Fall aus Verwaltungsrecht: Schutz von Sozialdaten

Von: , Frage gestellt am Do, 16. Mär 2000

Hallo, wer kann mir bei der Lösung dieses
Beispielfalls aus dem Verwaltungsrecht erneut behilflich sein ?

Die Sozialdezernentin der Stadt A ist darüber empört, daß sehr viele Sozialhilfeempfänger mit Autos der oberen Mittelklasse (BMW etc.) beim Sozialamt vorfahren. Sie will feststellen, ob die Bezieher von Sozialhilfe selbst Halter der Fahrzeuge sind. Aus diesem Grund fragt Sie beim Straßenverkehrsamt an, wer der Halter bestimmter Fahrzeuge sei. Sie hat nämlich durch einen Sozialarbeiter die Kennzeichen der Fahrzeuge erfaßt. Die Frage ist nun:
Ist dieses Auskunftersuchen rechtmäßig ?

Meiner Auffassung ist dies nicht rechtmäßig, weil die Daten des Straßenverkehrsamt nur für solche Zwecke weitergegeben werden dürfen, für die sie gespeichert wurden. In diesem Fall dürfen Sie also nicht weitergegeben werden. (Auch nicht im Rahmen der Amtshilfe).
Liege ich da richtig ?
Tobias Maßmann

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde hilfreich
    Re: Fall aus Verwaltungsrecht: Schutz von Soziald

    Ich hab mal wieder keine Gesetzesgrundlage parat, aber es ist rechtmäßig und wird in der Praxis auch gemacht. Ich kann mich gerne noch nach der Rechtsgrundlage erkundigen, falls mir nicht wieder jemand zuvorkommt ;-)

    Jetzt denk doch mal nach, findest du es denn richtig, dass jemand Sozialhilfe kassiert, die von deinen Steuergeldern gezahlt wird, und nebenbei ein Auto fährt, dass er sich offensichtlich nur deshalb leisten kann, weil er noch anderes Einkommen hat, welches er dem Sozialamt verschwiegen hat? Denn von Sozialhilfe kann man sich ein solches Auto nicht leisten!

    Gruß,
    Delia (Sachbearbeiterin beim Sozialamt)

    • Antwort von nach 6 Stunden hilfreich
      Re^2: Fall aus Verwaltungsrecht: Schutz von Sozia

      Erst mal Danke für Deine Antwort zu dem Fall.

      Natürlich habe auch ich mir Gedanken zu dem Fall gemacht und natürlich finde auch ich es nicht richtig, wenn Menschen Sozialhilfe kassieren und nebenbei noch dicke Autos fahren, die sie natürlich nicht von der SH bezahlt haben können.
      Aber es kommt ja in diesem Fall nicht darauf an, wie ich darüber denke, sondern in erster Linie, ob solch eine Praxis rechtens ist. Von daher wäre es natürlich noch ganz toll, wenn Du dich bezüglich diesem Fall mal nach der Gesetzesgrundlage erkundigen könntest.
      Gruß Tobias

  2. Antwort von nach 17 Stunden hilfreich
    Re: Fall aus Verwaltungsrecht: Schutz von Soziald

    Hallo

    ich kann dir zwar keine Paragraphen nennen, aber ich habe einen Freund beim Sozialamt, der mir erzählt hat, daß vor etwa 2 Jahren dieser Datenabgleich rechtsgültig wurde (zumindest da wo mein Freund arbeitet). Vorher konnten sie zwar mutmaßen, daß bestimmte Leute ein unerklärtes Nebeneinkommen hatten, aber erst nach dem Datenabgleich hatten sie auch Fakten in der Hand, diesen Sozialbetrügern das Handwerk zu legen.

    Gruß
    Thomas

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re^2: Fall aus Verwaltungsrecht: Schutz von Sozia

      Richtig, es wird tatsächlich nicht nur in Einzelfällen überprüft, sondern regelmäßig ein Datenabgleich gemacht, also alle Sozialhilfeempfänger werden überprüft, ob sie Halter eines KFZ sind. Leider habe ich heute vergessen, nach der Rechtsgrundlage zu schauen! Aber ich bleibe am Ball.

      Gruß,
      Delia

      P.S. Wenn du noch mehr Fragen zum Thema Sozialhilfe hast, kann ich dir 2 spezielle Foren zu dem Thema empfehlen:
      http://www.forum-sozialhilfe.de/
      http://www.tacheles.wtal.de/

  3. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Ich hab´s!!!

    Es steht - *packandieStirn* - im BSHG!
    Und zwar § 117.
    Und hier hab ich noch was interessantes dazu im Net gefunden:

    2. Sozialhilfe

    Das alles beherrschende Thema im Bereich der Sozialhilfe war die Bekämpfung des Sozialhilfemißbrauchs. Für uns ging es vor
    allem darum, die rechtlichen Grenzen aufzuzeigen, die es bei der Verfolgung dieses sicherlich berechtigten Anliegens zu
    beachten gilt.


