Hallo liebe WWW Nutzer,
ich habe vor einigen Tagen schon hier mein Problem geschildert. Jetzt könnte sich die
Sachlage geändert haben. Ich schildere nochmal kurz. Ich habe am
Telefon eine Reise für zwei gebucht, möchte nun von dieser Reise
zurücktreten. Hauptsächlich heißt es, daß das Fernabsatzgesetz am
Telefon nicht reicht, insbesondere kann ich von Vertrag nicht
zurücktreten, da dies gerade bei Reisen gar nicht möglich ist. Jetzt
habe ich aber einen neuen Anfechtpunkt gefunden:
Nachdem ich telefonisch zugesagt habe, bekam ich einen Brief mit der
Bestätigung und Rechnung der Pauschalreise. Ein befreundeter
Jurastudent meint, daß nach § 6 51K Absatz 4 BGB vor Zahlung der
Rechnung die Flugsicherungsscheine vorliegen müssen. Diese lagen bei
der Rechnungsbestätigung nicht vor. Daher können ich den Reisevertrag
fristlos kündigen, ohne einen Cent bezahlen zu müssen. Ein anderer Freund, ebenfalls Jurastudent meint hingegen, daß dies lediglich mich berechtigt die Zahlung hinauszuzögern, bis eben diese Flusicherungsschein vorliegen.Wer hat nun Recht? Vielen Dank für eine möglichst schnelle Antwort.
Gruß
M. Guenduez