Hallo liebe Experten,
wenn man eine Wohnung kündigen will in der man 9 Jahre lang gewohnt hat, wie lang ist da die Kündigungsfrist? Ist das 1 Jahr oder sind das 3 Monate. Vielen Dank für Eure Antworten. Lieber Gruß Heike
Hallo liebe Experten,
wenn man eine Wohnung kündigen will in der man 9 Jahre lang gewohnt hat, wie lang ist da die Kündigungsfrist? Ist das 1 Jahr oder sind das 3 Monate. Vielen Dank für Eure Antworten. Lieber Gruß Heike
Hallo Heike,
Altes Mietrecht:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
8-10 Jahre Mietdauer: 9 Monate
ab 10 Jahre Mietdauer: 12 Monate
Neues Mietrecht:
Für Mieter: immer 3 Monate
Für Vermieter:
0-5 Jahre Mietdauer: 3 Monate
5-8 Jahre Mietdauer: 6 Monate
ab 8 Jahre Mietdauer: 9 Monate
Für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden, gilt die Neuregelung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB dann nicht, wenn in diesen eine eigenständige Fristenregelung vereinbart ist (d.h. die Kündigungsfristen ausdrücklich nochmal im Mietvertrag stehen, und nicht nur ein Verweis auf den entsprechenden Paragraphen oder eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes). Ob eine bloße Wiederholung des alten Gesetzestextes dafür ausreicht, ist ungeklärt, da Rechtsprechung bisher fehlt. Die Gerichte betrachteten aber eine reine Wiederholung des Gesetzestextes bzgl. der Kündigungsfristen in einem Vertrag i.d.R. bisher nicht als wirksame vertragliche Vereinbarung. Man kann erwarten, dass hier bezüglich der Übergangsregelungen Kontinuität in der Rechtsprechung gewahrt bleibt.
Entscheidender Zeitpunkt für die Berechnung der Dauer der Kündigungsfrist ist dabei der Zugang der Kündigung beim Vermieter. Dabei muß die Kündigung dem Vermieter spätestens am 3. Werktag des Monats, der in der Frist als erster einbezogen werden soll, zugegangen (!) sein. Diese Kündigungsfristen gelten nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter! Die Vereinbarung von längeren Kündigungsfristen ist zulässig - durch AGB jedenfalls auf 6 Monate (OLG Zweibruecken, WuM 1990/8). Die Verkürzung kann nur zugunsten des Mieters vereinbart werden, nicht zugunsten des Vermieters.
der link dazu:
http://www.softnews.de/recht/mietrecht_t.htm
Gruß Rotraut
Hallo Rotraut,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort, Du hast mir sehr geholfen. Ich wünsche Dir noch einen schönen Sonntag, viel Gruß Heike
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Heike,
entsprechend der Urteile des BGH VIII ZR 324/02; VIII ZR 339/03; VIII ZR 355/02 vom 18.06.2003 gilt bei Altmietverträgen die dort aufgeführte Kündigungsfrist. In Deinem Fall also neun Monate.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Günther,
aha, dann doch 9 Monate. Danke für Deine Antwort. Dann gilt das für Altmietverträge und die anderen haben dann eine 3 monatige Kündigungsfrist oder verstehe ich das falsch? Lieber Gruß Heike
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Günther,
aha, dann doch 9 Monate. Danke für Deine Antwort. Dann gilt
das für Altmietverträge und die anderen haben dann eine 3
monatige Kündigungsfrist oder verstehe ich das falsch? Lieber
Gruß Heike
Hallo heike,
Altmietverträge haben die alten Kündigungsfristen. Lediglich für den Fall, dass im Mietvertrag steht, dass nur drei Monate gelten, wird bei Altverträgen dies so gehandhabt.
Neue Mietvertrag haben nach dem Gesetz für den Mieter drei Monate Frist. Für den Vermieter gelten veränderte Fristen.
Gruss Günter