Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch bei Kündigugn

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Aug 2003

Hallo ihr Rechtsexperten,

ich habe zum 30. September gekündigt, habe also mehr als die Hälfte dieses Jahres schon gearbeitet und über den Urlaubsanspruch gehen bei uns die Meinungen außeinander:

Habe ich nur anteilig Anspruch oder habe ich ab einem halben Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, könnte also meine restlichen Urlaubstage jetzt noch Ende September nehmen?

Anteilig hätte ich schon mehr Urlaub als Anspruch, aber ich habe noch nicht meinen vollen Jahresurlaub weg. Natürlich wäre mir zweiteres eher gelegen, aber meinem Chef sicher nicht.

Wie ist da die rechtliche Grundlage? Am liebsten wäre mir ein Gesetzestext, den ich meinem Chef zur Not unter die Nase halten könnte.

Danke jetzt schon mal für eure Hilfe.

Schmunzlmaus

22 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Bevor mir wieder jemand auf die Füße tritt...

    Hi!

    Gibt es einen Tarif? Ist etwas im Arbeitsvertrag geregelt?

    Zumindest der gesetzliche Teil (4 Wochen) müsste Dir in vollem Umfang zustehen...


    Grüße
    Guido

    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Wer tritt dir denn auf die Füße? und Warum?

      Gibt es einen Tarif?
      Nein, gibt es nicht. Ist etwas im Arbeitsvertrag geregelt?
      Nein, ist es auch nicht, sonst würde ich nicht fragen müssen, oder?

      Auf welcher gesetzlichen Grundlage stehen mir die 4 Wochen (= 20 Arbeitstage?) zu???

      Danke für deine Hilfe.

      • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
        Re: Wer tritt dir denn auf die Füße? und Warum?

        Hi! Nein, ist es auch nicht, sonst würde ich nicht fragen müssen,
        oder?
        Man wird ja mal fragen dürfen! Auf welcher gesetzlichen Grundlage stehen mir die 4 Wochen (=
        20 Arbeitstage?) zu???
        Das Ganze steht im Bundesurlaubsgesetz. Das solltest Du allerdings dreimal sehr genau lesen - glücklich formuliert ist es nicht!
        Besonders die Sache mit dem anteiligen Urlaub ist etwas verwirrend erklärt...

        Bei se wei - In Deinem Arbeitsvertrag ist nichts zum Thema Urlaub geregelt?!


        Grüße
        Guido

        • Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
          Re^2: Wer tritt dir denn auf die Füße? und Warum?

          Man wird ja mal fragen dürfen!
          Klar darfst du. Bei se wei - In Deinem Arbeitsvertrag ist nichts zum
          Thema Urlaub geregelt?!
          Naja, da steht drin, wieviel Jahresurlaub ich habe, aber nicht, wie das bei einer Kündigung geregelt wird und darum ging es doch, oder?

      • Antwort von nach 18 Stunden 0 hilfreich
        Ach so - die Füße

        Hi!

        Ich war hier das ein oder andere Mal etwas voreilig mit meinen Statements! Die waren zwar nur sehr selten falsch, aber halt nicht immer grundsätzlich richtig!

        Und da gibt es hier im Brett halt eine Person, die mich immer äußerst nett und sachlich 100%ig richtig korrigiert!

        Das mit den Füßen ist also nicht böse gemeint - es hilft mir ja auch!


        Grüße
        Guido

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Re: Ach so - die Füße

          Hallo Guido. Und da gibt es hier im Brett halt eine Person, die mich immer
          äußerst nett und sachlich 100%ig richtig korrigiert!
          Sag mir Bescheid, wenn der Dich mal wieder korrigiert! Ich steh Dir dann bei und kümmer mich um den Kerl! o)
          Gruß,
          LeoLo

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Ist ja schon mal erleichternd,

            , dass ich mich dieses Mal offensichtlich vorsichtig genug ausgedrückt habe.... (so richtig falsch liege ich mittlerweile ja eher selten)

            Huhu Leo!

            Immerhin hast Du bis jetzt noch keine Kleinigkeit gefunden!

            Oder suchst Du noch ? ;-)


            Liebe Grüße
            Guido

  2. Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
    Re: Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch bei Kündigung

    Hallo Schmunzlmaus,

    Du hast laut § 5 Bundesurlaubsgesetz (http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html) "... Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ...". D.h. für die Zeit vom 01.01. bis 30.09. hast Du Anspruch auf 9/12 deines vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs.

    Die Sache mit dem halben Jahr bezieht sich auf §4 BUrlG: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben." Du kannst also nicht eine neue Stelle anfangen und direkt im zweiten Monat den vollen Jahresurlaub beanspruchen.

    Hast Du schon mehr als die Dir zustehenden 9/12 genommen, gilt §5 Abs. 3: "Hat der Arbeitnehmer [...] bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden." Ergo: Pech Deines Arbeitgebers.

    Falls Du Deinen Urlaub nicht vollständig nehmen kannst, gilt §7 Abs. 4: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Also muss er - falls nicht genommen - zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.

    Wenn Du Urlaub angemeldet und genehmigt bekommen hast, kann es allerdings sein, dass der Arbeitgeber den streicht: er muss Dir nicht mehr Urlaub zugestehen, als Du bei ihm erarbeitet hast (§5 BUrlG).

    Gruß
    Jürgen Hallo ihr Rechtsexperten,

    ich habe zum 30. September gekündigt, habe also mehr als die
    Hälfte dieses Jahres schon gearbeitet und über den
    Urlaubsanspruch gehen bei uns die Meinungen außeinander:

    Habe ich nur anteilig Anspruch oder habe ich ab einem halben
    Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, könnte also meine
    restlichen Urlaubstage jetzt noch Ende September nehmen?

    Anteilig hätte ich schon mehr Urlaub als Anspruch, aber ich
    habe noch nicht meinen vollen Jahresurlaub weg. Natürlich wäre
    mir zweiteres eher gelegen, aber meinem Chef sicher nicht.

    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Das ist - Verzeihung - FALSCH

      Hi Jürgen! Du hast laut § 5 Bundesurlaubsgesetz
      (http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html) "... Anspruch auf ein
      Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
      Bestehens des Arbeitsverhältnisses ...". D.h. für die Zeit vom
      01.01. bis 30.09. hast Du Anspruch auf 9/12 deines vertraglich
      vereinbarten Jahresurlaubs.
      Das ist absoluter Humbug!
      Wenn Du schon §§ zitierst, dann solltest Du nicht die Hälfte weglassen!

      Hat er die Wartezeit erfüllt und scheidet in der zweiten Kalenderhälfte aus, gilt die Sache mit dem Anteilig nicht mehr!
      Ließ § 5, Abs. 1, a,b,c nochmal genau!


      Gruß
      Guido



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