Markenname eingetragen und dennoch Ärger

Hallo,

ich benötige ein dringende Auskunft.

Ich beschäftige mich neben meiner Arbeit mit Esoterik und Malerei. Inzwischen besitze ich eine eigene Domain und habe mir diesen Namen in einigen Warenklassen schützen lassen. Die Urkunde der Eintragung vom Deutschen Patentamt liegt mir auch schon lange vor.

Die Fa. hat in der Warengruppe 16 diverse Papierartikel sich unter dem Namen schützen lassen.

Mein Schutz bezieht sich auf andere Warenklassen, wo noch kein Eintrag vorlag.

Die Rechtsanwälte dieser Firma bitten mich nun freundlicherweise, daß ich mir einen anderen Markennamen aussuche oder Sie gehen vor Gericht. Angeblich sei meine Marke nur vorläufig eingetragen und sie könnten noch Widerspruch einlegen.

Mich irritiert der freundliche Brief. Wenn die Firma im Recht ist, dann brauchte Sie mich doch nicht zu bitten.

Wenn ich die Urkunde habe, so kann ich doch davon ausgehen, daß der Eintrag beim Patentamt ok ist oder? Gibt es überhaupt einen vorläufigen Eintrag?

Außerdem setzen die Rechtsanwälte mich zeitlich unter Druck, daß ich Ihnen innerhalb von 2 Tagen antworten soll.

Irgendetwas kann da doch nicht stimmen. Angeblich läuft am 23.03.00 die Einsruchsfrist ab.

Für eine schnelle Hilfe bin ich sehr dankbar!

Liebe Grüße
Sabine

poste bitte sofort im brett „computerrecht und netlaw“ oder „urheberrecht“ unter

http://www.recht.de

gruss
wl

Hallo,

vielen Dank für die Info. Habe natürlich sofort gepostet.

Gruß
Sabine

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Widerspruchsfrist (es gibt keinen Einspruch im Markenrecht) kann dir egal sein, Widerspruch einlegen kann nur der Inhaber einer älteren Marke.

Es kommt ganz entscheidend darauf an, welche Waren/Dienstleistungen du angemeldet hast und welche beim Widersprechenden eingetragen sind. Welche sind es hier konkret?

Handelt es sich um Wort- und/oder Bildmarken?

Nur keine Panik. Du erhältst auf jeden Fall, dich beim Patentamt zu äußern. Auf jeden Fall nicht voreilig auf die Markenanmeldung verzichten.

Hallo Peter,

erstmal vielen Dank für Deine Informationen.

Zu Deinen Fragen: es handelt sich um eine Wortmarke.

Beim Widersprechenden liegt folgende Eintragung in der Warenklasse 16 vor:
Kalender, Terminkalender, Zeitplaner, Lose-Blatt-Einlagen, Lesezeichen, Bleistifte, Schreibstifte, Ringbinder und Karteikästen sowie Bücher zur Zeitplanung.

Ich biete unter dem Namen folgende Dienstleistungen an:
Aquarelle und Seidentücher, Themen und Berichte zu esoterischen Gebieten sowie Coaching und Lebenshilfe. Dies betrifft die Dienstleistungsklassen 35, 36, 41, 42.

Zusätzlich hatte ich mir in der Warenklasse 16 Spielkarten und Künstlerbedarf etc. eintragenlassen. Alles Dinge, die mit dem Widersprechenden gar nichts zu tun haben.

Auch meine Dienstleistungen haben mit dem Thema Terminplanung nichts zu tun.

Eine angebliche Verwechselungsgefahr kann doch nicht vorliegen oder?

Vom Widersprechenden wurde ich nun gebeten, daß ich ggf. meine Marke komplett zurücknehme oder auf einige Teile verzichte.

Gut, auf die Warenklasse 16 kann ich verzichten. Doch eine Dienstleistung ist doch etwas anderes als ein Terminplaner. Diese Firma möchte nämlich, daß ich auch auf einige Dienstleistungsbereiche verzichte. Dies wären z. B. Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten. Ebenso Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Erzeihung, Ausbildung, Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung und Büroarbeiten.

