Ich muss zur Vorbereitung auf eine Prüfung im Fach Verwaltungsrecht folgenden Fall bearbeiten und habe dazu folgende Frage:
Eine Studentin X hat aufgrund falscher Angaben zuviel BaföG-Leistungen erhalten.
Das BaföG-Amt teilt ihr in einem Bescheid mit, dass Sie 3000 DM zurückzuzahlen habe innerhalb eines Monats. Die Studentin legt drei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides dagegen „Einspruch“ ein. Dier Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch ab mit der Begründung, Sie hätte nicht Einspruch sondern Widerspruch einlegen müssen.
Meine Frage nun: Darf die Behörde nur aufgrund dieses Falschen Begriffes(Einspruch statt Widerspruch) den Widerspruch der Studentin zurückweisen ?
d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch bezeichnet werden, um ein Widerspruch im rechtlichen Sinne zu sein ?
Handelt es sich bei dem Einspruch der Studentin um einen Widerspruch oder ist dieser Widerspruch nichtig ? Kann die Behörde dann überhaupt, sollte es kein Widerspruch sein, einen Widerspruchsbescheid erteilen ?
Letzte Frage: Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage einlegt ?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Die
Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch
ab mit der Begründung, Sie hätte nicht
Einspruch sondern Widerspruch einlegen
müssen.
Meine Frage nun: Darf die Behörde nur
aufgrund dieses Falschen
Begriffes(Einspruch statt Widerspruch)
den Widerspruch der Studentin
zurückweisen ?
Aus meiner eigenen Ausbildung habe ich in Erinnerung, dass ein Widerspruch als Widerspruch gewertet werden muss, wenn aus dem Schreiben die Absicht, Widerspruch einzulegen, hervorgeht. Das Wort „Widerspruch“ muss in dem Widerspruch nicht vorkommen. Heute abend schaue ich mal nach, ob ich noch etwas schriftliches dazu finde.
d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch
bezeichnet werden, um ein Widerspruch im
rechtlichen Sinne zu sein ?
Nein, s.o.
Handelt es sich bei dem Einspruch der
Studentin um einen Widerspruch oder ist
dieser Widerspruch nichtig ? Kann die
Behörde dann überhaupt, sollte es kein
Widerspruch sein, einen
Widerspruchsbescheid erteilen ?
Es ist ein Widerspruch, also muss die Behörde einen Widerspruchsbescheid erteilen.
Letzte Frage: Wie sind die
Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage
einlegt ?
Wogegen? Gegen die Aufforderung zur Rückzahlung oder gegen die Nichtanerkennung ihres Widerspruchs als Widerspruch?
Der Unterschied zwischen Widerspruch und einspruch ist ein rein „terminologischer.“ Als Einspruch wird der Rechtsbehelf im Strafrecht bezeichnet. In Anlehnung hieran auch in OWi-Verfahren. Bei verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten heißt es dagegen Widerspruch.
Die Behörde hat bei einem Schreiben, das sich gegen eine Entscheidung (Verwaltungsakt) richtet, in Analogie zu § 133 BGB den mutmaßlichen Willen des Absenders zu ermitteln und den (geeignetsten) statthaften (§ 68 VwGO) Rechtsbehelf anzunehmen. D.h.: ungeachtet der Bezeichnung musste die Behörde hier das Schreiben als Widerspruch - als einzigem statthaften Rechtsbehelf - annehmen und entsprechend behandeln: also entweder einen Abhilfe- oder einen Widerspruchsbescheid fertigen. Wurde nun das Schreiben der X mit Verwaltungsakt - als unzulässig -zurückgewiesen, kann sogleich gegen den Ausgangsbescheid (in der Form des Widerspruchsbescheides, § 79 VwGO) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verwaltungsgericht prüft dann aber nicht etwa nur, ob der Widerspruch („Einspruch“) zulässig war, sondern auch gleich dessen Begründetheit.
Ich muss zur Vorbereitung auf eine
Prüfung im Fach Verwaltungsrecht
folgenden Fall bearbeiten und habe dazu
folgende Frage:
Eine Studentin X hat aufgrund falscher
Angaben zuviel BaföG-Leistungen erhalten.
Das BaföG-Amt teilt ihr in einem Bescheid
mit, dass Sie 3000 DM zurückzuzahlen habe
innerhalb eines Monats. Die Studentin
legt drei Wochen nach Erhalt dieses
Bescheides dagegen „Einspruch“ ein. Dier
Widerspruchsbehörde lehnt den Einspruch
ab mit der Begründung, Sie hätte nicht
Einspruch sondern Widerspruch einlegen
müssen.
Meine Frage nun: Darf die Behörde nur
aufgrund dieses Falschen
Begriffes(Einspruch statt Widerspruch)
den Widerspruch der Studentin
zurückweisen ?
d.h. muß ein Widerspruch als Widerspruch
bezeichnet werden, um ein Widerspruch im
rechtlichen Sinne zu sein ?
Handelt es sich bei dem Einspruch der
Studentin um einen Widerspruch oder ist
dieser Widerspruch nichtig ? Kann die
Behörde dann überhaupt, sollte es kein
Widerspruch sein, einen
Widerspruchsbescheid erteilen ?
„Der Widerspruchsbescheid muß NICHT ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet sein und braucht auch keinen bestimmten Antrag zu enthalten, es genügt, daß er erkennen läßt, daß sich der Absender gegen
eine best. Verwaltungsmaßnahme wendet.“
(wird ausgeführt)
Letzte Frage: Wie sind die
Erfolgsaussichten, wenn Sie dagegen Klage
einlegt ?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Tobias Maßmann
Folgende Anregungen:
I. Rechtsweg
§ 54 BAföG als aufdr. Spezialzuweisung beachten!
II. Statthafte Klageart
a. Anfechtungsklage
b. evtl. Untätigkeitsklage
III. § 42II kein Problem (Adressatentheorie)
IV. §§ 68ff.
P1: Stellt dies Ablehungsbescheid dar?
wohl eindeutig (-)
P2: Untätigkeitsklage, § 75
ACHTUNG: Verhältnis zu § 79 II 2 klären!
Stellt dies Verfahrensfehler dar? Siehe Eyermann, VwGO, § 73 Rn. 17ff.
"Der Widerspruchsbescheid muß NICHT
ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet
sein
Der Widerspruchsbescheid? Du meinst den Widerspruch, oder? Der Widerspruchsbescheid ist die ANTWORT auf den Widerspruch, wenn dem Wi. nicht abgeholfen wurde.
Nur zur Klarstellung