Handelsregister

Hallo,
ich habe eine Frage, trotz der schon vorhandenen Ahnung auf die Lösung. Kann ein Baureperaturgeschäft (nicht im Handelsregister eingetragen) nur eine GbR sein, oder würde auch noch eine OHG infrage kommen?
Vielen Dank

René

Moin Rene,

Kann ein Baureperaturgeschäft (nicht im
Handelsregister eingetragen) nur eine GbR sein, oder würde
auch noch eine OHG infrage kommen?

Wenn es eingetragen ist: Ja. Eine GbR kann nicht eingetragen sein, eine OHG muss eingetragen sein. Eine OHG ist sozusagen eine GbR, die im HR eingetragen ist.

Gruß
Oskar van de Kaalstraat

hi rene,

soweit richtig, eine oHG muss eingetragen sein. aber es gibt auch vielfach unternehmungen, welche sich als „GbR“ bezeichnen, aber nach art oder umfang schon einen in kaufmännischer weise eingerichteten geschäftsbetrieb haben. sie sind de facto handelsgewerbe und als solche eigentlich kaufmann (also oHG). insoweit ist die eintragung ins HR nur deklaratorisch und nicht mehr konstitutiv.

ergo: viele vermeintliche GbR sind eigentlich ne oHG und deren regelungen werden dann auch angewandt.

mfg vom

showbee

p.s. eine nicht-eintragung bringt auch ärger mit dem HR-Gericht nach sich…

Hallo Oskar,

ok gut danke für die Bestättigung. Es geht nämlich um Haftungsfragen für einen deliktischen Schaden. Doch mittlerweile hat die Rechtssprechung auch entschieden, dass für eine GbR auch § 31 BGB gilt, also auch der 2. Gesellschafter für den Schaden (verursacht durch schlampige Arbeit von Gesellschafter 1) haftbar gemacht werden kann, neben dem generellen Vermögen der GbR.
Falls ich mich irre berichtige mich bitte.
Vielen Dank.

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Das müsste ja dann vom Gericht festgestellt werden. Aber wie ich schon Oskar schrieb, haftungstechnisch gib es ja keine Unterschiede mehr zwischen OHG und GbR. Nochmal generelle Frage, ein 2. Gesellschafter kann sich der Haftung nicht entziehen, auch wenn er ein ganz anderes AUfgabenfeld in der Gesellschaft wahrnimmt und der andere Gesellschafter den deliktischen Schaden (fehlerhaftes Baugerüst- herabstürzendes Fenster- Passant wird verletzt) verursacht hat-oder? Sollte er eigentlich nicht…

Grüße

René

soweit richtig, eine oHG muss eingetragen sein. aber es gibt
auch vielfach unternehmungen, welche sich als „GbR“
bezeichnen, aber nach art oder umfang schon einen in
kaufmännischer weise eingerichteten geschäftsbetrieb haben.

Guten Morgen!

Aus der Rechtsform GbR ist wie beim Einzelunternehmen kein Rückschluß auf Art und Größe eines Unternehmens möglich. Eine GbR kann ganz und gar umsatzlos der Verfolgung eines gemeinsamen, nicht einmal zwingend wirtschaftlichen Zieles dienen. Es kann sich aber auch um eine wirtschaftlich potente Unternehmung handeln.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Das müsste ja dann vom Gericht
festgestellt werden. Aber wie ich schon Oskar schrieb,
haftungstechnisch gib es ja keine Unterschiede mehr zwischen
OHG und GbR. Nochmal generelle Frage, ein 2. Gesellschafter
kann sich der Haftung nicht entziehen, auch wenn er ein ganz
anderes AUfgabenfeld in der Gesellschaft wahrnimmt und der
andere Gesellschafter den deliktischen Schaden (fehlerhaftes
Baugerüst- herabstürzendes Fenster- Passant wird verletzt)
verursacht hat-oder? Sollte er eigentlich nicht…

Das widerum ist keine Frage der Gesellschaftsform und der sich daraus ergebenden Vermögenshaftung, sondern der Betriebshaftpflichtversicherung! sollte aber keine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, haftet die Gesellschaft für die Ansprüche des Geschädigten. Egal wer dei Verantwortung in persona trägt.

gruss

Hallo,
ja genau das ist der Fall, von daher versucht die Versicherung auf das evrmögen der Gesellschaft und der Gesellschafter zu zu greifen, was ihr bei einer GbR auch vollständig gelingen sollte.

Bida

René