Frage, was bleibt mir noch. Wo soll ich meine Dienstleistungen einordnen?

Für mich stellt sich die Frage, warum hat sich diese Firma nicht auch die Dienstleistungsklassen schützen lassen. Vielleicht weil zwischen Terminplanern und den Dienstleistungsklassen kein Zusammenhang besteht?

Dies Peter, zu Deinen Fragen. Ich bedanke mich recht herzlich für Deine Hilfe und freue mich natürlich auf Deine Antwort.

Liebe Grüße
Sabine

Desweiteren schreiben sie, daß wenn kein befriedigendes Ergebnis erzielt wird, sie Widerspruch einlegen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Sabine,
zunächst in aller Kürze noch etwas Theorie zur Markeneintragung.
Die Eintragung einer Marke ist ein Registrierverfahren, wobei das Patentamt zunächst nicht prüft, ob ältere (Marken- oder Firmennamen-)rechte verletzt werden. Die Marke wird dann - wie bei Dir - zunächst vorläufig eingetragen. Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung im Markenblatt. Innerhalb von 3 Monaten kann ein Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Dann gibt dir das Patentamt Gelegenheit zur Äusserung und trifft schließlich eine Entscheidung. Die ganze Sache ist aber ein Amtsverfahren und kein Gerichtsverfahren. Normalerweise trägt jeder, auch der „Gewinner“ seine Kosten selbst.
Man könnte jetzt z.B. Folgendes machen:

a) sich mit der Gegenpartei einigen, dass du nicht in deren und sie nicht in deinen Gefilden wildern und ihr euch gegenseitig keine Schwierigkeiten macht. Diese Möglichkeit klappt vermutlich nicht.

b) Du verzichtest gegenüber dem Patentamt auf die Waren der Klasse 16, wenn diese für dich nicht so wichtig sind. Dann würde ich allerdings damit rechnen, das der Widersprechende das gelegentlich auch mal überprüft. Wenn du auf Kl. 16 verzichtet hast, bleiben bei dir „nur“ noch die Dienstleistungen übrig. Diese dürften einen genügenden Abstand zu den Papierwaren usw. einhalten, so dass du einer Amtsentscheidung mit Gelassenheit entgegensehen könntest. Stutzig gemacht haben mich „Aquarelle und Seidenschals“, ich nehme an, dass damit „Dienstleistungen eines Künstlers“ gemeint sind.

c) Weisst du wann die Widerspruchsmarke eingetragen wurde? Ist sie älter als 5 Jahre, so könnte man die Einrede der Nichtbenutzung erheben, was auf der Gegenseite zu einigermaßen aufwendigen Tätigkeiten führt, um eine markenmässige Benutzung zu belegen. Ein Widerspruch kann nur aus einer Marke geltend gemacht werden, wenn die Marke - spätestens nach 5 Jahren - markenmässig benutzt wird. D.h. wenn keine Kalender verkauft werden, kann man daraus auch keine Rechte ableiten.

d) Du könntest es auch darauf ankommen lassen, nichts löschen bzw. beschränken und begründen, dass deine sämtlichen Waren/DL nicht mit denen des Widersprechenden nicht verwechselbar sind, da du z.B. nicht in einem Schreibwarenladen o.ä. anbietest und da deine Kunden sich erst nach eingehender Information und Beratung entscheiden und da es sich bei dir um Fachkreise handelt, die sämtliche Markenbezeichnungen auseinanderhalten können …

e) Du könntest auch eine neue Wort/Bild-Marke anmelden, mit dem gleichen Markenwort, kombiniert mit einem Logo o.ä. Dadurch wird der Abstand noch grösser. Nachteilig ist, dass du die Gebühren noch mal zahlen musst.

Wenn man genauer drüber nachdenkt, fallen einem doch eine Vielzahl von Möglichkeiten ein …

Hi Peter,

vielen Dank für Deine Hilfe. Es freut mich sehr, daß Du mir hilfreiche Hinweise gibst!!!

In Deinem Text habe ich Gedanken von mir eingebaut.

