Urkundenfälschung

Im Rahmen einer Hausdurchsuchung wurden bei mir gefälschte Vollmachten gefunden. Dies Vollmachten wurden von mir jedoch überhaupt nicht verwendet. Der Staatsanwalt meint nun in seiner Anklageschrift, dass allein die Herstellung einer solchen Urkunde schon strafbar wäre. Ist das tatsächlich richtig ?

Hallo!
Da hat der Staatsanwalt vollkommen recht! Wortlaut des § 267 Abs. 1 StGB: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunke herstellt, eine echte Urkunde verfälscht… usw…, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Auch der Versuch ist nach Abs. 2 strafbar. Also reicht schon allein das Herstellen der Urkunde zur Strafbarkeit grds. aus. Es ist nicht erforderlich, dass ein anderer erfolgreich durch die unechte Urkunde getäuscht worden ist.
Viel Glück,
Morgane

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Die Frage ist wie denn die Vollmacht hergestellt wurde. Es gab in Frankfurt vor drei oder vier Jahren ein Verfahren gegen DIDI Thurau, den EX-Radfahrer weil er eine Urkunde erstellt hatte und damit eine Baugenehmigung erhielt. Er wurde freigesprochen, weil er die Unterschrift lediglich in ein Formular kopiert hatte und somit eine Collage erstellt wurde und keine Urkunde. Das heisst wie kommt die Unterschrift auf die Urkunde?

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Die Frage ist wie denn die Vollmacht hergestellt wurde. Es gab
in Frankfurt vor drei oder vier Jahren ein Verfahren gegen
DIDI Thurau, den EX-Radfahrer weil er eine Urkunde erstellt
hatte und damit eine Baugenehmigung erhielt. Er wurde
freigesprochen, weil er die Unterschrift lediglich in ein
Formular kopiert hatte und somit eine Collage erstellt wurde
und keine Urkunde. Das heisst wie kommt die Unterschrift auf
die Urkunde?

Das scheint mir aber eine sehr progressive Rechtsauffassung zu sein. Mal abgesehen davon, daß eine Urkunde regelmäßig erst durch die Unterschrift zur einer Urkunde wird (also Herstellung), habe ich in der der Praxis etliche Urteile erlebt, in denen genau diese Vorgehensweise als Urkundenfälschung beurteilt und vor allem verurteilt wurde.

Gruß,
Christian

Hallo!

Da hat der Staatsanwalt vollkommen recht! Wortlaut des § 267
Abs. 1 StGB: „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte
Urkunke herstellt, eine echte Urkunde verfälscht… usw…,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.“ Auch der Versuch ist nach Abs. 2
strafbar.

Diese Absicht muss sich aber doch in einem Täuschungsversuch niederschlagen.
Ich kann mir doch zuhause soviele Bildchen (Urkunden) malen, wie ich will. Solange ich die nicht benutze ??
Oder liege ich da falsch ?
Gruß
Peter

Hallo,

Ich kann mir doch zuhause soviele Bildchen (Urkunden) malen,
wie ich will. Solange ich die nicht benutze ??
Oder liege ich da falsch ?

ja, denn es könnte auch jemand bei Dir einbrechen und die gefälschten Urkunden verwenden.

Gruß,
Christian

Hallo,

standen diese Urkunden vielleicht in irgendeinem Zusammenhang mit dem Anlass der Hausdurchsuchung? Ich könnte mir (Beispiel ist nicht auf dich gemünzt, ich weiß schließlich nicht, worum es bei dir konkret ging) vorstellen, dass z.B. bei einem Drogendelikt gefälschte Rezeptformulare eine andere Rolle spielen als ein gefälschter Schülerausweis …

Gruß
Kreszenz

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Hallo,
das ist aber eine andere Diskussion.
Ich denke, dass hier doch wohl die eigene!! Absicht „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ vorliegen müsste.

Gruß
Peter

ja, denn es könnte auch jemand bei Dir einbrechen und die
gefälschten Urkunden verwenden.

Ich denke, dass hier doch wohl die eigene!! Absicht „zur
Täuschung im Rechtsverkehr“ vorliegen müsste.

Ich denke dass die dir 99% aller Richter und 100% aller Statsanwälte unterstellen werden, wenn du so was herstellst.

Gruß Ivo

Das kann nicht stimmen
Hallo!

Das kann nicht stimmen. Da fehlt jedenfalls der erweiterte Vorsatz „zur Täuschung im Rechtsverkehr“.

Gruß
Tom