Fall aus Verwaltungsrecht: Widerspruchsablehnung
Von: , Frage gestellt am Di, 14. Mär 2000
Ich muss zur Vorbereitung auf eine Prüfung im Fach Verwaltungsrecht folgenden Fall bearbeiten und habe dazu folgende Frage:
Eine Studentin X hat aufgrund falscher Angaben zuviel BaföG-Leistungen erhalten.
Das BaföG-Amt teilt ihr in einem Bescheid mit, dass Sie 3000 DM zurückzuzahlen habe innerhalb eines Monats. Die Studentin legt drei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides dagegen "Einspruch" ein. Dier Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch ab mit der Begründung, Sie hätte nicht Einspruch sondern Widerspruch einlegen müssen.
Meine Frage nun: Darf die Behörde nur aufgrund dieses Falschen Begriffes(Einspruch statt Widerspruch) den Widerspruch der Studentin zurückweisen ?
d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch bezeichnet werden, um ein Widerspruch im rechtlichen Sinne zu sein ?
Handelt es sich bei dem Einspruch der Studentin um einen Widerspruch oder ist dieser Widerspruch nichtig ? Kann die Behörde dann überhaupt, sollte es kein Widerspruch sein, einen Widerspruchsbescheid erteilen ?
Letzte Frage: Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage einlegt ?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Tobias Maßmann