Hallo Sabine,
zunächst in aller Kürze noch etwas
Theorie zur Markeneintragung.
Die Eintragung einer Marke ist ein
Registrierverfahren, wobei das Patentamt
zunächst nicht prüft, ob ältere (Marken-
oder Firmennamen-)rechte verletzt werden.
Die Marke wird dann - wie bei Dir -
zunächst vorläufig eingetragen. Stichtag
ist der Tag der Veröffentlichung im
Markenblatt. Innerhalb von 3 Monaten kann
ein Inhaber einer älteren Marke
Widerspruch einlegen. Dann gibt dir das
Patentamt Gelegenheit zur Äusserung und
trifft schließlich eine Entscheidung. Die
ganze Sache ist aber ein Amtsverfahren
und kein Gerichtsverfahren. Normalerweise
trägt jeder, auch der „Gewinner“ seine
Kosten selbst.
Man könnte jetzt z.B. Folgendes machen:

a) sich mit der Gegenpartei einigen, dass
du nicht in deren und sie nicht in deinen
Gefilden wildern und ihr euch gegenseitig
keine Schwierigkeiten macht. Diese
Möglichkeit klappt vermutlich nicht.

Ich versuche mich mit dieser Firma zu einigen, da meine Dienstleistungen sich nun von ihren Waren unterscheiden. Schauen, was dabei herauskommt.

b) Du verzichtest gegenüber dem Patentamt
auf die Waren der Klasse 16, wenn diese
für dich nicht so wichtig sind. Dann
würde ich allerdings damit rechnen, das
der Widersprechende das gelegentlich auch
mal überprüft. Wenn du auf Kl. 16
verzichtet hast, bleiben bei dir „nur“
noch die Dienstleistungen übrig. Diese
dürften einen genügenden Abstand zu den
Papierwaren usw. einhalten, so dass du
einer Amtsentscheidung mit Gelassenheit
entgegensehen könntest. Stutzig gemacht
haben mich „Aquarelle und Seidenschals“,
ich nehme an, dass damit
„Dienstleistungen eines Künstlers“
gemeint sind.

Genau dies habe ich vor. Ich erstelle selbst Aquarelle und Seidentücher zu esoterischen Themen.

c) Weisst du wann die Widerspruchsmarke
eingetragen wurde? Ist sie älter als 5
Jahre, so könnte man die Einrede der
Nichtbenutzung erheben, was auf der
Gegenseite zu einigermaßen aufwendigen
Tätigkeiten führt, um eine markenmässige
Benutzung zu belegen. Ein Widerspruch
kann nur aus einer Marke geltend gemacht
werden, wenn die Marke - spätestens nach
5 Jahren - markenmässig benutzt wird.
D.h. wenn keine Kalender verkauft werden,
kann man daraus auch keine Rechte
ableiten.

Die Widerspruchsmarke wurde 1998 angemeldet und diese verkaufen zur Zeit auch Terminkalender.

d) Du könntest es auch darauf ankommen
lassen, nichts löschen bzw. beschränken
und begründen, dass deine sämtlichen
Waren/DL nicht mit denen des
Widersprechenden nicht verwechselbar
sind, da du z.B. nicht in einem
Schreibwarenladen o.ä. anbietest und da
deine Kunden sich erst nach eingehender
Information und Beratung entscheiden und
da es sich bei dir um Fachkreise handelt,
die sämtliche Markenbezeichnungen
auseinanderhalten können …

Von der Kl. 16 verabschiede ich mich und bin nur noch in dem Dienstleistungsbereich. Falls dies dem Widersprüchler nicht reicht, ist Deine oben angeführte Argumentation die, welche ich auch angeben werde.

e) Du könntest auch eine neue
Wort/Bild-Marke anmelden, mit dem
gleichen Markenwort, kombiniert mit einem
Logo o.ä. Dadurch wird der Abstand noch
grösser. Nachteilig ist, dass du die
Gebühren noch mal zahlen musst.

Ein Logo habe ich und dies ist ein wichtiger Bestandteil - es ist ein Bild von mir. Jedoch habe ich mir dieses nicht schützen lassen.

Wenn man genauer drüber nachdenkt, fallen
einem doch eine Vielzahl von
Möglichkeiten ein …

Vielen Dank nochmals!

Liebe Grüße
Sabine