    2.1 Die automatisierten Datenabgleiche

    Was bisher im wesentlichen nur diskutiert und gefordert wurde, sollte im Jahr 1998 erstmals im großen Stil praktiziert werden,
    die automatisierten Datenabgleiche. Wie für mit der Materie Vertraute kaum anders zu erwarten war, gingen die ersten Schritte
    keineswegs völlig reibungslos über die Bühne.

    2.1.1 Die Datenabgleiche nach § 117 Abs. 1 und 2 des Bundessozialhilfegesetzes

    Während die Sozialämter bis zum 31. Dez. 1997 nur im Einzelfall, wenn Anhaltspunkte für unrichtige Angaben vorlagen, bei
    den Rentenversicherungsträgern, den Arbeitsämtern oder anderen Sozialhilfeträgern nachfragen konnten, ob ein Hilfeempfänger
    in einem Arbeitsverhältnis stand oder von einer dieser Stellen Sozialleistungen bezog, können sie seit 1. Jan. 1998 alle
    Hilfeempfänger auch ohne konkreten Anlaß per automatisiertem Datenabgleich einer solchen Überprüfung unterziehen .Damit
    begonnen wurde freilich erst im zweiten Quartal. Schon bald war sowohl in Baden-Württemberg als auch in anderen
    Bundesländern immer wieder von technischen Schwierigkeiten und Problemen mit der Qualität der rückgemeldeten Daten zu
    hören. So wurden Beschäftigungsverhältnisse gemeldet, die sich nachträglich als nichtexistent herausstellten oder aber völlig
    andere Zeiträume betrafen. Auch jetzt, nach mehr als einem halben Jahr seit Beginn der Abgleiche, liegen noch keine
    flächendeckenden Auswertungen darüber vor, wie sich diese neuen Kontrollinstrumente tatsächlich auf die Kostenentwicklung
    bei den Sozialämtern auswirken. Nach ersten Rückmeldungen von einzelnen Sozialhilfeträgern sieht es allerdings nicht so aus,
    als sei mit den neuen Datenabgleichen der Königsweg zur Kostenreduzierung und gerechteren Verteilung der
    Sozialhilfeleistungen gefunden. Niemand ist bisher auf den so oft und anhaltend verkündeten massenhaften Sozialhilfemißbrauch
    gestoßen, vielmehr deutet bisher alles darauf hin, daß sich über dieses doch sehr aufwendige Verfahren nur eine gewisse Zahl
    von "Treffermeldungen" erzielen läßt. Ob die Ergebnisse dieses eingriffsintensive Verfahren wirklich rechtfertigen können, wird
    sich letztlich erst nach Vorliegen harter Zahlen erweisen. Bisher jedenfalls scheint hier eine gesunde Skepsis durchaus
    angebracht.

    2.1.2 Der Abgleich mit Daten der Kfz-Zulassungsstelle

    Wer Sozialhilfe bezieht, darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Halter eines Autos sein oder muß sich zumindest den
    Wert des Autos als Vermögen anrechnen lassen. Die Sozialämter dürfen deshalb schon seit einiger Zeit die Haltereigenschaft bei
    der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle überprüfen lassen, ohne zuvor die Einwilligung des Hilfeempfängers einholen zu müssen.
    Seit Sommer 1996 sind sie auch berechtigt, zu diesem Zweck regelmäßig automatisierte Datenabgleiche mit den Daten des
    örtlichen Fahrzeugregisters der Zulassungsstelle vorzunehmen. So weit, so gut oder schlecht, je nachdem, wie man sich zu dieser
    Regelung stellt. In keinem Fall gut war aber, daß sich eine ganze Reihe von Sozialämtern und Zulassungsstellen nicht damit
    begnügten, "die Eigenschaft als Fahrzeughalter"- so die gesetzliche Regelung - zu überprüfen, sondern auch Fahrzeugdaten,
    insbesondere Angaben über Hersteller, Typ, Baujahr, Datum der ersten Zulassung in den Abgleich einbezogen. Das war, auch
    wenn es der Landkreistag und in seinem Gefolge einige Sozialämter zunächst nicht wahrhaben wollten, schlicht und einfach nach
    dem klaren Wortlaut des § 117 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes unzulässig. Das Sozialamt ist auf solche Daten der
    Zulassungsstellen aber auch gar nicht angewiesen, da es bei einem "positiven" Ergebnis des Datenabgleichs ohnehin Kontakt mit
    dem Hilfeempfänger aufnehmen muß, um den für die Hilfeleistung relevanten Sachverhalt verläßlich aufzuklären. Dies
    insbesondere deshalb, um feststellen zu können, ob bei dem Hilfeempfänger nicht besondere Gründe vorliegen, die ihm auch bei
    Sozialhilfebezug die Nutzung seines eigenen Autos erlauben. Dazu kann es sich selbstverständlich beispielsweise auch den
    Kfz-Schein oder den Kfz-Brief zeigen lassen, um damit Anhaltspunkte für den Wert des Kraftfahrzeugs zu erhalten. Weigert
    sich der Hilfeempfänger, kann ihm die Hilfeleistung schon aus diesem Grund entzogen werden.

    http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/tb98/tb...

    Gruß,
    Delia

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