Hallo,
ein bekannter von mir behauptet folgendes:
angenommen, ein elternteil entschliesst sich, ins altersheim zu gehen. irgendwann übersteigen die pflegekosten die pension der person usw. dann können diese fehlenden kosten von mir als tochter eingefordert werden…
es handelst sich doch um einen irrglauben, oder doch nicht?
könnte mir vorstellen, dass nach dem tod auf das ersparte der person zugegriffen werden kann. aber angenommen es reicht nicht aus?? wer bezahlt dann die „schulden“?
fragt sich,
vicky
Hallo Vicky,
für Deutschland gilt:
Hallo,
ein bekannter von mir behauptet folgendes:
angenommen, ein elternteil entschliesst sich, ins altersheim
zu gehen. irgendwann übersteigen die pflegekosten die pension
der person usw. dann können diese fehlenden kosten von mir als
tochter eingefordert werden…
Ja, das stimmt. Du bist Deinen Eltern gegenüber dazu verpflichtet.
Wenn Dein Einkommen bzw. Dein Vermögen bestimmte Grenzwerte übersteigt, mußt Du nach Abzug bestimmter Freibeträgen bezahlen.
es handelst sich doch um einen irrglauben, oder doch nicht?
kein Irrglaube! Ist aus meinem Verständnis heruas sogar richtig, warum soll die Allgemeiheit dafür bezahlen.
könnte mir vorstellen, dass nach dem tod auf das ersparte der
person zugegriffen werden kann.
Selbst Schenkungen Deiner Eltern die nicht weit genug zurückreichen, können dann einbezogen werden.
Beispiel:
Haben Dir Deine Eltern 3 Jahre zuvor ein Haus „geschenk“ wird dieses für die Berechnung des Sozialamtes berücksichtig!
aber angenommen es reicht
nicht aus?? wer bezahlt dann die „schulden“?
Es können in dieser Situation keine „Schulden“ eintreten.
Wenn Deine Eltern Geld haben, zahlen sie selber das Altenheim. Haben Sie kein Geld, zahlt das Sozialamt.
Das Sozialamt wendet sich dann an die Angehörigen, um hier die Vermögensverhältnisse zu klären und ggf. von diesen Geld zu fordern.
Gruß
Karl-Heinz
Hallo Vicky,
im Prinzip sind Kinder ihren Eltern gegenüber genauso unterhaltspflichtig, wie das umgekehrt (ganz selbstverständlich) der Fall ist:
§ 1601 BGB - Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
§ 1602 BGB - (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(…)
Ob und in welcher Höhe Unterhalt gewährt werden muss, kann sicherlich nur im Einzelfall beurteilt werden. Einen aktuellen Artikel dazu gibt es hier: http://www.vdk.de/de1401
Gruß
lennie
Hallo,
Selbst wenn sich Deine Eltern einen Kehricht um Dich gekümmert hätten und Du im Heim aufgewachsen wärst…Du müsstest zahlen
Gruß
Peter
Selbst wenn sich Deine Eltern einen Kehricht um Dich gekümmert
hätten und Du im Heim aufgewachsen wärst…Du müsstest zahlen
Hat da nicht neulich sogar eine geklagt und verloren? Ich glaube, sie wurde direkt nach der Geburt zur Adoption frei gegeben und hat ihre leiblichen Eltern nie kennen gelernt. Musste trotzdem für sie zahlen. Deutsches Recht ist schon manchmal richtig toll.
Na ja…
… weiter unten im BGB (§ 1611) heißt es:
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Ganz so krass ist es wohl doch nicht.
lennie
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Hallo Vicky,
im aktuellen Heft (Nr. 9, September) der Stiftung Warentest ist ein Bericht über genau das Thema.
Gruß
Pat