoviert übergeben, obwohl die Räume nicht gestrichen wurden; mein Vormieter hatte das mit dem Vermieter so abgesprochen, da er auch nur ein knappes Jahr dort gewohnt hat und keine groben Verschmutzungen festzustellen waren. Wegen des Ärgers mit dem Vermieter gehe ich allerdings nicht davon aus, dass wir eine ähnliche Regelung treffen können.

1.) Bin ich nun verpflichtet, trotz der kurzen Mietzeit alle Wände zu streichen?

2.) Hat der Zeitpunkt meines Umzugs Auswirkungen auf die Renovierungspflichten (3 bzw. 5 Monate Wohndauer)?

Für einen Rat wäre ich sehr dankbar.

Eva

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 41 Minuten 0 hilfreich
    Re: Renovierung bei kurzer Mietdauer

    Hallo Eva, Ich habe gerade eben meine Wohnung fristgerecht zum 30.
    November gekündigt, da ich mit meinem Vermieter nur Ärger
    hatte und ich darüber hinaus eine sehr viel schönere Wohnung
    gefunden habe.

    Meine Frage bezieht sich nun auf meine Verpflichtung bezüglich
    der Renovierung (wie sie im Standard-Mietvertrag festgehalten
    ist), da ich erst zum 1. Juli diesen Jahres eingezogen bin.
    Meine neue Wohnung steht mir ab dem 1. Oktober zur Verfügung,
    wenn ich direkt umziehe habe ich also nur 3 Monate dort
    gewohnt. Die Wohnung wurde mir damals als renoviert übergeben,
    obwohl die Räume nicht gestrichen wurden; mein Vormieter hatte
    das mit dem Vermieter so abgesprochen, da er auch nur ein
    knappes Jahr dort gewohnt hat und keine groben Verschmutzungen
    festzustellen waren. Wegen des Ärgers mit dem Vermieter gehe
    ich allerdings nicht davon aus, dass wir eine ähnliche
    Regelung treffen können.

    1.) Bin ich nun verpflichtet, trotz der kurzen Mietzeit alle
    Wände zu streichen?

    2.) Hat der Zeitpunkt meines Umzugs Auswirkungen auf die
    Renovierungspflichten (3 bzw. 5 Monate Wohndauer)?

    Hallo Eva, bitte genaue Angaben. Die Frage kann so nicht beantwortet werden.

    Die wesentliche Frage. Wann begann Dein Mietverhältnis ? Bitte genaues Datum.

    Steht im Mietvertrag, dass die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben wurde. Wenn ja, ist dies unzutreffend, denn die Wohnung war nicht renoviert, sondern in guten Zustand. Nun kommt es darauf an, was vereinbart ist. Wie lauten die Fristen im Mietvertrag ( 3 Jahre für Bad, WC) und 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume ) oder sind andere Fristen vereinbart. Was ist für den Fall des Auszuges vereinbart ? Gibt es im Mietvertrag eine Klausel, die Dich verpflichtet, wenn Fristen nicht erreicht sind, prozentual die Kosten zu tragen ?
    Gibt es eine Klausel, die Dich bei Auszug verpflichtet, unbeschadet der früheren Schönheitsreparaturen zu renovieren ?


    Gruss Günter

    • Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
      Re^2: Renovierung bei kurzer Mietdauer

      Hallo Günter,

      Ich werde meinen Vertrag noch einmal anschauen und morgen die genauen Klauseln mitteilen. Das Mietverhältnis hat in jedem Fall zum 1. Juli begonnen und die Fristen für die Renovierung für Bad und WC sind 3 Jahre und 5 Jahre für Wohn- und Schlafräume.

      Alles Weitere dann morgen, schon einmal herzlichen Dank

      Viele Grüße
      Eva

    • Antwort von nach 23 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Renovierung bei kurzer Mietdauer

      Hallo Günter,

      jetzt habe ich meinen Mietvertrag vorliegen und dort heisst es:

      "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat, die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung gemäß nachstehendem Fristenplan [ 3 Jahre Küchen, Bäder; 5 Jahre Wohn- und Schlafräume] erforderlichen Instandsetzungen und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses [1.7.2003]
      Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhätnises bzw. seit der letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur Räumung abgelaufen ist."

