Der Eigentümer eines Wirtschaftsgebäudes will aus dem ungenutzten Haus Ferienwohnungen machen und beauftragt deshalb eine Handwerksfirma mit umfangreichen Arbeiten. Die erste größere Rechnung wird fällig und der Hauseigentümer kann nicht bezahlen. Um den Handwerker bei der Stange zu halten, bietet ihm der Hauseigentümer einen Sicherungsschein an, der beinhaltet, daß das Wirtschaftsgebäude dem Handwerker gehört, wenn die offene Rechnung und noch folgende Rechnungen nicht binnen 24 Monaten bezahlt werden.
Fragen: Ist dieser Sicherungsschein eine Sicherheit für den Handwerker? Kann der Handwerker daraus tatsächlich das Recht ableiten, daß ihm für den Fall der Nichtzahlung das Haus übereignet wird?
Ist dieser Sicherungsschein auch ohne Einschaltung eines Notars etwas wert?
Was geschieht im Fall der Insolvenz des bisherigen Eigentümers? Ist das halbfertige Haus dann Insolvenzmasse oder kann der Handwerker dann ein Recht aus dem Sicherungsschein geltend machen?
wenn der derzeitige Eigentümer das Haus binnen 24 Monaten verkauft und verduftet, hat der Handwerker gar nichts davon. Wenn das also funktionieren soll, muss es wohl mindesten im Grundbuch vermerkt werden. …sagt aber nur mein gesunder Menschenverstand, rechtlich…naja…
schon im ersten Semester lernt der Jurastudent: Bei Grundstücken geht nichts ohne Notar und Grundbuch (vereinfacht dargestell, Erbrecht außen vor gelassen). D.h. wenn hier nicht ein notarielles Schuldanerkenntnis inkl. Sicherungsgrundschuld o.ä. im Grundbuch eingetragen wird, dann kann man sich mit einem solchen Papier den Besagten abputzen und nur hoffen, dass alles gut geht (was es aber üblicherweise nicht wird, denn sonst würden solch windige Konstruktionen ja gar nicht angeboten). Dann kann man höchstens noch zur Staatsanwaltschaft gehen und Betrugsanzeige erstatten. Was einem das Geld aber auch nicht zurückbringt.
Einziger sauberer Weg ist hier die Eintragung einer ausreichend vorrangigen Sicherungsgrundschuld, d.h. im Rand so hoch und in Verbindung mit vorrangig eingetragenen Belastungen der Abteilungen II+III so niedrig, dass sie im Falle einer Zwangsversteigerung auch auf jeden Fall bedient wird. Hätte hier aber meine Zweifel daran, ob eine entsprechende Eintragung überhaupt möglich ist, sprich ob bei jemandem der solch unseriöse Angebote macht nicht längst eine Untersicherung vorliegt.
Gruß vom Wiz
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