Aufhebungsvertrag/Vergleich bei Beendigung Arbeits

Hallo,

wer kann mir Auskunft geben, ob ein Aufhebungsvertrag oder Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer günstiger ist.
Betr.: Lohnsteuer (FA)
Sozialversicherung (KK)
Sperrzeit (Arbeitsamt,AA)
Gibt es bei den Aufhebungsverträgen, die ja in der Praxis in den letzten Jahren immer häufiger Anwendung finden, mittlerweile Einschränkungen bei FA/KK/AA?
Mein Arbeitgeber schlägt nämlich neuen Begriff „Vergleich“ vor.
Gibt es neuere Urteile zum Aufhebungsvertrag?

Vielen Dank für etwaige Antworten, die mich weiterbringen könnten!

Ach ja: Ich habe einen Arbeitsprozeß gewonnen.
Ich arbeite Teilzeit (30Std/Wo) bei einer Zeitarbeitsfirma und erhielt eine Kündigung. Laut Aussage meines Anwaltes gibt es kein vergleichbares Urteil.

Hallo.

Ich weiß, die Antwort wird dich nicht zufriedenstellen, aber, was für dich günstiger ist, hängt davon ab, was jeweils im Wortlaut vereinbart wird. So pauschal weder das eine noch das andere. Wie man das Kind nennt, ist erst einmal schnurz.

Gruß,
LeoLo

Hallo,
(ich beziehe mich jetzt nur auf das Arbeitslosengeld)
ich denke, wie man das Kind nennt, ist ziemlich egal

im „Normalfall“ tritt folgendes ein:
siehe z.B.
http://www.arbeitsamt.de/aschaffenburg/information/p…

…"Auflösungsvertrag - Abfindung - was dann?

Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet; sie kann aber wohl zum Ruhen des Anspruchs für eine bestimmte Zeit führen. Zum Ruhen des Anspruchs, das heißt zum späteren Beginn der Zahlung, kommt es nur, wenn die für den Arbeitgeber maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wird. Darauf verweist das Arbeitsamt Aschaffenburg. . Bei unkündbaren Arbeitnehmern beträgt die maßgebliche Kündigungsfrist 18 Monate und bei Arbeitnehmern, die nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung gekündigt werden können - häufig im Rahmen eines Sozialplans - , ein Jahr.

Wenn im Einzelfall die Kündigungsfrist nicht eingehalten ist, wird die Entlassungsentschädigung für die Berechnung des Ruhenszeitraums herangezogen. Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag, durch arbeitnehmerseitige oder durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde…"

Wie das allerdings im Falle eines gewonnenen Kündigungsschutzprozesses ist, wo eine der beiden Seiten erklärt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist ???

siehe evtl. folgendes Arbeitsamtmerkblatt:
http://www.arbeitsamt.de/hst/services/merkblatt/pdf/…

Seite 18

„…Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn Sie für Ihr Verhalten einen
wichtigen Grund haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn es Ihnen unter Berücksichtigung
der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, ein
Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen, ein Arbeitsangebot anzunehmen,
an einer Trainingsmaßnahme, einer Maßnahme zur
beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder an einer Maßnahme
zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen teilzunehmen…“

Gruß
Peter

Ach ja: Ich habe einen Arbeitsprozeß gewonnen.
Ich arbeite Teilzeit (30Std/Wo) bei einer Zeitarbeitsfirma und
erhielt eine Kündigung. Laut Aussage meines Anwaltes gibt es
kein vergleichbares Urteil.

Hallo,

google mal nach „Abwicklungsvertrag“

mal gleich zwei Links:

http://www.arbeitsrecht-info.de/index.htm?arbeitsrec…
http://www.ndr.de/ndr/wirtschaft/finanzen/20030714_a…

Gruß
Peter

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Hallo LeoLo,
vielen dank für deinen beitrag.
gruß
susanne

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

===============================================================Hallo Peter,
vielen dank für deine infos. Sie haben mir sehr geholfen. Ein abwicklungsvertrag ist auf jeden fall für den AN vorteilhafter als ein aufhebungsvertrag. Meiner meinung nach kommt vom inhalt her der aufhebungsvetrag einem vergleich sehr nahe. AG und AN arbeiten an dem werk gemeinsam, wogegen der abwicklungsvertrag eher dem AG zuzuordnen ist.
Zumindest entsteht bei mir erstmal spontan nach literaturrecherche (dank deiner hinweise) dieser eindruck. Er verdichtet sich, wenn man das merkblatt vom AA, seite 17, liest.
Die situation ist nunmal jene, daß ich den arbeitsprozeß gewonnen habe, weiterbeschäftigt werde, auch einsätze hatte, der AG jedoch innerhalb von 3 jahren den mitarbeiterstamm um 2/3 reduziert hat. Die leitungsfunktion wurde ausgetauscht. Mit der jetzigen leitung läßt es sich auch viel besser regeln. So versuchen wir eine lösung zu finden, die für mich als AN auf der suche nach einem 30-std-wo-arbeitsplatz sich alles zufriedenstellend (und ohne nachteile) regeln läßt.
Mit der 30-std-teilzeit bin ich „ein klotz am bein“ für meinen AG und der AN-stamm muß erstmal wieder aufgebaut werden. Es gibt leider auf dem arbeitsmarkt SEHR WENIGE teilzeitarbeits- plätze.
Da kann man auch als AN verständnis für den AG haben.
Denen steht das wasser bis zum hals und das ist auf dem markt bekannt.

Nochmal danke für deine mühe.
Gruß
susanne

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