Re: Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch bei Kündigung
Hallo Schmunzlmaus,
Du hast laut § 5 Bundesurlaubsgesetz (http://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html) "... Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ...". D.h. für die Zeit vom 01.01. bis 30.09. hast Du Anspruch auf 9/12 deines vertraglich vereinbarten Jahresurlaubs.
Die Sache mit dem halben Jahr bezieht sich auf §4 BUrlG: "Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben." Du kannst also nicht eine neue Stelle anfangen und direkt im zweiten Monat den vollen Jahresurlaub beanspruchen.
Hast Du schon mehr als die Dir zustehenden 9/12 genommen, gilt §5 Abs. 3: "Hat der Arbeitnehmer [...] bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden." Ergo: Pech Deines Arbeitgebers.
Falls Du Deinen Urlaub nicht vollständig nehmen kannst, gilt §7 Abs. 4: "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten." Also muss er - falls nicht genommen - zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
Wenn Du Urlaub angemeldet und genehmigt bekommen hast, kann es allerdings sein, dass der Arbeitgeber den streicht: er muss Dir nicht mehr Urlaub zugestehen, als Du bei ihm erarbeitet hast (§5 BUrlG).
Gruß
Jürgen
Hallo ihr Rechtsexperten,
ich habe zum 30. September gekündigt, habe also mehr als die
Hälfte dieses Jahres schon gearbeitet und über den
Urlaubsanspruch gehen bei uns die Meinungen außeinander:
Habe ich nur anteilig Anspruch oder habe ich ab einem halben
Jahr Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, könnte also meine
restlichen Urlaubstage jetzt noch Ende September nehmen?
Anteilig hätte ich schon mehr Urlaub als Anspruch, aber ich
habe noch nicht meinen vollen Jahresurlaub weg. Natürlich wäre
mir zweiteres eher gelegen, aber meinem Chef sicher nicht.