Hi,
ich habe letztes Jahr im Internet einen CD-Brenner gekauft. Neu, Rechnung habe ich natürlich noch.
Jetzt ist damit was nicht in Ordnung und ich würde ihn gerne einschicken. War bisher der Meinung, daß ich 2 Jahre Garantie habe (vom Händler? vom Hersteller?). Ich habe den Händler diesbezüglich angeschrieben und bekam folgende Antwort:
„Der Brenner ist ausserhalb der gesetzlichen Garantiefrist und befindet sich in der Herstellergewährleistungsfrist, d.h. wenn Sie eine Reparatur des Gerätes wünschen, so wird diese zwar kostenlos ausgeführt, es entstehen aber sog. Handlingkosten in Höhe von ca. 30,00 Euro.“
Ist das so richtig? Wer legt diese „Handlingskosten“ fest?
MfG
Julia
Ist ja bitter…
…der Händler hat auch keine Ahnung…
Hi Julia,
also eine „gesetzliche Garantiefrist“ gibt es schlicht nicht, genauso wenig wie eine „Herstellergewährleistungsfrist“. Für den Unterschied Garantie - Gewährleistung empfehle ich FAQ:1152 (Dank an Christian für die Arbeit) zur Lektüre.
Kurz: es gibt nur ein gesetzliches „Muß“, die Ware muß bei Übergabe frei von Sachmängeln sein. Was das bedeutet, steht im BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__434.html
Es dürfte schwer fallen, die 30€ vor Gericht einzufordern. Aber Du kannst, nachdem Du die FAQ gelesen hast, dem Händler mal eine kleine Nachhilfestunde erteilen. Evtl. wirkt das ja und er läßt kostenlos reparieren…
Gruß Stefan
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Hallo Stefan,
evtl. haben wir uns falsch verstanden, denn bisher hat das Teil funktioniert. Nur jetzt scheint es irgendwas zu haben. Damit ist laut Deinem Link (danke übrigens!) wohl die Gewährleistung ausgeschlossen.
Ich dachte, auf Elektrogeräte gibt es seit einigen Jahren eine Garantie??
MfG
Julia
Hi Julia,
also eine „gesetzliche Garantiefrist“ gibt es schlicht nicht,
genauso wenig wie eine „Herstellergewährleistungsfrist“. Für
den Unterschied Garantie - Gewährleistung empfehle ich
FAQ:1152 (Dank an Christian für die Arbeit) zur Lektüre.
Kurz: es gibt nur ein gesetzliches „Muß“, die Ware muß bei
Übergabe frei von Sachmängeln sein. Was das bedeutet, steht im
BGB:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__434.html
Es dürfte schwer fallen, die 30€ vor Gericht
einzufordern. Aber Du kannst, nachdem Du die FAQ gelesen hast,
dem Händler mal eine kleine Nachhilfestunde erteilen. Evtl.
wirkt das ja und er läßt kostenlos reparieren…
Gruß Stefan
Hi,
ich habe letztes Jahr im Internet einen CD-Brenner gekauft.
Neu, Rechnung habe ich natürlich noch.
Jetzt ist damit was nicht in Ordnung und ich würde ihn gerne
einschicken. War bisher der Meinung, daß ich 2 Jahre Garantie
habe (vom Händler? vom Hersteller?). Ich habe den Händler
diesbezüglich angeschrieben und bekam folgende Antwort:
„Der Brenner ist ausserhalb der gesetzlichen Garantiefrist und
befindet sich in der Herstellergewährleistungsfrist, d.h. wenn
Sie eine Reparatur des Gerätes wünschen, so wird diese zwar
kostenlos ausgeführt, es entstehen aber sog. Handlingkosten in
Höhe von ca. 30,00 Euro.“
Ist das so richtig? Wer legt diese „Handlingskosten“ fest?
MfG
Julia
Hi Julia,
evtl. haben wir uns falsch verstanden, denn bisher hat das
Teil funktioniert. Nur jetzt scheint es irgendwas zu haben.
Ne, ne…ich habe Dich schon richtig verstanden. Wenn Du mal mi dem Stichwort „Garantie“ im hiesigen Archiv suchst, wirst Du massig Anfragen analog zu Deiner finden. Deshalb sind auch alle heilfroh, daß sich Christian die Mühe machte und die FAQ schrieb. Erst vor kurzem gab es eine ellenlange Diskussion darum, ob ein defektes Band einer Armbanduhr unter die Sachmängelhaftung fällt…
Damit ist laut Deinem Link (danke übrigens!) wohl die
Gewährleistung ausgeschlossen.
Nicht unbedingt. Auch Materialfehler, die erst nach 12 Monaten zu einem Geräteausfall führen, sind ein Sachmangel. Nur mußt Du ab dem siebten Monat nach Kauf dem Händler beweisen, daß der Sachmangel bei Übergabe bestand - in Deinem Fall wohl ein aussichtloses Unterfangen.
Ich dachte, auf Elektrogeräte gibt es seit einigen Jahren eine
Garantie??
Ja, diesem Irrglauben erliegen viele… Die Medien haben bei der Einführung der neuen Regeln aber auch teilweise sehr übertrieben berichtet.
Aber versuche doch die Unkenntnis des Händlers auszunutzen und erzähle ihm einen vom Pferd von wegen Sachmangelhaftung nach BGB und daß er verpflichtet sei… Die Stellen im BGB kennst Du ja nun und kannst ein wenig aufschneiden. Evtl. klappts - wenn nicht, kannst Du immer noch die 30€ zahlen.
Gruß Stefan