Fall aus Verwaltungsrecht: Widerspruchsablehnung

Von: , Frage gestellt am Di, 14. Mär 2000

Ich muss zur Vorbereitung auf eine Prüfung im Fach Verwaltungsrecht folgenden Fall bearbeiten und habe dazu folgende Frage:
Eine Studentin X hat aufgrund falscher Angaben zuviel BaföG-Leistungen erhalten.
Das BaföG-Amt teilt ihr in einem Bescheid mit, dass Sie 3000 DM zurückzuzahlen habe innerhalb eines Monats. Die Studentin legt drei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides dagegen "Einspruch" ein. Dier Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch ab mit der Begründung, Sie hätte nicht Einspruch sondern Widerspruch einlegen müssen.
Meine Frage nun: Darf die Behörde nur aufgrund dieses Falschen Begriffes(Einspruch statt Widerspruch) den Widerspruch der Studentin zurückweisen ?
d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch bezeichnet werden, um ein Widerspruch im rechtlichen Sinne zu sein ?
Handelt es sich bei dem Einspruch der Studentin um einen Widerspruch oder ist dieser Widerspruch nichtig ? Kann die Behörde dann überhaupt, sollte es kein Widerspruch sein, einen Widerspruchsbescheid erteilen ?
Letzte Frage: Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage einlegt ?
Für Antworten wäre ich dankbar.

Tobias Maßmann

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 40 Minuten hilfreich
    Re: Fall aus Verwaltungsrecht: Widerspruchsablehnu

    Die
    Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch
    ab mit der Begründung, Sie hätte nicht
    Einspruch sondern Widerspruch einlegen
    müssen.
    Meine Frage nun: Darf die Behörde nur
    aufgrund dieses Falschen
    Begriffes(Einspruch statt Widerspruch)
    den Widerspruch der Studentin
    zurückweisen ?
    Aus meiner eigenen Ausbildung habe ich in Erinnerung, dass ein Widerspruch als Widerspruch gewertet werden muss, wenn aus dem Schreiben die Absicht, Widerspruch einzulegen, hervorgeht. Das Wort "Widerspruch" muss in dem Widerspruch nicht vorkommen. Heute abend schaue ich mal nach, ob ich noch etwas schriftliches dazu finde. d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch
    bezeichnet werden, um ein Widerspruch im
    rechtlichen Sinne zu sein ?
    Nein, s.o. Handelt es sich bei dem Einspruch der
    Studentin um einen Widerspruch oder ist
    dieser Widerspruch nichtig ? Kann die
    Behörde dann überhaupt, sollte es kein
    Widerspruch sein, einen
    Widerspruchsbescheid erteilen ?
    Es ist ein Widerspruch, also muss die Behörde einen Widerspruchsbescheid erteilen. Letzte Frage: Wie sind die
    Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage
    einlegt ?
    Wogegen? Gegen die Aufforderung zur Rückzahlung oder gegen die Nichtanerkennung ihres Widerspruchs als Widerspruch?

    Gruß,
    Delia Für Antworten wäre ich dankbar.

    Tobias Maßmann

    • Antwort von nach einer Stunde hilfreich
      Erklär doch mal einer nem Dummen...

      ...worin genau der Unterschied besteht zwischen Ein- und Widerspruch.

      Vielen Dank,

      Kubi

      • Antwort von nach 2 Stunden hilfreich
        Re: Erklär doch mal einer nem Dummen...

        Der Unterschied zwischen Widerspruch und einspruch ist ein rein "terminologischer." Als Einspruch wird der Rechtsbehelf im Strafrecht bezeichnet. In Anlehnung hieran auch in OWi-Verfahren. Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten heißt es dagegen Widerspruch.

        Die Behörde hat bei einem Schreiben, das sich gegen eine Entscheidung (Verwaltungsakt) richtet, in Analogie zu § 133 BGB den mutmaßlichen Willen des Absenders zu ermitteln und den (geeignetsten) statthaften (§ 68 VwGO) Rechtsbehelf anzunehmen. D.h.: ungeachtet der Bezeichnung musste die Behörde hier das Schreiben als Widerspruch - als einzigem statthaften Rechtsbehelf - annehmen und entsprechend behandeln: also entweder einen Abhilfe- oder einen Widerspruchsbescheid fertigen. Wurde nun das Schreiben der X mit Verwaltungsakt - als unzulässig -zurückgewiesen, kann sogleich gegen den Ausgangsbescheid (in der Form des Widerspruchsbescheides, § 79 VwGO) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht prüft dann aber nicht etwa nur, ob der Widerspruch ("Einspruch") zulässig war, sondern auch gleich dessen Begründetheit.

