Hallo.
Stimmt denn diese Aussage?
Sehr geehrter Herr xxx,
Nach dem neuen Recht ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach dem
Verbraucherkreditgesetz bei Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements im Wert von
bis zu 200 Euro ersatzlos gestrichen.
Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen dann für einen Verbraucher der ein Abo aufs Auge gedrückt bekommen hat?
Vorher konnte das Widerrufsrecht benutz werden.
MfG
Jürgen
Hi,
das ist meiner Meinung nach absoluter Unfug. Ich hab davon noch nie gehört, auch eine Google-suche brachte nichts. Die 200 EUR-Marke gibts, die regelt aber, das die Rücksendekosten bis zu dieser Höhe der Verbraucher und darüber der Händler trägt.
Gruß,
Micha
Hallo!
Der Absender des Briefes scheint selbst nicht zu wissen, was er Dir da schreibt. Das erwähnte Verbraucherkreditgesetz wurde zum 1.1.2001 aufgehoben und findet sich nun branchen(kredit)-unabhängig im BGB im Rahmen der Regelung der Dauerschuldverhältnisse. Zudem : Was bitte hat das Verbraucher - „KREDIT“- Gesetz mit Zeitschriftenabos zu tun ? Nix.
Für Dich ist massgeblich BGB §355 ff und da sind 14 Tage Widerrufsrecht festgelegt. Und man Dich nicht schriftlich auf das Recht des Widerrufs hingewiesen hat sogar bis zu 6 Monate.
Also, locker bleiben und nichts zahlen, Zeitungen: Annahme verweigern!!!
Gruss
Klaus
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Aussage stimmt
Hallo Jürgen,
Sehr geehrter Herr xxx,
Nach dem neuen Recht ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers
nach dem
Verbraucherkreditgesetz bei Zeitungs- und
Zeitschriftenabonnements im Wert von
bis zu 200 Euro ersatzlos gestrichen.
die Begründung dieser Aussage und die Aussage selbst sind leider vollkommen korrekt. Die beiden Dir bisher hier gegebenenen Antworten hauen da absolut nicht hin!
Die Regelungen über Verbraucherdarlehen (ehemals Verbraucherkreditgesetz) greifen nur bei Abos, bei denen bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt mehr als 200€ anfallen. Geregelt ist das in §505 BGB (Ratenblieferungsverträge, also auch Abos) mit einem Verweis auf §491 Abs. 2+3 BGB (Bagatellgrenze 200€). Da die Regelungen nicht greifen, hast Du daraus auch kein Widerrufsrecht. Die Bagatellgrenze galt vorher für Ratenlieferungsverträge nicht, diese waren also ßab dem ersten € von den Regelungen erfasst.
Ebensowenig hast Du ein Widerrufsrecht, wenn Du das Abo im Fernabsatz, also per Telefon oder Internet oder so, abgeschlossen hast (siehe §312d Abs. 4 Nr. 3 BGB).
Wenn ja, welche Möglichkeiten bestehen dann für einen
Verbraucher der ein Abo aufs Auge gedrückt bekommen hat?
Vorher konnte das Widerrufsrecht benutz werden.
Es könnte Dir nur ein Widerrufsrecht zustehen, wenn Du das Abo in einer Haustürsituation gekauft hast, Dich also jemand zu Hause oder auf der Straße angequatscht hat, da ist die Bagatellgrenze 40€ statt 200€.
Gruß
Oskar van de Kaalstraat
Hallo,
ich hab mich gestern noch ein wenig damit beschäftigt.
hier ein Link der alles gut schildert:
http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/darle…
Allerdings sehe ich bei Abos am Telefon (war bei mir der Fall) schon ein Widerrufsrecht, da es keine schriftlichen Vereinbarungen und Hinweise gab.
Im Internet ist dies anders.
Ich denke, dass ist auch der Grund für die folgende Mail.
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Angesichts Ihrer Schilderung stellen wir die Lieferung zur nächst möglichen Heft-Nr. ein.
Trotzdem war das für mich etwas neues.
Bisher bin ich noch nie auf so etwas „reingefallen“.
MfG
Jürgen