      Einen Passus darüber, dass die Wohung renoviert übergeben wurde, gibt es nicht!

      Also, so wie ich das verstehe muss ich nur anteilige Kosten für 3 bzw. 5 Monate bezahlen, ist das richtig? Gibt es die Möglichkeit, sich über die "angemessenen Kosten" einer Renovierung zu erkundigen (z.B. auf Quadratmeter bezogen)?

      Herzlichen Dank und viele Grüße
      Eva

      • Antwort von nach 2 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Renovierung bei kurzer Mietdauer

        Hallo Eva, "Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen bzw. kleinen
        Instandhaltungen übernommen, so kann der Vermieter, soweit er
        daran ein berechtigtes Interesse hat, die fälligen Reparaturen
        während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei
        Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grad der Abnutzung
        gemäß nachstehendem Fristenplan [ 3 Jahre Küchen, Bäder; 5
        Jahre Wohn- und Schlafräume] erforderlichen Instandsetzungen
        und Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab
        Beginn des Mietverhältnisses [1.7.2003]
        Instandhaltungen kann der Vermieter hier nicht verlangen. Der Hinweis ist teiweise unwirksam. Bei den Malerarbeiten sind also die anteiligen Kosten zu tragen. Du kannst hier einen Maler beauftragen, Dir ein Angebot zu schreiben, je nach Gegend kostet ein Angebot bis 50 EUR. Das Angebot sollte jeden Raum einzeln enthalten, damit Du die prozentualen Abteile herausrechnen kannst. Mich irritiert heir in Deiner Antwort, dass kein Hinweis auf Türen und Fensterrahmen, Heizkörper vorhanden sein soll. Dies ist bei diesen Klauseln üblicherweise der Fall. Sind bei Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen nach
        dem vorstehenden Fristenplan noch nicht fällig, so hat der
        Mieter nur einen Kostenanteil von den Kosten zu tragen, die
        eine im Falle des vollen Fristablaufes bei Ende des
        Mietverhältnisses durchzuführende fachgerechte
        Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende
        Kostenanteil errechnet sich regelmäßig nach dem Verhältnis
        zwischen der im Fristenplan vorgesehenen vollen Frist und dem
        Zeitraum, der seit Beginn des Mietverhätnises bzw. seit der
        letzten vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparatur bis zur
        Räumung abgelaufen ist."

        Einen Passus darüber, dass die Wohung renoviert übergeben
        wurde, gibt es nicht!

        Also, so wie ich das verstehe muss ich nur anteilige Kosten
        für 3 bzw. 5 Monate bezahlen, ist das richtig? Gibt es die
        Möglichkeit, sich über die "angemessenen Kosten" einer
        Renovierung zu erkundigen (z.B. auf Quadratmeter bezogen)?
        Ja,

        ich rechne in der Praxis mit der jeweils dreifachen Fläche eines Wohnraumns. Also Grundfläche der Wohnung 60 qm, Malerarbeiten 180 qm á 5 EUR. Ergibt rd.
        900 EUR. Die Anzhal bei der Küche durch 36 x die Monate, in denen Du in der Wohnunge gewohnt hast, bei den Wohnräumen durch 60 Monate x die bewohnten Monate pro laufender Meter Fensterrahmen innen 1 EUR. Heizkörper kannst Du mit rd. 140 EUR ansetzen. Das billigste Angebot entscheidet im Übrigen.

        Gruss Günter

        • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
          Re^4: Renovierung bei kurzer Mietdauer

          Hallo Günter,

          herzlichen Dank für Deine hervorragende Antwort.
          Es gibt tatsächlich keine Hinweise auf Fensterrahmen und Heizkörper, da die Wohnung eine Fussbodenheizung hat und die Fensterrahmen aus Kunststoff sind, also gar nicht gestrichen werden dürfen.

          Also, herzlichen Dank noch einmal und einen schönen Tag

          Eva

Keine passende Antwort gefunden? Jetzt eigene Frage stellen!