Heute muß ich mal eine Frage stellen, weil ich mir unsicher geworden bin. Ein entfernter Verwandter hat 1995 einen Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete. Der gegnerische Anwalt kam nun auf die Idee und hat jetzt per Kostenfeststellungsbeschluß seine Forderung geltend gemacht. Auf den Hinweis, das sei doch längst verjährt, meinte er, das diese Forderung erst nach 30 Jahren verjährt.
Im BGB steht nichts von Sondervorschriften zG von Anwälten, in der BRAGO finde ich auch nichts. Gibt es etwa Urteile, die Anwälte gegenüber dem Normalvolk bevorzugt? Da ich nicht auf diesem Rechtsgebiet tätig bin, komme ich ins Grübeln.
Ich vermute, daß der Anwalt die Ausstellung der Rechnung verpennte und nun, Kraft höherer Weisheit, versucht auf diese Weise das Verpennte nachzuholen.
wenn der Vergleich vor Gericht beendet wurde, wurde auch eine Kostenentscheidung getroffen, welche Partei welchen Kostenanteil zählt. Mcht der gegnerische Anwalt aufgrund dieses Kostenvergleiches ein Honorar geltend, verjährt das tatsächlich erst nach 30 Jahren, denn er hatte den Anspruch durch Gerichts- Vergleich., d.h. er hat einen entsprechenden Titel, der erst nach 30 Jahren verjährt.
Ingeborg
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für die schnelle Antwort. An diesen Fall habe ich prompt nicht gedacht. Du hast Recht, da könnte was dran sein. Also Aktenstudium, was damals gelaufen ist.
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