Ich hab´s!!!
Es steht - *packandieStirn* - im BSHG!
Und zwar § 117.
Und hier hab ich noch was interessantes dazu im Net gefunden:
- Sozialhilfe
Das alles beherrschende Thema im Bereich der Sozialhilfe war die Bekämpfung des Sozialhilfemißbrauchs. Für uns ging es vor
allem darum, die rechtlichen Grenzen aufzuzeigen, die es bei der Verfolgung dieses sicherlich berechtigten Anliegens zu
beachten gilt.
2.1 Die automatisierten Datenabgleiche
Was bisher im wesentlichen nur diskutiert und gefordert wurde, sollte im Jahr 1998 erstmals im großen Stil praktiziert werden,
die automatisierten Datenabgleiche. Wie für mit der Materie Vertraute kaum anders zu erwarten war, gingen die ersten Schritte
keineswegs völlig reibungslos über die Bühne.
2.1.1 Die Datenabgleiche nach § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes
Während die Sozialämter bis zum 31. Dez. 1997 nur im Einzelfall, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben vorlagen, bei
den Rentenversicherungsträgern, den Arbeitsämtern oder anderen Sozialhilfeträgern nachfragen konnten, ob ein Hilfeempfänger
in einem Arbeitsverhältnis stand oder von einer dieser Stellen Sozialleistungen bezog, können sie seit 1. Jan. 1998 alle
Hilfeempfänger auch ohne konkreten Anlaß per automatisiertem Datenabgleich einer solchen Überprüfung unterziehen .Damit
begonnen wurde freilich erst im zweiten Quartal. Schon bald war sowohl in Baden-Württemberg als auch in anderen
Bundesländern immer wieder von technischen Schwierigkeiten und Problemen mit der Qualität der rückgemeldeten Daten zu
hören. So wurden Beschäftigungsverhältnisse gemeldet, die sich nachträglich als nichtexistent herausstellten oder aber völlig
andere Zeiträume betrafen. Auch jetzt, nach mehr als einem halben Jahr seit Beginn der Abgleiche, liegen noch keine
flächendeckenden Auswertungen darüber vor, wie sich diese neuen Kontrollinstrumente tatsächlich auf die Kostenentwicklung
bei den Sozialämtern auswirken. Nach ersten Rückmeldungen von einzelnen Sozialhilfeträgern sieht es allerdings nicht so aus,
als sei mit den neuen Datenabgleichen der Königsweg zur Kostenreduzierung und gerechteren Verteilung der
Sozialhilfeleistungen gefunden. Niemand ist bisher auf den so oft und anhaltend verkündeten massenhaften Sozialhilfemißbrauch
gestoßen, vielmehr deutet bisher alles darauf hin, daß sich über dieses doch sehr aufwendige Verfahren nur eine gewisse Zahl
von „Treffermeldungen“ erzielen läßt. Ob die Ergebnisse dieses eingriffsintensive Verfahren wirklich rechtfertigen können, wird
sich letztlich erst nach Vorliegen harter Zahlen erweisen. Bisher jedenfalls scheint hier eine gesunde Skepsis durchaus
angebracht.
2.1.2 Der Abgleich mit Daten der Kfz-Zulassungsstelle
Wer Sozialhilfe bezieht, darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Halter eines Autos sein oder muß sich zumindest den
Wert des Autos als Vermögen anrechnen lassen. Die Sozialämter dürfen deshalb schon seit einiger Zeit die Haltereigenschaft bei
der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle überprüfen lassen, ohne zuvor die Einwilligung des Hilfeempfängers einholen zu müssen.
Seit Sommer 1996 sind sie auch berechtigt, zu diesem Zweck regelmäßig automatisierte Datenabgleiche mit den Daten des
örtlichen Fahrzeugregisters der Zulassungsstelle vorzunehmen. So weit, so gut oder schlecht, je nachdem, wie man sich zu dieser
Regelung stellt. In keinem Fall gut war aber, daß sich eine ganze Reihe von Sozialämtern und Zulassungsstellen nicht damit
begnügten, „die Eigenschaft als Fahrzeughalter“- so die gesetzliche Regelung - zu überprüfen, sondern auch Fahrzeugdaten,
insbesondere Angaben über Hersteller, Typ, Baujahr, Datum der ersten Zulassung in den Abgleich einbezogen. Das war, auch
wenn es der Landkreistag und in seinem Gefolge einige Sozialämter zunächst nicht wahrhaben wollten, schlicht und einfach nach
dem klaren Wortlaut des § 117 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes unzulässig. Das Sozialamt ist auf solche Daten der
Zulassungsstellen aber auch gar nicht angewiesen, da es bei einem „positiven“ Ergebnis des Datenabgleichs ohnehin Kontakt mit
dem Hilfeempfänger aufnehmen muß, um den für die Hilfeleistung relevanten Sachverhalt verläßlich aufzuklären. Dies
insbesondere deshalb, um feststellen zu können, ob bei dem Hilfeempfänger nicht besondere Gründe vorliegen, die ihm auch bei
Sozialhilfebezug die Nutzung seines eigenen Autos erlauben. Dazu kann es sich selbstverständlich beispielsweise auch den
Kfz-Schein oder den Kfz-Brief zeigen lassen, um damit Anhaltspunkte für den Wert des Kraftfahrzeugs zu erhalten. Weigert
sich der Hilfeempfänger, kann ihm die Hilfeleistung schon aus diesem Grund entzogen werden.
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/tb98/tb…
Gruß,
Delia