        • Antwort von nach 3 Stunden hilfreich
          Danke (o.T.)

          .

  2. Antwort von nach 9 Stunden hilfreich
    Meister des Verwaltungsrechts-Aufgepaßt!

    Ich muss zur Vorbereitung auf eine
    Prüfung im Fach Verwaltungsrecht
    folgenden Fall bearbeiten und habe dazu
    folgende Frage:
    Eine Studentin X hat aufgrund falscher
    Angaben zuviel BaföG-Leistungen erhalten.
    Das BaföG-Amt teilt ihr in einem Bescheid
    mit, dass Sie 3000 DM zurückzuzahlen habe
    innerhalb eines Monats. Die Studentin
    legt drei Wochen nach Erhalt dieses
    Bescheides dagegen "Einspruch" ein. Dier
    Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch
    ab mit der Begründung, Sie hätte nicht
    Einspruch sondern Widerspruch einlegen
    müssen.
    Meine Frage nun: Darf die Behörde nur
    aufgrund dieses Falschen
    Begriffes(Einspruch statt Widerspruch)
    den Widerspruch der Studentin
    zurückweisen ?
    d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch
    bezeichnet werden, um ein Widerspruch im
    rechtlichen Sinne zu sein ?
    Handelt es sich bei dem Einspruch der
    Studentin um einen Widerspruch oder ist
    dieser Widerspruch nichtig ? Kann die
    Behörde dann überhaupt, sollte es kein
    Widerspruch sein, einen
    Widerspruchsbescheid erteilen ?
    Eyermann/Fröhler, VwGO, § 70 Rn. 3
    BVerwG VerwRspr. 22, 634

    "Der Widerspruchsbescheid muß NICHT ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein und braucht auch keinen bestimmten Antrag zu enthalten, es genügt, daß er erkennen läßt, daß sich der Absender gegen
    eine best. Verwaltungsmaßnahme wendet."

    (wird ausgeführt)





    Letzte Frage: Wie sind die
    Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage
    einlegt ?
    Für Antworten wäre ich dankbar.

    Tobias Maßmann
    Folgende Anregungen:

    I. Rechtsweg
    § 54 BAföG als aufdr. Spezialzuweisung beachten!
    II. Statthafte Klageart
    a. Anfechtungsklage
    b. evtl. Untätigkeitsklage

    III. § 42II kein Problem (Adressatentheorie)
    IV. §§ 68ff.

    P1: Stellt dies Ablehungsbescheid dar?
    wohl eindeutig (-)
    P2: Untätigkeitsklage, § 75
    ACHTUNG: Verhältnis zu § 79 II 2 klären!
    Stellt dies Verfahrensfehler dar? Siehe Eyermann, VwGO, § 73 Rn. 17ff.

    V. Rest okay

    Begründetheit:
    !. Spezialgesetzliche EGL?????
    Glaube nicht, oder? Also §§ 48, 49 VwVfG
    2. Anhörung erfolgt? § 28 VwVfG
    Heilung diskutieren
    Rest unproblematisch

    Viel Glück!

    ENTE

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Ich will ja nicht pingelig sein, aber...

      "Der Widerspruchsbescheid muß NICHT
      ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet
      sein
      Der Widerspruchsbescheid? Du meinst den Widerspruch, oder? Der Widerspruchsbescheid ist die ANTWORT auf den Widerspruch, wenn dem Wi. nicht abgeholfen wurde.
      Nur zur Klarstellung ;-)

      Gruß,
      Delia

      • Antwort von nach einem Tag hilfreich
        Re: Ich will ja nicht pingelig sein, aber...

        Delia, sorry, Du hast Recht! Es war einfach schon sehr spät.....

        Viele Grüße!

        ENTE

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